Es gibt Grundsätze der Berechnung von Zeiten im Rentenrecht! Wir haben in einem Artikel für unsere Renten-ABC schon eine erste Übersicht der die allgemeinen Berechnungsgrundsätze im Rentenrecht gegeben. Hier zum Nachlesen!
§ 122 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt etwas über die Berechnung von Zeiten im Rentenrecht aus. Die Berechnungsgrundsätze von Zeiten sagt uns, was als voller Kalendermonat gilt oder wie Zeiträume berechnet werden. Oder wie zum Beispiel ein Kalenderjahr berechnet wird. Diese Berechnungsgrundsätze von Zeiten sind in der Berechnung der Wartezeit für eine Altersrente zwingend anzuwenden.
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§ 122 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt uns folgendes: „Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat“.
Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass ein voller Monat für die Wartezeit für eine bestimmte Altersrente immer auch dann vorliegt, wenn dieser Monat nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten gefüllt ist.
Beispiel
Der Monat Mai 2020 ist vom 01.-05.2020 bis zum 20.05.2020 mit einer Pflichtbeitragszeit aus einer Beschäftigung belegt. Da er nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten besetzt ist, ist dennoch der Monat Mai als voller Monat für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu bewerten.
Die Berechnung von Zeiträumen ist in § 122 Absatz 2 SGB VI geregelt. Diese Vorschrift sagt folgendes:
„Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt“.
Wenn es um einen Jahreszeitraum geht, umfasst dieser Zeitraum 12 Kalendermonate. Folgende Zeiträume gibt es zum Beispiel bei:
Der Satz 2 des § 122 Absatz 2 SGB VI ist für die Berechnung von Zeiträumen wichtig deren Beginn oder das Ende von einem ganz bestimmten Ereignis abhängt. Diese Vorschrift ist zum Beispiel für den Eintritt der Erwerbsminderung wichtig Leistungsfall notwendig und damit für den Beginn der Berechnung der Zurechnungszeit, § 59 Absatz 2 Nummer 1 SGB VI.
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Wenn Zeiten nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer zu berechnen sind und nicht nach dem wirklichen Umfang, so werden diese Zeiten so berücksichtigt, dass die am weitestenn zurückliegenden Kalendermonate immer zuerst berücksichtigt werden müssen
Diese Regelung ist unter anderem wichtig, für die nur begrenzt zu erfassenden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 4 SGB VI.
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