Ergänzende Leistungen zur Reha sind in § 28 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) gesetzlich geregelt.
Die Leistungen zur Teilhabe werden durch unterschiedliche Sozialversicherungsträger getragen. Für die gesetzliche Rentenversicherung bedeutet das, die Leistungen zur Teilhabe können in ihrem Zuständigkeitsbereich durch ergänzende Leistungen entsprechend § 28 des Sozialgesetzbuches VI vervollständigt werden.
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§ 28 SGB VI verweist auf §§ 64, 73 und 74 des Sozialgesetzbuches IX. Diese Normen definieren die möglichen ergänzenden Leistungen für alle Träger der Sozialversicherungen.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen auf Antrag des Versicherten, seines behandelnden Arztes oder in Abstimmung der entsprechenden Rehabilitationseinrichtung folgende ergänzende Leistungen:
Der Bezug von unterhaltssichernden und ergänzende Leistungen ist nach § 64 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX für arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation festgeschrieben. Sie können für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Kranken- oder Pflegeversicherung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Das setzt voraus, dass keine andere finanzielle Absicherung oder Bezuschussung der Sozialversicherungsbeiträge besteht.
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Die erforderlichen Reisekosten (Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) werden für die gesetzlich Versicherten übernommen, die ihnen bei der Inanspruchnahme der Leistung zur Teilhabe entstehen. Das kann sowohl die medizinische Rehabilitation als auch die Teilhabe am Arbeitsleben sein, wie es der § 74 des Sozialgesetzbuches IX bestimmt.
Zu den Reisekosten gehören nach dieser Rechtsvorschrift unter anderem die Kosten für:
Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt, die nicht am Wohnort stattfinden, stehen dem gesetzlich Versicherten bei stationärer Unterbringung zweimal monatlich Kosten für die Familienheimfahrt zu. Dafür können aber auch Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Betroffenen und zurück bezahlt werden.
Die im vorangegangen Abschnitt benannten Reisekosten werden auch bei einer medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn sie länger als 8 Wochen dauert.
Die Übernahme der Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach dem niedrigsten Satz für ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel. Das heißt beispielsweise Fahrten mit der Deutschen Bahn 1. Klasse werden nicht bezahlt.
Eine weitere ergänzende Leistung bei der medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ist die Bereitstellung einer Haushalts- oder Betriebshilfe.
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Das erfolgt wenn der Leistungsempfänger durch die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation oder an der Teilhabe am Arbeitsleben seinen Haushalt nicht weiter führen kann. Das betrifft auch eine andere im Haushalt lebende Person, die dazu nicht in der Lage ist. Lebt im Haushalt ein Kind, das unter zwölf Jahre alt ist oder behindert ist, kann ebenfalls eine Haushalthilfe bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Anstelle der Haushalthilfe können auf Antrag des Versicherten die Kosten für die Mitnahme und Unterbringung des Kindes gewährt werden. Die Höhe der Kostenübernahme orientiert sich an den Kosten für die Haushalthilfe.
Die Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von 160 Euro im Monat übernommen werden, vorausgesetzt, diese Kosten sind bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben sind für den Versicherten unvermeidbar.
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