Bis wann muss die DRV über einen Widerspruch entscheiden
Immer wieder wird es durch Versicherte gefragt! Bis wann muss die deutsche Rentenversicherung über einen Widerspruch entscheiden? Kann sie sich ewig Zeit lassen, mit einer Entscheidung! Gibt es gesetzliche Fristen für die Bearbeitung? Wir sagen, wie die Rechtslage aussieht!
Bis wann muss die DRV über einen Widerspruch entscheiden, wenn Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Rentenbescheid oder den Bescheid über die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung eingelegt haben? Grundsätzlich gilt, in angemessener Zeit muss die Deutsche Rentenversicherung entscheiden. Gesetzliche Fristen über eine Entscheidungsfrist gibt es nicht!
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Bis wann muss die DRV über einen Widerspruch entscheiden: Keine gesetzlichen Entscheidungs-Fristen
Es gibt per se keine Fristen, bis wann die Deutsche Rentenversicherung über einen eingelegten Widerspruch entscheiden muss. Dies Aussage steht auch nicht im Widerspruch zu den § 88 Sozialgerichtsgesetz. Diese Vorschrifft gibt dem Versicherten das Recht zu einer Untätigkeitsklage, wenn die Deutsche Rentenversicherung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Widerspruchs über diesen entschieden hat.
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§ 88 SGG setzt der DRV nicht eine Frist zur Entscheidung über einen Widerspruch. Diese Norm gilt als Anspruchsgrundlage für die sogenannte Untätigkeitsklage und setzt als Tatbestand die sogenannte 3 Monatsfrist voraus. Wenn diese Frist nicht eingehalten ist, wird die Untätigkeitsklage als unzulässig verworfen.
Die Untätigkeitsklage wird auch dann unzulässig, wenn die Deutsche Rentenversicherung bis zum Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung die Entscheidung über den eingelegten Widerspruch nachgeholt hat.
Mit der Untätigkeitsklage kann der Versicherte die sachliche Entscheidung herbeiführen. Er hat aber kein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der Entscheidung!
Bis wann muss die DRV über einen Widerspruch entscheiden: Hinweis auf Untätigkeitsklage wirkt manmal Wunder
Wenn es als Versicherten zu lange dauert oder die DRV hier massiv verzögert, sollte die Karte mit der Untätigkeitsklage mal ziehen. Aus unserer Erfahrung wirkt das Wunder: quasi verfahrensbeschleunigend. Wir sagen aber auch, dass vor allem wegen der Corona-Krise die DRV schwer überlastet ist und vieles einfach nicht schafft oder schaffen kann. Gerade im Bereich der EM-Rentenverfahren waren zum Beispiel über Monate dringend benötige Fachgutachten einfach nicht einholbar. Das kann man der DRV nicht anlasten.
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In normalen Zeiten sollte aber die Quasi-3 Monatsfrist des § 88 SGG durch die DRV eingehalten.
Fazit!
Es gibt keine Entscheidungsfristen nur Druckmittel der Untätigkeitsklage! Diese sollte man als letztes Mittel ansetzen. Viel Freude bereitet die Untätigkeitsklage niemanden, schon gar nicht den Gerichten und den Behörden. Ob der Versicherte seinen Bescheid, den er sich erhofft, dann auch noch bekommt, steht auf einen anderen Blatt!
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