Beitrags­zahlung für Zeiten einer besonderen Auslands­verwendung

Neben den Fragen zur AltersrenteErwerbsminderungsrenteHinterbliebenenrente oder Begrifflichkeiten zur Rente geht es in unserem Renten-ABC auch um solche Fragen, warum und von wem Beiträge zur gesetzlichen Rente erhoben werden. Dazu tauchen wir – die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de– in das Recht der Beiträge zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 ab. Das Sozialgesetzbuch Nr. 6 regelt das gesetzliche Rentenrecht. Darin enthalten sind auch die rechtlichen Vorgaben zum Beitragsrecht der Rente. In unserem Renten-ABC werden wir einen Überblick über einige brennende Beitragsangelegenheiten zur Rente geben. Hier der erste kleine Überblick!

§ 188 Sozialgesetzbuch VI regelt die Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.

Diese Vorschrift regelt die Zahlung von Beiträgen für Zuschläge an Entgeltpunkten für die  Zeit einer besonderen  Auslandsverwendung des Versicherten.


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Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung: Allgemeines

Der § 188 Sozialgesetzbuch VI wurde durch den Artikel 6 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 05.12.2011  neu in das Sozialgesetzbuch VI aufgenommen.

Dadurch sollen Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr oder des  Bundes, die im Ausland eingesetzt werden, besser rentenrechtlich abgesichert werden. Nach § 76e Sozialgesetzbuch VI sind für sie Zuschläge zu den Entgeltpunkten zu ermitteln.

Das bedeutet, diese Zuschläge an Entgeltpunkten werden unter Einhaltung der in § 76e des Sozialgesetzbuches VI festgelegten Voraussetzungen für Soldatinnen und  Soldaten, Mitarbeiter des Technischen Hilfswerkes und  Beamte, die in ausländischen Krisengebieten eingesetzt sind, ermittelt.

Eine weitere Grundlage dafür bildet das Soldaten- bzw. Beamtenversorgungsgesetz ab dem 13.11.2011. Es werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn in Zeiten der besonderen Auslandsverwendung Pflichtbeitragszeiten vorliegen für mindestens 180 Tage seit dem 30.11.2002. Diese Zeiten müssen mindestens 30 Tage ununterbrochen gedauert haben.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für die  besondere Auslandsverwendung betragen je  Kalendermonat 0,18 Entgeltpunkte, wenn die Dauer von mindestens 30 ununterbrochenen Tagen eingehalten wurde. Zusätzliche Tage werden anteilig berechnet.

Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung: Beitragslast durch den Bund

Der Bund trägt die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten für den Zeitraum einer besonderen Auslandsverwendung allein. Die Berechnung der Beitragshöhe und die Zahlungen werden vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr durchgeführt.


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Diese Beiträge werden durch den Bund frühestens nach Beendigung des jeweiligen Auslandseinsatzes an den zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Das wird im Absatz 1 § 188 Sozialgesetzbuch VI bestimmt. Weiterhin wird hinsichtlich der Höhe der Beiträge auf den Absatz 3 dieser Norm verwiesen sowie auf das Verfahren bei säumigen Beiträgen.

Die Säumnis beginnt allerdings erst drei Monate nach dem Eintritt der Fälligkeit und für die Ermittlung des offenen Beitrages sind die aktuellen Rechengrößen anzuwenden.

Entsprechend  Absatz 2 des § 188 Sozialgesetzbuch VI können das Verteidigungsministerium und die Deutsche Rentenversicherung Bund die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung Pflichtversicherter durch Vereinbarung regeln. Die Zustimmung zu dieser Vereinbarung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich.

Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung: Sonderregelung für Versorgungseinrichtungen

Der Bund ist nach Absatz 3 § 188 Sozialgesetzbuch verpflichtet, für Mitglieder von berufs­ständischen Versorgungs­einrichtungen die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslands­verwendung entsprechend der Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte an die berufsständische Versorgungs­einrichtung zu zahlen. Die Zahlung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungs­einrichtungen an die Deutsche Renten­versicherung ist ausgeschlossen.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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