Revision beim BSG wegen Staatsapparat-DDR anhängig
Beim 5. Senat des Bundessozialgerichts ist ein Klageverfahren, welches Bedeutung für tausende Mitarbeiter des ehemaligen Staatsapparates der DDR haben kann. Es geht um die Frage, ob für den Rentenanspruch aus dem Zusatzversorgungssystem Anlage 1, Nr.19 zum AAÜG nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG nur dann vorliegt, wenn ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist. Viele tausende Betroffene haben eine solche Beitrittserklärung nicht oder können Beitragszahlungen zu diesem System nicht nachweisen. In der gleichen Zeit, wie sie im Staatsapparat der DDR gearbeitet haben, haben sie oft auch keine Beiträge in die FZR eingezahlt und erleiden jetzt im Rentnerdasein erhebliche Verluste in der Rente!
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Es ist eine Revision beim BSG wegen Staatsapparat-DDR anhängig, bei der es um die oben genannten Rechtsfrage geht. Das Aktenzeichen heißt B 5 RS 1/18 R beim 5. Senat des Bundessozialgerichts.
Hinter der Anlage 1 zum AAÜG verbirgt sich eine Liste mit allen anerkannten Zusatzversorgungssystemen aus der ehemaligen DDR. Hinter der Nr. 19 verbirgt sich die freiwillige zusätzliche Versorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR.
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Revision beim BSG wegen Staatsapparat-DDR anhängig: Ausgangsstreit beim Hessischen LSG
Am 09.03.2018 hat das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 5 R 76/16 entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die zusätzliche Versorgungsanwartschaft zum Staatsapparat der DDR hat. Grund hierfür ist, so das LSG, dass es sich bei dem speziellen Zusatzversorgungssystem um eines handelte, bei dem der Versicherte nur mit einer freiwilligen Beitrittserklärung gegenüber dem Staatsorgan eintreten konnte. Ein freiwilliges System sei ein anderes als ein zwingendes System.
Der Kläger argumentierte mit einer Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.02.2015, Aktenzeichen: L2 R 224/13 und dem BSG-Urteil vom 19.07.2011. B5 RS 7/09 R. Das hessische LSG setzte sich mit diesen beiden Rechtsprechungen auseinander und kam zum Ergebnis, dass der Kläger die Zielsetzungen der § 1 Absatz 1 S.1 AAÜG und des § 5 AAÜG verkenne. Der Kläger meint, dass für die Anwendung des § 1 Absatz 1 S.1 AAÜG ausreicht, wenn der Versicherte nachweist, dass er in diesem System tatsächlich gearbeitet hat. Das hessische LSG hat die Rechtsauffassung abgelehnt.
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Revision beim BSG wegen Staatsapparat-DDR anhängig: Revision zugelassen
Dennoch hat das LSG die Revision zum BSG zugelassen. Das LSG Sachsen-Anhalt und das sächsische LSG hat in der jüngsten Vergangenheit bei gleicher Rechtsfrage die Revision nie zugelassen und damit den Klägern erhebliche Hürden bei einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgebaut. Völlig zu Unrecht, wie die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de. Denn viele tausende Menschen warten auf eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob man einen Zutritt zu diesem System mit einer Beitrittserklärung oder Beitragszahlungen nachweisen.
Fazit!
Eine gute Entscheidung. Endlich wird höchstrichterlich die Frage zu entscheiden sein, ob eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG im Versorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates nach Anlage 1 Nummer 19 AAÜG nur dann vorliegt, wenn ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist? Wir werden berichten und verfolgen das Verfahren!
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Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.