Verfahren zur Feststellung der Intelligenzrente
Das Bundessozialgericht hat am 29.07.1997 unter dem Aktenzeichen 4 RA 60/96 R über die Frage zu entscheiden gehabt, ob die Altersversorgung zur technischen Intelligenz nur solchen Versorgungsberechtigten zu gewähren ist, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Rente) in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenem oder ihm gleichgestellten Betrieb befunden haben. Das Bundessozialgericht klärte auch über das Verfahren zur Feststellung der I-Rente und deren Umsetzung auf. Weiterhin ging es auch um die Frage, ob Verwaltungsakte aus der ehemaligen DDR im Zusammenhang mit der Rente nach dem Einigungsvertrag weiterfortgelten.
Das Verfahren zur Feststellung der Intelligenzrente ist komplex. Als Anspruchsnorm kommen grundsätzlich der § 8 Absatz 1 AAÜG in Betracht. Danach muss der zuständige Versorgungsträger für die Zeiten der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften dem Rentenversicherungsträger (Zahlstelle der Rente) unverzüglich die Daten mitteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind.
Dazu gehören:
- das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten,
- oder die Person von der sich die Berechtigung ableitet,
- für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum AAÜG ist sind im Regelfall die Bundesländer zuständig, so bestimmt es der Einigungsvertrag.
Verfahren zur Feststellung der Intelligenzrente: zweistufiges Verfahren
Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit einer Willenserklärung als Funktionsnachfolgerin nach § 8 Absatz 4 Nr. 1 AAÜG gehandelt hat. Als Funktionsnachfolgerin kommt daher nur die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme in Betracht.
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Sie hat es abgelehnt, Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz für den Berechtigten festzustellen, obwohl dieser eine Versorgungszusage im Sinne einer Versorgungsurkunde hatte.
Die Deutsche Rentenversicherung, damals die BfA, hatte als Träger der gesetzlichen Rente noch nicht über den Neufeststellungsantrag zur Rente entschieden.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.07.1997 geurteilt, dass diese Vorgehensweise der Gesetzeslage entspricht.
Der Gesetzgeber hat bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz-und Sonderversorgungssystemen zwei Verfahren vorgesehen. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet.
Die Verfahren laufen wie folgt ab:
- Für die Entscheidung über die zur Festsetzung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen Vorfragen Art und Höhe der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 8 AAÜG ist die DRV-Zusatzversorgungsträger allein zuständig, sie ist die Funktionsnachfolgering des Trägers der Zusatzversorgungssysteme, Art. 13 Einigungsvertrag vom 31.08.1990,
- für das sich anschließende Rentenverfahren ist dann wiederrum die Deutsche Rentenversicherung als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig (siehe § 8 Absatz 5 AAÜG), hier stellt die DRV (entweder Bund oder Regionalträger) in einem Rentenbescheid oder in einem Vormerkungsbescheid nach § 149 Absatz 5 SGB VI die durch die DRV-ZV festgestellten Entgelte fest und führt sie der Rentenberechnung zu!
Beide Aufgaben werden durch die Deutsche Rentenversicherung selbstständig und in funktionaler Trägerschaft unterschiedlich wahrgenommen.
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Die DRV-ZV entscheidet ausschließlich über die Feststellung von Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Betroffenen, soweit sie für das AAÜG (siehe § 5 AAÜG) für die Überführung und Rentenfestsetzung notwendig sind.
An die Entscheidung der DRV-ZV über die Feststellung von Entgelten und Zeiten nach dem AAÜG, ist die Deutsche Rentenversicherung als Funktionsträger der allgemeinen Rente gebunden.
Es ergehen auch immer zwei Bescheide:
- Feststellungsbescheid über Entgelte und Zeiten nach dem AAÜG durch die DRV-ZV
- Neufeststellungsbescheid zur Rente oder Vormerkungsbescheid nach § 149 Absatz 5 SGB VI
Beide Bescheide sind gesondert mit Rechtsmitteln wie dem Widerspruch und nachfolgend Klage vor dem Sozialgericht angreifbar!
