Solo­selbst­ständigkeit

Imbiss­buden-Betreiber, Freelancer uns Co.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus dem Sozial­gesetzbuch Nummer 3- Arbeitsförderung. Was Kurzarbeitergeld ist, können Sie hier nachlesen! In Zeiten der Krise ist das Kurzarbeitergeld ein probates Mittel, Arbeitslosigkeit zu verhindern, in dem Arbeitnehmer bis zu 12 Kalendermonate bei wirtschaftlicher Flaute Geld von der Bundesagentur für Arbeit zu bekommen. Diese besondere Förderung betrifft aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die sogenannten Soloselbstständigen sieht die Sache ganz ander aus. Als Kleinunternehmer, Freelancer, Freiberufler, Künstler, Imbissbudenbetreiber ohne eigene Angestellte sieht die Sache ganz anders aus. Oftmals haben diese kleinen Einzelunternehmen keinen eigenen sozialen Schutz, wie sie Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, was sich hinter dem Begriff Solo­selbstständige verbirgt.

Der Soloselbstständige in der gesetzlichen Rente / Rentenversicherung war bis zum Auslaufen der sogenannten Ich-AG Förderung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtig versichert. Und zwar solange er die Förderung durch die Ich-AG erhalten hat. Diese Förderung- Existenzgründungszuschuss-genannt, war gesetzlich in § 421 SGB III ( Arbeitsförderung) geregelt. Diese Art der Förderung und die Ich-AG sind ausgelaufen.


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Soloselbstständige in der gesetzlichen Rente: Arbeitskraftunternehmer

Soloselbstständige sind in aller erster Linie Arbeitskraftunternehmer. Die Soloselbstständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Betroffene sich aus verschiedenen Gründen selbstständig beruflich tätig macht. Entweder beendet er ein bestehendes Arbeitsverhältnis und arbeitet dann für den ehemaligen Arbeitgeber weiter oder er will aus der Arbeitslosigkeit heraus den Neustart beginnen. Viele Soloselbstständigkeiten entstehen aus der weiten Förderlandschaft der Bundesagentur für Arbeit und dem Job-Center heraus. Durch Gründungszuschüsse ( früher Ich-AG genannt) flankiert, wagen sich viele Menschen in diese Art der Selbstständigkeit.

Soloselbstständige sind meistens Klein-oder Kleinstunternehmen ohne eigene Angestellte. Ohne große Kapitaldecke und immer auf laufende Einnahmen- Umsätze angewiesen. Sie sind in den Bereichen selbstständige Lehrer, Freelancer im IT/ oder Online-Bereich tätig, selbstständige Journalisten, Tante-Emma-Ladenbetreiber, Imbissbudenbesitzer und vieles mehr. Entweder mit oder ohne angemeldeten Gewerbe usw.

Der Soloselbstständige ist in der Regel ein klassischer Arbeitskraftunternehmer. Er bietet dem freien Markt seine Arbeitskraft an. Und zwar gegen Entgelt.

Durch die Änderung der Handwerkerversicherungspflicht, die viele bestehende erlaubnispflichtige Handwerke in freiauszuübende Handwerke umänderte, gab es eine erhebliche Welle von Gründungen der Soloselbstständigen. Auf einmal machten sich tausende ehemalige Arbeitnehmer auf dem Bau selbstständig. Mit zum Teil fatalen Folgen. Ohne sozialen Schutz und Absicherung vor den Unwägbarkeiten des Geschäfts auf eigenes Risiko mussten diese Unternehmer jetzt arbeiten.

Soloselbstständige in der gesetzlichen Rente: Sozialer Schutz und Rentenversicherungspflicht

Der Soloselbstständige ist in der Regel auf Grund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht krankenversichert. Der Hauptteil ist gesetzlich krankenversichert, aber auch privat abgesichert. Viele Soloselbstständige sind wegen den geringen Einnahmen in der Familienversicherung ihres Ehepartners abgesichert.

Anders sieht es bei der Rentenversicherung aus. Hier sind die meisten Soloselbstständigen nicht versichert und stehen ohne entsprechenden Schutz da. Einige Gruppen der Soloselbstständigen sieht aber auf Grund der Art ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig. Zu denken ist an die freiberuflichen Lehrer oder die Handwerker, die als Alleinunternehmer, einem erlaubnispflichtigen Handwerk nachgehen.


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Alle Soloselbstständigen sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Unter Umständen können noch bis zu einem Zeitablauf von 4 Jahren Restansprüche von ALG-1 in Anspruch genommen werden, § 161 SGB III.

Eine Unfallversicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich- wenn überhaupt- aus den einzelnen Satzungen der Unfallversicherungsträger ( Berufsgenossenschaften). Jeder Selbstständige kann sich aber freiwillig in der Unfallversicherung absichern.

Es gibt keine Pflegeversicherungspflicht für Soloselbstständige in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Entweder er oder sie versichern sich freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung oder aber privat.


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Der Soloselbstständige in der gesetzlichen Rente

Der Soloselbst­ständige ist ein Mensch der im wesent­lichen seine Arbeits­kraft auf dem freien Markt anbietet. Er ist immer auf permanenten Umsatz angewiesen. Ohne diesen Umsatz ist er nicht in der Lage sein privates Leben zu finanzieren. Er hat im wesentlichen kaum einen sozialen Schutz. Deshalb besteht gerade in Zeiten einer Krise (Corona-Krise) die Gefahr das viele tausende dieser Selbst­ständigen in die Insolvenz gehen müssen. Wenn nicht der Staat mit massiven Unterstützungs­programmen eingreift.

Ja, ich möchte wissen, ob ich mit meiner selbständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig bin oder sogar voll abhängig beschäftigt.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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Was Sie für Ihren Ruhestand und davor noch tun sollten. Von der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht bis zum Testament.

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Bei Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder der Eltern finanziell abgesichert sein. Wie Sie Fehler bei Anträgen vermeiden.

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