Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat ist gefallen
Die Terminsvorschau der Verhandlungstermine des Bundessozialgericht zeigte es an. Am 14.März 2019 hat das BSG in der wichtigen Frage entschieden, ob für den Anspruch auf die Zusatzversorgung der freiwilligen Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR eine Beitritterklärung notwendig ist. Oder ob der betroffene Versicherte wegen der Ausübung der bloßen Tätigkeit allein- fiktive Zugehörigkeit- einen Anspruch auf die Zusatzrente nach dem AAÜG hat. Ähnlich wie bei der Intelligenzrente der DDR für die Ingenieure.
Ein wichtiges Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR ist gefallen. Die Hoffnung für viele tausende Rentnerinnen und Rentner, die im Staatsapparat der DDR gearbeitet haben, eine höhere Rente zu bekommen, hat sich nicht bewahrheitet.
Das Bundessozialgericht hat am 14.03.2019 die Revision eines Klägers abgewiesen. Wir hatten am 01.03.2019 über dieses anstehende Verfahren berichtet.
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Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR ist gefallen: Sachverhalt des Verfahrens
Das Bundessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen: B 5 RS 1/18 R, darüber zu befinden haben, ob für den Anspruch auf die Zusatzrente Mitarbeiter Staatsapparat DDR eine Betrittserklärung notwendig ist, oder die Tätigkeit ansich genügt. Es geht um ein strittige Anwendung des § 1 Absatz 1 AAÜG und dessen Auslegung.
Der Kläger will vor dem Bundessozialgericht geklärt wissen, ob er einen Anspruch auf eine zusätzliche Rente nach der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR ( FZASt) für den Monat Juni 1990.
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Diese Zusatzversorgung ist in Anlage 1 zum AAÜG gesetzlich geregelt. Sollten für den Kläger die Ansprüche bestehen, werde diese in einem Vormerkungsverfahren nach § 8 AAÜG festgestellt. Danach werden die Zahlenwerte der Deutschen Rentenversicherung übermittelt, die dann die neuen Daten in dem Versicherungsverlauf einspeichert und eine Rentenberechnung vornimmt. Danach gibt es im positiven Falle eine höhere Rente und einen neuen Rentenbescheid!
Der Kläger arbeitete ab dem 01.06.1990 als Inspektor bei der Staatlichen Versicherung der DDR. In der FZR war er nicht versichert. Die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung Bund Träger der Zusatz-und Sonderversorgungssysteme, lehnte seinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur FZASt nach dem AAÜG ab. Das AAÜG sei in diesem Fall nicht anwendbar, so die Beklagte.
Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR ist gefallen: Die Urteilgründe des BSG
Die Revison des Klägers hatte kein Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Versorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates für den Monat Juni 1990.
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§ 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG ( Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften usw) ist nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichtes nicht eröffent. Der Kläger hatte keine solchen Ansprüche oder Anwartschaften und auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.
Es fehlte beim Kläger an der erforderlichen Beitrittserklärung (Nachweis als Urkunde zum Beispiel). Nach den Regelungen des Versorgungssystems für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erfolgte keine obligatorische Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten, sobald die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. Es handelte sich vielmehr um eine freiwillige Altersversorgung, bei der der Mitarbeiter selbst entschied, ob er von der Möglichkeit der Zusatzversorgung Gebrauch machen wollte. Sieht aber die in Betracht kommende Versorgungsordnung für die Einbeziehung die Stellung eines Antrags vor, ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung auch Voraussetzung für die Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage. Eine solche Erklärung hat der Kläger hier nicht abgegeben. Sie kann vom Gericht auch nicht ersetzt oder fingiert werden.
Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR ist gefallen: keine fiktive Einziehung
Soweit der Kläger sich auf die Rechtsprechung des Senats zu § 5 AAÜG bezieht, in der allein auf die ausgeübte Beschäftigung abgestellt wird, betrifft dies einen anderen Regelungsbereich. Während § 1 AAÜG die Voraussetzungen nennt, unter denen der Anwendungsbereich des AAÜG überhaupt eröffnet ist, regelt § 5 AAÜG daran anknüpfend die Gleichstellung der dort genannten Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten. Dabei wird die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG vorausgesetzt. Damit ist grundsätzlich geklärt, dass es bei diesem Zusatzversorgungssystem auf die Abgabe eines Antrags und die darauf gerichtete Erklärung ankommt. Eine solche Erklärung muss nachgewiesen werden.
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Fazit!
Am 14.03.2019 wurden die Hoffnungen für viele Versicherte durch das Gerichtsurteil des BSG beendet. Damit ist auch eine jahrelange unterschiedliche Rechtslage bei vielen Sozialgerichten beendet. Wir haben am 15.März 2019 via Video auf unserem Youtube-Kanal rentenbescheid24TV berichtet.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.