Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im SGB XII geregelt. Das Hartz-IV oder Arbeitslosengeld 2 ist im SGB II gesetzlich geregelt.
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Personen:
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Diese hat für den anspruchsberechtigten Personenkreis die gleiche Funktion, wie die Hillfe zum Lebensunterhalt. Mit der Grundsicherung soll Altersarmut vermieden werden.
Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. So steht es in § 18 Abs.1 SGB XII geschrieben. Zuständig für die Bewilligung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und Landkreise.
Betroffene, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sind oder die Altersrente erhalten (Altergrenze für die Altersrente erreicht haben), erhalten die Grundsicherung.
Nach den gesetzlichen Regelungen aus dem Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden. Für später Geborene wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis zum Geburtsjahr 1964 auf das 67. Lebensjahr angehoben.
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Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Absatz 2 SGB VI. Die Beurteilung über eine dauerhaft volle Erwerbsminderung ist eine gutachterliche-sozialmedizinische Prüfung. Diese wird durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger oder im Streitfall durch die Sozialgerichte durchgeführt.
Die Leistungen der Grundsicherung richten sich nach § 42 SGB XII. Sie werden nach jeweils zum 01.01. eines Jahres aktualisierten Regelsätzen bemessen. Eine Anrechnung von den gesetzlichen Renten- und anderen Zahlungen erfolgt dabei. Ausnahmen bestehen bei Rentenansprüchen aus staatlich geförderten Renten, wie die Riesterrente, da gibt es Freibeträge für die Einkommensanrechnung. Daneben werden bestimmte Teile von „bestimmten Rentenansprüchen“ aus dem § 43 Absatz 3 SGB XII nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
Wegen § 43 Absatz 6 SGB XII wird die an sich nachteilige Vermutungsregelung des Bestehens einer Bedarfsdeckung nach § 39 Satz 1 SGB XII nicht auf die Grundsicherung im Alter angewendet.
Zu den Regelsätzen können für bestimmte Personengruppen zusätzliche Mehrbedarfe hinkommen ( bestimmte Behinderte oder bei bestimmten Erkrankungen). Weitere zusätzliche Bedarfe für Sonderfälle können ebenfalls auf Antrag gewährt werden.
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