Waisenrente aus der GUV
Die Waisenrente nach § 67 SGB VII ist eine gesetzliche Hinterbliebenenrentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Rentenerhöhung / Rentennachzahlung sichern
- Fehler und Lücken aufdecken
- Rentenbescheid prüfen ist ein Muss!
Der Gesetzgeber hat im § 67 Sozialgesetzbuch Nummer VII die entsprechenden Regelungen für die Waisenrenten getroffen.
Anspruch auf die Zahlung einer Halb- oder Vollwaisenrente nach § 67 SGB VII haben
Weiterhin besteht der Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil noch lebt.
Vollwaisenrente wird dann gezahlt, wenn beide Eltern verstorben sind.
Eine Halb- oder Vollwaisenrente wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Dieser Anspruch auf Rente erweitert sich bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Halb- oder Vollwaise, wenn
Die Rentenhöhe für die Halbwaise beträgt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Die Vollwaise erhält 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen als Rente.
Bei einem jährlichen Bruttoarbeitsverdienst von 30.000 Euro würde die Halbwaise eine Rente in Höhe von 6.000 Euro im Jahr oder 500 Euro monatlich erhalten.
Die Vollwaise bekommt bei gleichem Jahresbruttoverdienst 9.000 Euro im Jahr bzw. 750 Euro im Monat. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Höchstbetrag für die Hinterbliebenenrenten eines Versicherten festgelegt. Zusammen dürfen sie nicht mehr als 80 % des Jahresverdienstes betragen.
Das bedeutet, dass es zu Rentenkürzungen kommen kann, wenn aus dem Rentenanspruch eines versicherten Verstorbenen sowohl eine Witwen- oder Witwerrente und mehrere Halbwaisenrenten gezahlt werden und der Gesamtbetrag der Renten die 80% Grenze übersteigt.