Notlösung zweistufiges Auszahlungsverfahren EM-Rentenbestand
Zwei Jahre Zeit hatte die gesetzliche Rentenversicherung, um das EM-Rentenbestands-verbesserungsgesetz und die sich daraus ergebende pauschalisierte Zuschlagslösung bis 7,5 % an zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkten umzusetzen. Nichts wird es damit. Der VdK kritisiert zu Recht das Fiasko bei der Rentenversicherung. Das Vertrauen der Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung ist nachhaltig geschädigt. Größerer Schaden wird nur das beherzte Eingreifen des Bundesministers für Arbeit und Soziales Hubertus Heil verhindert. Persönliche Verantwortung für das Desaster bei der Rentenversicherung, welches durch die nicht erfolgte Umsetzung entstanden ist, hat noch niemand übernommen. Wir können nur hoffen, dass die Präsidentin der DRV Frau Gundula Roßbach zurücktritt und den Weg frei macht, für eine neue Führung der Rentenversicherung. Diese neue Führung muss die drängenden Probleme beim fehlenden Personal und die Digitalisierung in Angriff nehmen. Wie sieht die Notlösung im Detail aus? Hier im Bericht eine erste Übersicht für Sie.
Notlösung zweistufiges Auszahlverfahren EM-Rentenbestand ab dem 01.07.2024. Das gesamte Prüfungsverfahren und die Auszahlung des Zuschlages an Rente wird komplett auf den Postrentenservice übertragen. So sieht es der Entwurf eines Gesetzes über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (Formulierungshilfe) vor. Wir nennen diesen Entwurf abgekürzt: EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz.
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Notlösung zweistufiges Auszahlverfahren EM-Rentenbestand: Zweistufiges Verfahren der Auszahlung
Das EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz sieht im Groben folgendes vor. Die Auszahlung des Zuschlages an höherer Rente für EM-Bestands- und Hinterbliebenenrente erfolgt ab dem 01.07.2024 in zwei Stufen. Es soll wie folgt vonstatten gehen:
- 1. Stufe:
- Die Berechnung des Zuschlags erfolgt in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 ersatzweise als prozentualer Zuschlag auf den Zahlbetrag der Rente
- Da der Zahlbetrag der Rente immer der Nettobetrag ist ( nach Abzug von KV-und Pflegebeiträge) wird der Zuschlag aus der Nettomonatsrente errechnet, es werden also keine Kranken-und Pflegebeiträge in Höhe von pauschal 11,55 Prozent von dem errechneten Zuschlag abgezogen, was im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht ist,
- Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt nicht mit der eigentlichen Rente zusammen, sondern als zweite Zahlung zwischen dem 10. und 20. eines Monats
- es findet keine Einkommensanrechnung an andere Renten statt, diese hätte die Auszahlung des Zuschlages ab dem 01.07.2024 verhindert
- 2. Stufe:
- Im Rahmen des neuen § 307j Absatz 5 SGB VI soll ab dem 01.12.2025 eine Vergleichsberechnung zwischen der im November 2025 gezahlten Rente und dem Rentenzuschlag sowie der im Dezember 2025 gezahlten Rente – die dann
den Zuschlag über die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307i SGB VI enthält – vorgenommen werden- Die Vergleichsberechnung soll finanzielle Einbußen bei den Betroffenen verhindern und ein möglicher Differenzbetrag zurückgezahlt werden
- Im Rahmen des neuen § 307j Absatz 5 SGB VI soll ab dem 01.12.2025 eine Vergleichsberechnung zwischen der im November 2025 gezahlten Rente und dem Rentenzuschlag sowie der im Dezember 2025 gezahlten Rente – die dann
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Problem? Was ist mit den Rentenempfängern, die nicht in der Krankenpflichtversicherung der Rentner pflichtversichert sind. Da der Rentenzuschlag dann aus der Bruttorente errechnet und ausgezahlt werden muss, ändert sich auch die Höhe der Bruttorente. Was ist dann mit dem Krankenkassenzuschuss nach § 106 SGB VI, dieser müsste ja ab dem 01.07.2024 auch erhöht werden?
