BSG bestätigt Verstoß gegen Begründungspflicht im Rentenbescheid
Das Bundessozialgericht bestätigt in drei Revisionsentscheidungen vom 06. Juli 2022, dass die Deutsche Rentenversicherung in ihren sogenannten neudesigten Rentenbescheides seit 2018 gegen die Begründungspflicht nach § 35 SGB 10 verstößt. Zwar haben die beklagten Rentenversicherungen die Revisionsverfahren gewonnen, aber nur deshalb, weil die Kläger*innen keinen Kostenerstattungsanspruch auf die entstandenen Kosten ihrer anwaltlichen Vertretungen haben. In der Sache selbst hat das Bundesozialgericht durch den 5. Senat am 06. Juli 2022 klargestellt, dass die Herleitung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Beitraggeminderte Zeiten ohne ausreichende Berechnungsnachweise einen Begründungsmangel im Sinne des § 35 SGB X darstellen. Die Rentenversicherung muss nunmehr die ihre Rentenbescheide, die sie erläßt, wieder mit den entsprechenden Anlagen versehen!
Das BSG bestätigt Verstoß gegen Begründungspflicht im Rentenbescheid, weil die Begründung der Bewertung ( Berechnung) der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten unzureichend ist, so die Aussage in den Urteilsgründen des BSG vom 06.07.2022, Aktenzeichen B 5 R 21/21 R.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
BSG bestätigt Verstoß gegen Begründungspflicht im Rentenbescheid: Ausgangspunkt des Rechtsstreites
Seit 2018 werden in den Rentenbescheiden der Rentenversicherungsträger die Ermittlung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien und geminderten Zeiten sowie aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht mehr im Einzelnen dargestellt. Denn die Rentenbescheide der Rentenversicherungsträger wurden neu designt. Vor dieser Umgestaltung war es noch so, dass die Rentenversicherung im Altersrentenbescheid die Zeiträume und Berechungsgrundlagen für die Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten als Anlagen ausgewiesen hat. Diese Anlagen sind dann im Jahr 2018 weggefallen.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen ihren Rentenbescheid für eine Altersrente ein. Daraufhin übersandte die Beklagte die entsprechenden Unterlagen- Berechnungsanlagen für die im Rentenbescheid ausgewiesenen Entgeltpunkte für beitragsfreie und geminderte Zeiten und dem Versorgungsausgleich. Die Erstattung der Kosten lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin trug im Revisionsverfahren vor, dass sie einen Kostenerstattungsanspruch habe, weil der Widerspruch aufgrund eines Begründungsmangels Erfolg gehabt hätte. Ohne die von der Beklagten nachgereichten Unterlagen habe die Klägerin nicht erkennen können, ob die Beklagte die Entgeltpunkte korrekt berechnet habe. Die Beklagte meint, sie habe die Bescheide ordnungsgemäß begründet. Der Begründungsfehler hätte aber sowieso keine Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis gehabt, § 42 Satz 1 SGB X.
BSG bestätigt Verstoß gegen Begründungspflicht im Rentenbescheid: Urteilsgründe wegen dem Kostenerstattungsanspruch
Die beklagte Rentenversicherung muss der Klägerin die Kosten, die der Klägerin durch Beauftragung des Anwaltes oder Rentenberater im Widerspruchsverfahren entstanden sind, nicht erstatten. Die Revision war somit für die Beklagte erfolgreich.
Denn das Bundesozialgericht urteilte, dass die Kosten des WS-Verfahrens nur deshalb nicht an die Klägerin zu leisten sind, weil die beklagte Rentenversicherung auf Grund des Widerspruchs keine andere Entscheidung in der Sache hätte treffen müssen, § 42 SGB X. Denn es ging nur um die Frage, ob der Rentenbescheid der Klägerin bis zum Widerspruch selbst ausreichend begründet war und ob sich durch den Widerspruch selbst eine andere Entscheidung in der Rente hätte ergeben. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin erfolgreich dargelegt hätte, dass die beklagte Rentenversicherung die Rente zu ihren ungunsten falsch berechnet hätte. Dies war aber nicht der Fall.
Stressfrei zum korrekten Rentenantrag!
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
BSG bestätigt Verstoß gegen Begründungspflicht im Rentenbescheid: Dennoch schwere Schlappe für die Rentenversicherung
Dennoch dürften die Urteilsgründe eine schwere Schlappe für die Rentenversicherung darstellen. Denn sie hat, so das BSG die Herleitung der Entgeltpunkte for beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nicht ausreichend begründet. Somit hat das BSG einen Begründungsmangel nach § 35 SGB X im Rentenbescheid der Klägerin festgestellt!
Nach § 35 SGB X muss die Rentenversicherung in der Begründung von sich aus die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitteilen, die sie zu ihrer Berechnung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, sowie für die durch den Versorgungsausgleich errechneten Entgeltpunkte erwogen hat.
Das BSG sagt im Kern nichts anderes, als dass die Rentenversicherung seit 2018 in den meisten ihrer ausgestellten Rentenbescheide ( Altersrente oder EM-Rente?) nicht mehr begründet, wie sie die Entgeltpunkte für die beitragsfreien und beitraggeminderten Zeiten berechnet. Ohne entsprechende Nachweise, die im Rentenbescheid vorliegen müssen, liegt ein Verstoß gegen § 35 SGB X vor. Das BSG sah es als erwiesen an, dass die Erläuterungen/ Begründung zur Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Hinsicht auf § 35 SGB X ausreichend sind. Hingegen für die Entgeltpunkte für beitragsfreie-und geminderte Zeiten nicht!
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
Der Hinweis der Beklagten, dass die Entgeltpunkte aus beitragsfreien- und geminderten Zeiten werden unter Berücksichtigung des Versicherungslebens ermittelt , ist nach Ansicht der BSG Richter nicht ausreichend. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, für welche Zeiträume und nach welchem Entscheidungsprogramm sie die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten berechnet und bewertet hat.
BSG bestätigt Verstoß gegen Begründungspflicht im Rentenbescheid!
Allein der Hinweis, dass die Anlagen für die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und geminderte Zeiten auf Anfrage kostenfrei nachgewiesen werden können, können den Begründungsmangel nach § 35 SGB X nicht ausgleichen. So haben es die Kasseler Richter am 06.07.2022 entschieden! Die Rentenversicherung und ihre Träger müssen sich nunmehr etwas einfallen lassen, wie sie in Zukunft die Rentenbescheide im Hinblick auf die Bewertung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten begründen! Am einfachsten wäre es, wenn die Rentenversicherungen wieder zu den Rentenbescheides zurückkehren, die vor 2018 noch ergangen sind. Das BSG fordert, dass dem Versicherten die sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte möglich sein muss!
Ja, ich möchte mich wegen einer Altersrente, früher in Rente gehen, beraten lassen!
Damit die Rente stimmt!
- Rentenerhöhung / Rentennachzahlung sichern
- Fehler und Lücken aufdecken
- Rentenbescheid prüfen ist ein Muss!