Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  wurde zum 01.01.2005 mit der großen Hartz-IV Gesetzgebung durch die damalige Rot-Grüne Bundesregierung in Deutschland eingeführt. Sie ist als bedarfs­orientierte Sozialleistung ausgestaltet, §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch XII. Reichen die Einkünfte im Alter und bei voller Erwerbsminderung für den notwendigen Lebensunterhalt  nicht aus, kann die Grundsicherung beim zuständigen örtlich zuständigen Sozialamt der Gemeinde / Landkreis beantragt werden. Die Grundsicherungen erfasst alle Leistungen, die nach Sozialhilfe gezahlt werden. Eine Anrechnung auf das Einkommen der Eltern oder Kinder erfolgt grundsätzlich nicht. Erst bei Einkommen ab 100.000 Euro kommt es zu einer Prüfung dieser Einkünfte und Vermögen. Weiterhin ist ein Kostenersatz durch  die Erben der Leistungsempfänger ausgeschlossen. Infos zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hier im Renten-ABC von rentenbescheid24.de.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im SGB XII geregelt. Das Hartz-IV oder Arbeitslosengeld 2 ist im SGB II gesetzlich geregelt.


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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Anspruchsberechtigter Personenkreis

Personen:

  • die die Altersgrenze erreicht haben oder
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und mindestens 18 Jahre alt sind haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Diese hat für den anspruchsberechtigten Personenkreis die  gleiche Funktion, wie die Hillfe zum Lebensunterhalt. Mit der Grundsicherung soll Altersarmut vermieden werden.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Leistungen nur auf Antrag

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. So steht es in § 18 Abs.1 SGB XII geschrieben. Zuständig für die Bewilligung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und Landkreise.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Personenkreis für die Grundsicherung

Betroffene, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sind oder die Altersrente erhalten (Altergrenze für die Altersrente erreicht haben), erhalten die Grundsicherung.

Nach den gesetzlichen Regelungen aus dem Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden. Für später Geborene wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis zum Geburtsjahr 1964 auf das 67. Lebensjahr angehoben.


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Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Absatz 2 SGB VI. Die Beurteilung über eine dauerhaft volle Erwerbsminderung ist eine gutachterliche-sozialmedizinische Prüfung. Diese wird durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger oder im Streitfall durch die Sozialgerichte durchgeführt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:Leistungsumfang

Die Leistungen der Grundsicherung richten sich nach § 42 SGB XII. Sie werden nach  jeweils zum 01.01. eines Jahres aktualisierten Regelsätzen bemessen. Eine Anrechnung von den gesetzlichen Renten- und anderen Zahlungen erfolgt dabei. Ausnahmen bestehen bei Rentenansprüchen aus staatlich geförderten Renten, wie die Riesterrente, da gibt es Freibeträge für die Einkommensanrechnung. Daneben werden bestimmte Teile von „bestimmten Rentenansprüchen“ aus dem § 43 Absatz 3 SGB XII nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Keine Anwendung der Bedarfsdeckungssregelungen nach § 39 Satz 1 SGB XII

Wegen § 43 Absatz 6 SGB XII wird die an sich nachteilige Vermutungsregelung des Bestehens einer Bedarfsdeckung nach § 39 Satz 1 SGB XII nicht auf die Grundsicherung im Alter angewendet.

Zu den Regelsätzen können für bestimmte Personengruppen zusätzliche Mehrbedarfe hinkommen ( bestimmte Behinderte oder bei bestimmten Erkrankungen). Weitere zusätzliche Bedarfe für Sonderfälle können ebenfalls auf Antrag gewährt werden.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer Grundsicherung bezieht, muss im Alter mit weniger Geld auskommen. Die Regelsätze sind genauso hoch, wie in dem Bereich des SGB II. Letztendlich reicht die Rente und die Aufstockung aus heutiger Sicht ( 2019) nicht aus, um ein sorgenfreies Leben im Alter leben zu können. Deshalb ist eine Mindestrente oder die Grundrente für viele der betroffenen Menschen extrem wichtig. In der Regel wird Grund­sicherung für zwölf Monate bewilligt.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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