Notlösung zweistufiges Auszahlverfahren EM-Rentenbestand: Auszahlung und Berechnung komplett durch Postrentenservice
Der Postrenten-Service soll nach dem § 307j Absatz 7 SGB VI vollständig die Auszahlung und Berechnung des Zuschlages übernehmen. Wie genau der Postrentenservice diese Berechnung vornehmen will/ soll ist völlig unklar. Dazu benötigt er die Datensätze der Deutschen Rentenversicherung. Wenn aber die Deutsche Rentenversicherung bis dato überhaupt nicht in der Lage ist, die Zuschlagsberechnung vorzunehmen, wie soll dann der Postrentenservice die anspruchsberechtigten Versicherten “ herausfiltern“.
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Woher erkennt der Postrentenservice zum Beispiel, ab wann die EM-Rente oder Hinterbliebenenrente begonnen hat oder seit wann der Altersrentenbezieher seine Altersrente als Nachfolgerente nach einer EM-Rente bezieht, welche wiederum ja nur in der Zeit von 2001 bis einschließlich 2018 begonnen haben darf. Wie stellt der Postrentenservice sicher, dass er feststellen kann, ob der Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent oder 4,5 % richtig erfolgt.
Ungeklärt ist auch, wie hoch der zusätzliche finanzielle Aufwand ist, der dem Postrentenservice durch die Übertragung der Aufgabe in der Zeit vom 01.07.2024 bis zum 30.11.2025 ist. Wer trägt eigentlich die persönliche Verantwortung für diesen zusätzlichen Aufwand. Die Deutsche Post wird diese Aufgabe sicher nicht kostenfrei von der DRV übernehmen!
Notlösung zweistufiges Auszahlverfahren EM-Rentenbestand: Kann der Postrentenservice bis zum 01.07.2024 die Umsetzung des Auszahlungsgesetzes sicherstellen?
Rentenberater Peter Knöppel von rentenbescheid24.de hofft und wünscht sich für alle drei Millionen begünstigten Rentnerinnen und Rentner, dass diese Notlösung klappt. Zweifel besteht! Der VdK kritisiert in seiner Stellungnahme vom 26.02.2024 zum EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz unter anderem: dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht über eine ausreichende technische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt, um den ursprünglichen Auftrag zu erfüllen, den Zuschlag auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte zu berechnen, noch die notwendigen Berechnungen für die Übergangslösung durchzuführen, siehe Seite 4 der Stellungnahme des VdK.
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Der Postrentenservice braucht aber wahrscheinlich genau diese Datensätze. Insoweit ist für mich wirklich fraglich, ob der Postrentenservice wirklich zum Juli 2024 die geplante Auszahlung des Zuschlages vornehmen kann oder nicht. Wie soll die DRV Bund genau diese Aufgabe erfüllen können?
Noch eine Frage? Ist mit Stand 28.02.2024 für Rentenberater Peter Knöppel noch ungeklärt. Wird den an sich anspruchsberechtigten Begünstigten des EM-Rentenzuschlages bis zum 01.12.2025 ein individuell durchsetzbarer Anspruch (auch Klageweg) auf den Zuschlag ab dem 01.07.2024 entzogen? Oder besteht ein individuelles Anspruchsrecht ab dem 01.07.2024?
Was passiert, wenn der Postrentenservice die Umsetzung nicht schafft? Hat dann der oder die anspruchsberechtige Versicherte für diesen Fall einen individuell durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Zuschlages in Höhe bis 7,5 Prozent der Netto-Rente, die am 30.06.2024 bestehen muss?
Ich kann nur unabhängig von der Frage der persönlichen Verantwortung für dieses Desaster hoffen, dass die EM-Rentner, Folge-Altersrentner und Hinterbliebenenrentner den lang ersehnten Zuschlag an Rente erhalten und nicht im Regen stehen bleiben.
Ja, ich möchte im Jahr 2024 in Rente gehen!
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