Hier die Übersicht über die Zuschlagslösung zum 01.07.2024! Was sich am 01.07.2024 für eine nicht unerhebliche Zahl von gesetzlichen Rentenbeziehern ändern wird.
Renten wegen Erwerbsminderungen, die nach dem 31.12.2018 begonnen haben, werden deutliche finanziell gegenüber den EM-Renten, die vor dem 01.01.2019 begonnen haben, aufgewertet. Schuld an diesem glücklichen Umstand, ist die Zurechnungszeit! Die Zurechnungszeit wurde mit Beginn der EM-Renten nach dem 31.12.2018 deutlich ausgeweitet. Vom 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate. Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit, die mit zusätzlichen Entgeltpunkten berechnet wird, die sich aus dem Durchschnitt der erwirtschafteten Entgeltpunkten vor dem Eintritt des Leistungsfalles einer Erwerbsminderung ergeben. Die Verlängerung der Zurechnungszeit für Renten die nach dem 31.12.2018 begonnen haben, bewirkt für die EM-Rentner eine zum Teil deutliche finanzielle Besserstellung der monatlichen Rente
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Diejenigen die ihre EM-Rente vor dem 01.01.2019 erhalten haben, ist die EM-Rente zum Teil deutlich niedriger, im Vergleich, wenn die Rente nach dem 31.12.2018 begonnen hätte. Insoweit hat der Gesetzgeber für alle die Versicherten deren EM-Renten vor dem 01.01.2019 begonnen haben, eine pauschale Zuschlagslösung von weiteren persönlichen Entgeltpunkten zum 01.07.2024 eingeführt, um für einen „gewissen“ finanziellen Ausgleich zu sorgen.
Die gesetzliche Regelung, in der sich die Zuschlagsregelung ab dem 01.07.2024 ist der § 307i SGB VI. Aus dem Gesetz gibt es vier Varianten der Zuschlagslösung. Diese sind, wenn am 30.06.2024 Anspruch bestand auf
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§ 307i SGB VI sieht einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten vor. Damit ist klargestellt, dass der Zuschlag abschlagsfrei sein wird. Denn der Zuschlag errechnet sich aus dem am 30.06.2024 vorliegenden persönlichen Entgeltpunkten.
Die Zuschlagslösung sieht nach dem Gesetz wie folgt aus grundsätzlich aus:
Der Gesetzgeber hält die Unterscheidung beider Zuschlagsvarianten für sachgerecht, denn die Zurechnungszeiten wurden zum 1.7.2014 und zum 1.1.2019 jeweils verbessert wurden.
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Betroffene müssen laut dem EM-Bestandsverbesserungsgesetz keinen eigenen Antrag auf den besonderen Zuschlag stellen. Der Zuschlag aus § 307i SGB VI wird von Amts wegen ermittelt. Der Gesetzgeber hält die pauschale Auszahlung aus Verwaltungsvereinfachungsgründen für notwendig, damit die gesetzliche Rentenversicherung nicht unnötig belastet wird. Eine ähnliche Begründung wie bei der Zuschlagslösung Mütterrente 1 und 2.
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Der 01.07.2024 ist nicht mehr fern. Viele Menschen werden sich über den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten sicher sehr freuen. Denn es gibt mehr Rente. Das ist der Punkt. Sollte es am 01.07.2024 dann auch noch eine Rentenerhöhung geben, können sich diese Menschen doppelt freuen. Wir sagen, die Zuschlagslösung hätte schon zum 01.01.2023 oder am 01.07.23 kommen müssen.
Ja, ich möchte gemeinsam mit rentenbescheid24.de einen Antrag auf eine EM-Rente stellen.
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