Renten wegen Todes bei Verschollenheit

Eine "seltene" Rente wegen Todes

In unserem Renten-ABC haben wir unter der Überschrift Hinterbliebenen­renten eine Übersicht aufgestellt, welche gesetzlichen Renten wegen Todes es gibt. Unter anderem auch die Witwenrente von geschiedenen Eheleuten. In dem System der Hinterbliebenenrenten gibt es auch eine Rente wegen Todes wegen Verschollenheit! Was hinter dieser Rente steht, erläutern wir in unserem Renten-ABC!

Renten wegen Todes bei Verschollenheit kann beansprucht werden, wenn sich der Tod eines Versicherten nicht auf „normalen“ Wege nachweisen lässt. Wenn dieser also wegen einem Flugzeugabsturz oder Schiffsunglück nicht mehr da ist und es unwahrscheinlich ist, dass dieser Versicherte noch lebt! Für die Feststellung des Todes eines Menschen lassen sich der Todeszeitpunkt und die Todesursache normalerweise relativ einfach nachweisen.

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Renten wegen Todes bei Verschollenheit:Das Verschollenheits­gesetz

Allerdings treten Ereignisse wie zum Beispiel Flugzeugabstürze, Schiffskatastrophen, Verbrechen, Kriegsereignisse, usw. auf. In Folge dieser Geschehnisse werden häufig Menschen vermisst. Hier ist nicht klar ob und wann diese Menschen gestorben sind oder ob sie noch leben. Diese Menschen gelten als verschollen.


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Besteht bereits für den Vermissten eine laufende Rentenzahlung oder durch Angehörige der Anspruch auf eine Rente wegen Todes, muss das der Rentenversicherungsträger prüfen. Er hat auch zu entscheiden, ob er eine bereits laufende Rentenzahlung einstellt. Das Verschollenheitsgesetz vom 15.01.1951 verlangt den Nachweis einer Sterbeurkunde oder eine Todeserklärung als Nachweis für  den Tod des Versicherten. Erst dann kann der Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrenten für Hinterbliebene festgestellt werden. Das betrifft auch Erziehungsrenten beim Tod des (geschiedenen) Ehegatten. Dieser Nachweis kann bei verschollenen Personen nicht erbracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Todeserklärung entsprechend Verschollenheitsgesetz noch nicht vorliegen.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Sonderregelung im SGB VI

Der Gesetzgeber hat für diese  Fälle eine Sonderregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Diese Sonderregelung lässt zu, dass der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung über den Anspruch auf Rente wegen Todes treffen kann.

Renten wegen Todes bei Verschollenheit:Das Sozialgesetzbuch Nr.6

Der § 49 des Sozialgesetzbuches VI regelt, wann der Rentenversicherungsträger  den Tod eines Verschollenen selbst feststellen kann. Ein Versicherter gilt als verschollen, wenn

  • wenn die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. Das bedeutet, es muss mehr für den Tod als für das Weiterleben sprechen. Alle Umstände sind in die Beurteilung einzubeziehen und
  • weiterhin dürfen seit einem Jahr keine Nachrichten über sein Leben eingegangen sein.

Der Rentenversicherungsträger kann von den Anspruchsberechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen keine weiteren als bereits angezeigte Nachrichten über den Verschollenen bekannt sind. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Rentenversicherungsträger den Tod feststellen. Er stellt für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag fest.

Dieser von der Rentenversicherung festgestellte Todestag muss nicht der Tag des Verschwindens der verschollenen Person sein. Es wird der Tag gewählt, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen am wahrscheinlichsten ist. Die Feststellung des mutmaßlichen Todestages durch die Rentenversicherung erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Wenn der Verschollene noch kein Rentenbezieher war, erfolgt die Todesfeststellung durch den Hinterbliebenen- oder Erziehungsrentenbescheid.


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Die Festlegung des Todestages für einen verschollenen Versicherten durch die  Rentenversicherung darf nur dann erfolgen, wenn noch keine gerichtliche Todeserklärung entsprechend dem Verschollenheitsgesetz vorliegt.

Renten wegen Todes bei Verschollenheit: Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz

Das Verschollenheitsgesetz gibt für eine Todeserklärung verschiedene Fristen vor:

  • 10 Kalenderjahre ab letztem Lebenszeichen , die allgemeine Verschollenheit (bei Personen, die älter als 80 Jahre sind, 5 Kalenderjahre),
  • die Kriegsverschollenheit bei Soldaten im Krieg 1 Kalenderjahr ab dem Ende des Krieges,
  • die See-oder Luftverschollenheit ab 6 Monate ab Untergang des Schiffes und 3 Monate ab Absturz des Flugzeugs.

Renten wegen Todes bei Verschollenheit: Rentenantrag nach Fristablauf

Allein die Verschollen­heits­-­Fristen zeigen auf, wann die Ehegatten, Kinder sowie deren gesetzliche Vertreter einen Antrag auf  die Todes­erklärung stellen könnten. Erst dann wäre es ohne die Sonderregelung im § 49 SGB VI möglich, Hinterbliebenenrenten zu erhalten. Bei Rentenbeziehern die verschollen sind, würde ohne den § 49 SGB VI die Rentenleistung weiter gezahlt. Das führt wegen Überzahlungen an monatlichen Renten zu hohen Rückforderungen. Mit den gesetzlichen Vorgaben im §49 SGB VI kann der Renten­versicherungs­träger selbst über die Fortzahlung entscheiden.


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