Renten wegen Todes bei Verschollenheit kann beansprucht werden, wenn sich der Tod eines Versicherten nicht auf „normalen“ Wege nachweisen lässt. Wenn dieser also wegen einem Flugzeugabsturz oder Schiffsunglück nicht mehr da ist und es unwahrscheinlich ist, dass dieser Versicherte noch lebt! Für die Feststellung des Todes eines Menschen lassen sich der Todeszeitpunkt und die Todesursache normalerweise relativ einfach nachweisen.
Allerdings treten Ereignisse wie zum Beispiel Flugzeugabstürze, Schiffskatastrophen, Verbrechen, Kriegsereignisse, usw. auf. In Folge dieser Geschehnisse werden häufig Menschen vermisst. Hier ist nicht klar ob und wann diese Menschen gestorben sind oder ob sie noch leben. Diese Menschen gelten als verschollen.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Besteht bereits für den Vermissten eine laufende Rentenzahlung oder durch Angehörige der Anspruch auf eine Rente wegen Todes, muss das der Rentenversicherungsträger prüfen. Er hat auch zu entscheiden, ob er eine bereits laufende Rentenzahlung einstellt. Das Verschollenheitsgesetz vom 15.01.1951 verlangt den Nachweis einer Sterbeurkunde oder eine Todeserklärung als Nachweis für den Tod des Versicherten. Erst dann kann der Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrenten für Hinterbliebene festgestellt werden. Das betrifft auch Erziehungsrenten beim Tod des (geschiedenen) Ehegatten. Dieser Nachweis kann bei verschollenen Personen nicht erbracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Todeserklärung entsprechend Verschollenheitsgesetz noch nicht vorliegen.
Der Gesetzgeber hat für diese Fälle eine Sonderregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Diese Sonderregelung lässt zu, dass der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung über den Anspruch auf Rente wegen Todes treffen kann.
Der § 49 des Sozialgesetzbuches VI regelt, wann der Rentenversicherungsträger den Tod eines Verschollenen selbst feststellen kann. Ein Versicherter gilt als verschollen, wenn
Der Rentenversicherungsträger kann von den Anspruchsberechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen keine weiteren als bereits angezeigte Nachrichten über den Verschollenen bekannt sind. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Rentenversicherungsträger den Tod feststellen. Er stellt für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag fest.
Dieser von der Rentenversicherung festgestellte Todestag muss nicht der Tag des Verschwindens der verschollenen Person sein. Es wird der Tag gewählt, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen am wahrscheinlichsten ist. Die Feststellung des mutmaßlichen Todestages durch die Rentenversicherung erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Wenn der Verschollene noch kein Rentenbezieher war, erfolgt die Todesfeststellung durch den Hinterbliebenen- oder Erziehungsrentenbescheid.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Die Festlegung des Todestages für einen verschollenen Versicherten durch die Rentenversicherung darf nur dann erfolgen, wenn noch keine gerichtliche Todeserklärung entsprechend dem Verschollenheitsgesetz vorliegt.
Das Verschollenheitsgesetz gibt für eine Todeserklärung verschiedene Fristen vor:
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
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