Versicherungs­freiheit von der Renten­versicherungs­pflicht

Altersvoll­rentner und Co?

Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich versichert? Es gibt eine Versicherung Kraft Gesetzes! Oder auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rente. Für letztere existiert eine allgemeine Vorschrift und noch andere ergänzende Paragrafen. Die Versicherung Kraft Gesetzes in der Rentenversicherung wird auch als Pflichtversicherung bezeichnet. Es gibt aber auch die Freiheit von der Versicherungspflicht. In unserem Renten-ABC klären wir auf, wer alles nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6 versicherungsfrei in der Rente ist.

Die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente ist in § 5 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Nicht jede Person in Deutschland ist in der gesetzliche Rente versicherungspflichtig. Für manche gilt die Versicherungsfreiheit.


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Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente: Allgemeines

So besteht eigentlich „ dem Grunde nach“ für alle in dieser Vorschrift festgelegten Personengruppen Versicherungspflicht, aber aus unterschiedlichen Gründen wird trotzdem davon abgesehen, dass sie sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern müssen.


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Es tritt somit kraft Gesetz die Versicherungsfreiheit ein. Das bedeutet, es muss kein Verwaltungsakt für die Feststellung der Versicherungsfreiheit erfolgen. Das erfolgt nur unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall. Die Versicherungsfreiheit liegt automatisch in diesen Fällen vor.

Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente: Versicherungsfreiheit für Personen mit anderweitiger Anwartschaft auf Versorgung

In § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB VI wird die Versicherungsfreiheit von Personen geregelt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, wenn für sie eine anderweitige Anwartschaft auf Versorgung besteht. Dabei ist die Versicherungsfreiheit grundsätzlich mit dem Beschäftigungsverhältnis  begründet, für das die Gewährleistung einer Versorgung besteht.

Die Versicherungsfreiheit betrifft in dieser Beschäftigung:

  • Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe,
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und
  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente: Versicherungsfreiheit für sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit für Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit beamtenähnlichen Versorgungsanwartschaften bestimmt § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI.

Das betrifft sonstige Personen, wie:

  • Beschäftigte von Körperschaften,
  • Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder
  • ihre Arbeitsgemeinschaften.

Dabei muss ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Anwartschaft auf Versorgung bei geminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen gewährleistet sein. Weiterhin ist die Sicherung dieser Gewährleistung eine weitere Bedingung.


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Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente: Versicherungsfreiheit für Beschäftigte mit kirchenrechtlichen Anwartschaften

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr.3  SGB VI bestimmt, unter welchen Bedingungen für:

  • Beschäftigte mit kirchenrechtlichen Versorgungsanwartschaften,
  • Satzungsmäßige Mitglieder geistiger Genossenschaften,
  • Diakonissen und
  • Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

Versicherungsfreiheit besteht. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass für sie nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung besteht und bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet wird. Die Sicherung der Gewährleistung ist eine weitere Bedingung für die Versicherungsfreiheit.

Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für Personen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach Satz 2 dieser Vorschrift entscheidet für Beschäftigte beim Bund und anderen Arbeitgebern, die dem Bund unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Sonst liegt die Entscheidungsbefugnis bei der obersten Verwaltungsbehörde des betreffenden Landes in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.

Werden die Anwartschaften gewährleistet, beginnt die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in  dem die Anwartschaften vertraglich zugesichert worden sind.


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Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente: Versicherungsfreiheit aufgrund kurzfristiger Beschäftigung oder geringfügiger Selbstständigkeit

Personen sind versicherungsfrei nach der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung des § 5 Absatz 2 Satz Nummer 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch VI, wenn sie eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV (Verdienst maximal 450 Euro im Monat) oder eine kurzfristige Beschäftigung im Privathaushalt ausüben. Das betrifft auch geringfügige selbstständige Beschäftigung (Verdienst wie kurzfristige Tätigkeit).

Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente: Versicherungsfreiheit von Studierenden während eines Praktikums

Studierende, die während der Dauer eines Studiums an einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das sie entsprechend der Studienordnung ihrer Einrichtung zu absolvieren haben, sind versicherungsfrei.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Versicherungspflicht bei Praktikum

Sind die Studenten allerdings für die Dauer eines Praktikums gegen Entgelt beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen, sind sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Dies gilt seit dem 01.10.1996.

Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rente: Versicherungsfreiheit wegen Erreichen einer Altersgrenze

Im § 5 Absatz 4 SGB  VI wird bestimmt, dass Bezieher einer Alters­vollrente nach Ablauf des Monats in dem die Regel­altersgrenze erreicht wird, von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rente befreit sind. Das Gleiche trifft auch auf die Bezieher einer Alters­versorgung zu und auf Personen, die altersmäßig nicht mehr in der Lage sind, eine ausreichende Sicherung ihrer Rente durch die gesetzliche Renten­versicherung zu erreichen.

So gehören nach § 5 Absatz 4 SGB VI zu dem Personenkreis, für den Versicherungs­freiheit wegen  Erreichen einer Altersgrenze besteht:

  • Bezieher einer Alters­vollrente aus der gesetzlichen Renten­versicherung nach Ablauf des Monats beim Erreichen der Regel­alters­grenze und

  • Bezieher einer Alters­versorgung nach beamten­rechtlichen Vorschriften,

  • Bezieher einer Alters­versorgung nach kirchen­rechtlichen Bestimmungen,

  • Bezieher einer Altersversorgung entsprechend den Regeln einer berufs­ständischen Versorgungs­einrichtung,

  • Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die eine Altersversorgung erhalten, die ihrer Gemeinschaft entspricht und

  • Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht gesetzlich versichert waren oder die nach Erreichen der Regel­altersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitrags­erstattung bekommen haben.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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