Beitragslast bei sonstigen Versicherten

Die Fragen zum Beitragsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind vielfältig. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de geben einen Überblick über die Rechtslage! Wo? In unserem Renten-ABC. Einfach scrollen und nachlesen!

Die Beitragslast bei sonstigen Versicherten ist in § 170 Sozialgesetzbuch Nr.6 gesetzlich geregelt. Für die Beitragslast in der gesetzlichen  Rentenversicherung (GRV) erfolgen dazu durch den Gesetzgeber genaue Festlegungen.

Beitragslast bei sonstigen Versicherten: Tatbestände 1

So wird im § 170 des Sozialgesetzbuches VI für einen weiteren Personenkreis in bestimmten Lebenssituationen genau geregelt, durch wen die Beiträge zur GRV zu entrichten sind.


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  1. Für Wehr- oder Zivildienstleistende einschließlich Kindererziehungszeiten vom Bund.
  1. Für Personen, die
  • a) Beziehern von Kranken- oder Verletztengeld sind jeweils hälftig für sie  und  die Leistungsträger, für  Bezieher dieser Leistung in Berufsausbildung vom Leistungsträger allein, allerdings darf das monatliche Arbeitsentgelt  450 Euro nicht übersteigen,
  • b)  Arbeitslosen,- Übergangs- oder Versorgungskrankengeld  erhalten von den Trägern der Leistung,
  • c) Krankengeld nach § 44a des SGB V beziehen (Organ-, Gewebe- oder Blutspende für Stammzellenseparation) vom Leistungsträger,
  • d) die Leistungen für den Arbeitsausfall nach Organ-, Gewebe- oder Blutspende für die Stammzellenseparation erhalten von der Stelle die die Leistung erbringt,
  • e) Pflegeunterstützungsgeld erhalten je zur Hälfte von ihnen selbst und entweder von der Pflegekasse bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder bei Versicherungsfreiheit von der privaten Pflegeversicherung.

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Beitragslast bei sonstigen Versicherten: Tatbestände 2
  1. Die Beitragslast für Bezieher von Vorruhestandsgeld wird je zur Hälfte durch sie selbst und dem Zahler des Vorruhestandsgeldes getragen.
  1. Für Entwicklungshelfer und weiteren befristeten im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Einrichtungen.
  1. Hat der Versicherte bei einer Arbeitsunfähigkeit oder Leistung zur Teilhabe keinen Anspruch auf Krankengeld, trägt er die Beitragslast selbst.
  1. Werden durch Familienangehörige oder durch andere Personen, die selbst nicht erwerbstätig sind, Personen gepflegt, wird die Beitragslast dann bei der Pflege von in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen von der Pflegekasse getragen. Ist der Pflegebedürftige versicherungsfrei in einer pKV von der privaten Versicherung und bei der Pflege von Personen, die wegen ihrer Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen der Heilfürsorge, Leistungen einer Pflegekasse oder einer privaten Versicherung erhalten, vom Dienstherrn oder der privaten Versicherung.

Beitragslast bei sonstigen Versicherten: Knappschaftliche Tatbestände

Sind Bezieher von Kranken-, Verletzten- oder Pflegeunterstützungsgeld in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, entspricht die Beitragshöhe der in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beitragslast. Die Träger der Leistungen tragen bei auch hier die Beiträge. Sind Bezieher von Vorruhestandsgeld in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, gilt für sie das Gleiche wie in der GRV.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

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