Verfahren zur Feststellung der Intelligenzrente: Gelten DDR-Verwaltungsakte für die Rente weiter fort?
Eine spannende Frage, die das BSG in dieser Entscheidung vom 29.07.1997 zu entscheiden hatte.
Der Kläger hatte seit 1968 einen Versicherungsschein durch die Deutschen Versicherungsanstalt erhalten. Er gehörte als Mitglied zur beitragsfreien Zusatzversorgung der technischen Intelligenz an. 1981 wurde er wegen „angeblicher“ Westkontakte in seiner Tätigkeit als Ingenieur fristlos gekündigt. Zum 01.11.1989 beantragte der Kläger eine Altersrente aus der Rentenversicherung der DDR und eine Rente wegen Mitgliedschaft in der FZR.
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Die Rente aus dem Zusatzversorgungssystem für die technische Intelligenz hatte der Kläger 1989 noch nicht beantragt. Dies erst nach der Wiedervereinigung. Nach dem Urteil des BSG vom 29.07.1997 hatte der Kläger Anspruch auf die Vormerkung der Arbeitsentgelte und Dauer der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 3 zum AAÜG für die Zeit von 1968 bis zum 12.10.1981.
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Der Anspruch des Klägers beruht auf der dem Kläger am 20.11.1968 von der staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR erteilten Versorgungszusage. Ihm dem Kläger, werde nach jeweiliger Rechtslage ein Anspruch auf Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem versprochen, zum Beispiel für eine Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Versorgungszusage ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Artikel 19 Einigungsvertrag. Dieser Artikel 19 EV ist nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts vom 29.07.1997 kraft Bundesrecht auch nach der Wiedervereinigung wirksam. In der DDR wurde diese Zusage nicht wirksam aufgehoben!
Dies hat zur Folge, dass der Kläger kraft Bundesrecht, auf dass kommt es allein an, Rechte aus der Zusage nach der zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Rechtslage.
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Verfahren zur Feststellung der Intelligenzrente: Gelten DDR-Verwaltungsakte für die Rente weiter fort?
Gemäß Artikel 19 Satz 1 Einigungsvertrag bleiben vor dem Beitritt mit Beginn des 03.10.1990 ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR wirksam.
Entscheidend ist, ob das Verhalten eines Organes der früheren DDR oder ihrer Untergliederungen ein Verwaltungsakt im Sinne des Artikel 19 Satz 1 EV ist.
Für die rechtliche Qualität des Handels der Organe der ehemaligen DDR ist ausschließlich Bundesrecht anzuwenden. Dabei kommt es auch auf die Wirksamkeit mit Ablauf des 02.10. zum 03.10.1990 an. Nach Bundesrecht ist die Versorgungszusage im Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR ein Verwaltungsakt im Sinne des zum 03.10.1990 anwendbaren § 31 SGB X. Der Einigungsvertrag stellt ausschließlich auf den Begriff des Verwaltungsaktes ab.
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Die Versorgungszusage regelt auch einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Versorgungszusage begründet Rechte aus dem Zusatzversorgungssystem, dass ausschließlich auf staatlicher Norm (hier die AVI-VO) beruhte. Sie war gegen die Versicherungsträger der Versicherungsanstalten der Länder der DDR gerichtet.
Damit ist diese Versorgungszusage im Sinne des Versicherungsscheines ein Verwaltungsakt nach Bundesrecht. Er ist nicht aufgehoben oder zum Nachteil des Klägers geändert worden.
Verfahren zur Feststellung der Intelligenzrente
Das Versorgungsrechtsverhältnis ist auch nicht kraft Gesetzes erloschen. Die DDR Behörden haben die Entscheidungen zum Versicherungsschein weder aufgehoben noch geändert. Somit gelten die Rechte des Klägers fort. Die Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de prüfen und berechnen Ihre Intelligenzrente.
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