Waisen­rente aus der GUV

 

Halbwaisen oder Waisen können eine Hinter­bliebenen­rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) erhalten, wenn der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder an einer Berufskrankheit verstorben ist. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, um was es bei der Waisenrente nach § 67 SGB VII geht. Wo? In unserem Renten-ABC.

Die Waisenrente nach § 67 SGB VII ist eine gesetzliche Hinterbliebenen­rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.


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Waisenrente nach § 67 SGB VII: Anspruchsvoraussetzungen

Der Gesetzgeber hat im § 67 Sozialgesetzbuch Nummer VII  die entsprechenden Regelungen für die Waisenrenten getroffen.

Anspruch auf die Zahlung einer Halb- oder Vollwaisenrente nach § 67 SGB VII haben

  • die leiblichen Kinder,
  • im Haushalt des Versicherten lebende Stief- oder Pflegekinder
  • und im Haushalt des Versicherten aufgenommene Enkel und Geschwister bzw. die von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Weiterhin besteht der Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil noch lebt.

Vollwaisenrente wird dann gezahlt, wenn beide Eltern verstorben sind.

Waisenrente nach § 67 SGB VII: Dauer der Zahlung der Halb- oder Vollwaisenrente

Eine Halb-  oder Vollwaisenrente wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt.


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Dieser Anspruch auf Rente erweitert sich bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Halb- oder Vollwaise, wenn

  • sie sich in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  • sie sich in einer Übergangszeit, die höchstens 4 Kalendermonate betragen darf, befindet. Diese Übergangszeit kann sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und Ableistung eines freiwilligen Dienstes befinden. Darunter fällt auch die bisherige Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes bzw. Zivildienstes.
  • die Waise ein sogenanntes freiwilliges soziales Jahr leistet oder
  • sie wegen geistiger, seelischer oder Körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten.
Waisenrente nach § 67 SGB VII: Höhe der Halb- oder Vollwaisenrente

Die Rentenhöhe für die Halbwaise beträgt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Die Vollwaise erhält 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen als Rente.

Bei einem jährlichen Bruttoarbeitsverdienst von 30.000 Euro würde die Halbwaise eine Rente in Höhe von 6.000 Euro im Jahr oder 500 Euro monatlich erhalten.

Die Vollwaise bekommt bei gleichem Jahresbruttoverdienst 9.000 Euro im Jahr bzw. 750 Euro im Monat. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Höchstbetrag für die Hinterbliebenenrenten eines Versicherten festgelegt. Zusammen dürfen sie nicht mehr als 80 % des Jahresverdienstes betragen.

Das bedeutet,  dass es zu Rentenkürzungen kommen kann, wenn aus dem Rentenanspruch eines versicherten Verstorbenen sowohl eine Witwen- oder Witwerrente und mehrere Halbwaisenrenten gezahlt werden und der Gesamtbetrag der Renten die 80% Grenze übersteigt.

Waisenrente nach § 67 SGB VII: Vorrang der Waisenrente nach dem SGB VII

Sollte es aus der gesetzlichen Renten­versicherung einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente geben, geht der Anspruch auf Waisenrente nach dem SGB VII dem Anspruch aus aus der gesetzlichen Unfall­versicherung vor. Eine Einkommens­anrechnung ist nach den neuen gesetzlichen Regelungen seit 2017 nicht mehr vorgesehen. Aus dem Wortlaut des § 93 SGB VI ist er nicht herzuleiten.

Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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