Ergänzende Leistungen zur Reha

Haushaltshilfe, Fahrkosten, Betriebshilfe und Co.

In Deutschland gibt es keinen selbstständigen Rehabilitations­träger mit einer einheitlichen Zuständigkeit. So existieren verschiedene Reha-Träger nebeneinander, u.a. die Sozialhilfe, die gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und die Agentur für Arbeit. Dabei spielt für die betroffenen Sozialversicherten das Prinzip der Zuständigkeit die ausschlaggebende Rolle. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, welche ergänzenden Leistungen zur Reha das SGB VI  vorsieht. Wo? In unserem Renten-ABC.

Ergänzende Leistungen zur Reha sind in § 28 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) gesetzlich geregelt.

Ergänzende Leistungen zur Reha: Allgemeines

Die Leistungen zur Teilhabe werden durch unterschiedliche Sozialversicherungsträger getragen. Für die gesetzliche Rentenversicherung bedeutet das, die Leistungen zur Teilhabe können in ihrem Zuständigkeitsbereich durch ergänzende Leistungen entsprechend § 28 des Sozialgesetzbuches VI vervollständigt werden.


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§ 28 SGB VI verweist  auf  §§ 64, 73 und 74 des Sozialgesetzbuches IX. Diese Normen definieren die möglichen ergänzenden Leistungen für alle Träger der Sozialversicherungen.

Ergänzende Leistungen zur Reha: Übersicht über die ergänzenden Leistungen

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen auf Antrag des Versicherten, seines behandelnden Arztes oder in Abstimmung der entsprechenden Rehabilitationseinrichtung folgende ergänzende Leistungen:

  • Übernahme von Reisekosten, das betrifft z.B. Fahrtkosten des Versicherten zu Leistungen zur Teilhabe und ggf. einer Begleitperson,
  • ärztlich verordneter Reha-Sport in Gruppen, der vom Arzt beaufsichtigt und überwacht wird ( überwiegend bei Erkrankungen der Bewegungsorgane und Herz- und Gefäßerkrankungen),
  • ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
  • Lehrgangskosten, die unmittelbar mit berufsfördernden Maßnahmen korrespondieren,
  • Zahlung bzw. Bezuschussung von Versicherungsbeiträgen der gesetzlichen Sozialversicherungen.

Der Bezug von unterhaltssichernden und ergänzende Leistungen ist nach § 64 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX für arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation festgeschrieben. Sie können für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Kranken- oder Pflegeversicherung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Das setzt voraus, dass keine andere finanzielle Absicherung oder Bezuschussung der Sozialversicherungsbeiträge besteht.


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Die erforderlichen Reisekosten (Fahrt-, Übernachtungs- und  Verpflegungskosten) werden für die gesetzlich Versicherten übernommen, die ihnen bei der Inanspruchnahme der Leistung zur Teilhabe entstehen. Das kann sowohl die medizinische Rehabilitation als auch die Teilhabe am Arbeitsleben sein, wie es der § 74 des Sozialgesetzbuches IX bestimmt.

Ergänzende Leistungen zur Reha: Reisekosten nach § 74 SGB IX

Zu den Reisekosten gehören nach dieser Rechtsvorschrift unter anderem die Kosten für:

  • besondere Beförderungsmittel, die entsprechend dem Behinderungsgrad    benötigt werden,
  • eine  Begleitperson, die wegen der Behinderung erforderlich ist und ihr Verdienstausfall in der Zeit der Begleitung,
  • die Mitnahme von Kindern am Reha-Ort, wenn sie nicht anderweitig betreut werden können und
  • die Kosten für den benötigten  Gepäcktransport.

Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt, die nicht am Wohnort stattfinden, stehen dem gesetzlich Versicherten bei stationärer Unterbringung zweimal monatlich Kosten für die Familienheimfahrt zu. Dafür können aber auch Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Betroffenen und zurück  bezahlt werden.

Die im vorangegangen Abschnitt benannten Reisekosten werden auch bei einer medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn sie länger als  8  Wochen dauert.

Die Übernahme der Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach dem niedrigsten Satz für ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel. Das heißt beispielsweise Fahrten mit der Deutschen Bahn 1. Klasse werden nicht bezahlt.

Ergänzende Leistungen zur Reha: Haushalts-und Betriebshilfe

Eine weitere ergänzende Leistung bei der medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ist die Bereitstellung einer Haushalts- oder Betriebshilfe.


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Das erfolgt wenn der Leistungsempfänger durch die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation oder an der Teilhabe am Arbeitsleben seinen Haushalt nicht weiter führen kann. Das betrifft auch eine andere im Haushalt lebende Person, die dazu nicht in der Lage ist. Lebt im Haushalt ein Kind, das unter zwölf  Jahre alt ist oder  behindert ist, kann ebenfalls eine Haushalthilfe bei dem  Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Anstelle der Haushalthilfe können auf Antrag des Versicherten die Kosten für die Mitnahme und Unterbringung des Kindes gewährt werden. Die Höhe der Kostenübernahme orientiert sich an den Kosten für die Haushalthilfe.

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Die Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von 160 Euro im Monat übernommen werden, vorausgesetzt, diese Kosten sind bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben sind für den Versicherten unvermeidbar.

Ergänzende Leistungen zur Reha: Land­wirtschaft­liche Alterskasse und Betriebshilfe

Für die versicherten landwirt­schaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten erbringt die land­wirtschaftliche Alterskasse die ergänzenden Leistungen für die Betriebs- und Haushalthilfe. Ergänzende Leistungen zur Teilhabe bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge werden nach Prüfung der Träger der gesetzlichen Renten­versicherung nur im Einzelfall bewilligt. Das betrifft entsprechend Absatz 2  § 28 Sozial­gesetzbuch VI die Leistungen der §§ 73 und 74 Sozialgesetzbuch IX. Dabei besteht die Möglichkeit der Fahrt­kosten­pauschalierung.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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