Die Rheinische Zusatzversorgungskasse RZVK (kurz genannt), ist eine Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen. Zu den Mitgliedern gehören Städte, Gemeinden, Kreise und der Landschaftsverband aus dem Gebiet Rheinland. Zusätzlich können sich auch juristische Personen und Unternehmen als Mitglieder eintragen lassen.
Eine Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist, dass der Arbeitgeber das Versorgungs-Tarif-Recht anwendet. Ansonsten ein eigenes Tarifrecht mit nahezu gleichem Inhalt in den Arbeitsverträgen anwendet.
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Versicherungsverhältnisse sind die Pflichtversicherung, die beitragsfreie Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung sowie eine freiwillige Versicherung.
Die RZVK hat die Aufgabe, eine Alters,- Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrente zu gewähren, vorausgesetzt, es liegt ein geltender Anspruch vor.
Im Normalfall wird die jeweilige Rente allein durch den Arbeitgeber, welcher ein Mitglied der RVK ist, gezahlt. Die versicherungspflichtigen Beschäftigten haben dadurch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die durch den Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente. Eine Betriebsrente ist eine vertraglich geregelte Altersversorgung. Sie wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente oder berufsständigen Versorgung gezahlt. Ausgezahlt wird sie, gemäß der Satzung, in der Regel nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten.
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Die Altersrente wird gezahlt, wenn im Sinne der Deutschen Rentenversicherung ein Anspruch auf die Altersrente als Vollrente besteht und die Wartezeiten erfüllt sind. Eine EM-Rente, kurz für Erwerbsminderungsrente, wenn die Berufstätigkeit kaum bis gar nicht durch den Gesundheitszustand zugelassen wird. Die Hinterbliebenenrente wird dem Hinterbliebenen nach dem Tod des Rentenempfängers bzw. der versicherten Person gewährt
Zusätzlich kann diese Altersversorgung noch durch eine freiwillige Versicherung ergänzt werden, Stichwort Entgeltumwandlung und Riester-Förderung. Die Voraussetzungen und Inhalte der Einzelversicherungsverhältnisse sind in der Satzung festgelegt. Diese wiederum richten sich nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes. Ändern sich diese Bestimmungen, ändert sich auch die Satzung.
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