Die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente ist in § 5 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Nicht jede Person in Deutschland ist in der gesetzliche Rente versicherungspflichtig. Für manche gilt die Versicherungsfreiheit.
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So besteht eigentlich „ dem Grunde nach“ für alle in dieser Vorschrift festgelegten Personengruppen Versicherungspflicht, aber aus unterschiedlichen Gründen wird trotzdem davon abgesehen, dass sie sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern müssen.
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Es tritt somit kraft Gesetz die Versicherungsfreiheit ein. Das bedeutet, es muss kein Verwaltungsakt für die Feststellung der Versicherungsfreiheit erfolgen. Das erfolgt nur unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall. Die Versicherungsfreiheit liegt automatisch in diesen Fällen vor.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB VI wird die Versicherungsfreiheit von Personen geregelt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, wenn für sie eine anderweitige Anwartschaft auf Versorgung besteht. Dabei ist die Versicherungsfreiheit grundsätzlich mit dem Beschäftigungsverhältnis begründet, für das die Gewährleistung einer Versorgung besteht.
Die Versicherungsfreiheit betrifft in dieser Beschäftigung:
Die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit für Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit beamtenähnlichen Versorgungsanwartschaften bestimmt § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI.
Das betrifft sonstige Personen, wie:
Dabei muss ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Anwartschaft auf Versorgung bei geminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen gewährleistet sein. Weiterhin ist die Sicherung dieser Gewährleistung eine weitere Bedingung.
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§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 SGB VI bestimmt, unter welchen Bedingungen für:
Versicherungsfreiheit besteht. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass für sie nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung besteht und bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet wird. Die Sicherung der Gewährleistung ist eine weitere Bedingung für die Versicherungsfreiheit.
Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für Personen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach Satz 2 dieser Vorschrift entscheidet für Beschäftigte beim Bund und anderen Arbeitgebern, die dem Bund unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Sonst liegt die Entscheidungsbefugnis bei der obersten Verwaltungsbehörde des betreffenden Landes in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.
Werden die Anwartschaften gewährleistet, beginnt die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Anwartschaften vertraglich zugesichert worden sind.
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Personen sind versicherungsfrei nach der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung des § 5 Absatz 2 Satz Nummer 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch VI, wenn sie eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV (Verdienst maximal 450 Euro im Monat) oder eine kurzfristige Beschäftigung im Privathaushalt ausüben. Das betrifft auch geringfügige selbstständige Beschäftigung (Verdienst wie kurzfristige Tätigkeit).
Studierende, die während der Dauer eines Studiums an einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das sie entsprechend der Studienordnung ihrer Einrichtung zu absolvieren haben, sind versicherungsfrei.
Sind die Studenten allerdings für die Dauer eines Praktikums gegen Entgelt beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen, sind sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Dies gilt seit dem 01.10.1996.
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