§ 188 Sozialgesetzbuch VI regelt die Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
Diese Vorschrift regelt die Zahlung von Beiträgen für Zuschläge an Entgeltpunkten für die Zeit einer besonderen Auslandsverwendung des Versicherten.
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Der § 188 Sozialgesetzbuch VI wurde durch den Artikel 6 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 05.12.2011 neu in das Sozialgesetzbuch VI aufgenommen.
Dadurch sollen Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr oder des Bundes, die im Ausland eingesetzt werden, besser rentenrechtlich abgesichert werden. Nach § 76e Sozialgesetzbuch VI sind für sie Zuschläge zu den Entgeltpunkten zu ermitteln.
Das bedeutet, diese Zuschläge an Entgeltpunkten werden unter Einhaltung der in § 76e des Sozialgesetzbuches VI festgelegten Voraussetzungen für Soldatinnen und Soldaten, Mitarbeiter des Technischen Hilfswerkes und Beamte, die in ausländischen Krisengebieten eingesetzt sind, ermittelt.
Eine weitere Grundlage dafür bildet das Soldaten- bzw. Beamtenversorgungsgesetz ab dem 13.11.2011. Es werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn in Zeiten der besonderen Auslandsverwendung Pflichtbeitragszeiten vorliegen für mindestens 180 Tage seit dem 30.11.2002. Diese Zeiten müssen mindestens 30 Tage ununterbrochen gedauert haben.
Die Zuschläge an Entgeltpunkten für die besondere Auslandsverwendung betragen je Kalendermonat 0,18 Entgeltpunkte, wenn die Dauer von mindestens 30 ununterbrochenen Tagen eingehalten wurde. Zusätzliche Tage werden anteilig berechnet.
Der Bund trägt die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten für den Zeitraum einer besonderen Auslandsverwendung allein. Die Berechnung der Beitragshöhe und die Zahlungen werden vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr durchgeführt.
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Diese Beiträge werden durch den Bund frühestens nach Beendigung des jeweiligen Auslandseinsatzes an den zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Das wird im Absatz 1 § 188 Sozialgesetzbuch VI bestimmt. Weiterhin wird hinsichtlich der Höhe der Beiträge auf den Absatz 3 dieser Norm verwiesen sowie auf das Verfahren bei säumigen Beiträgen.
Die Säumnis beginnt allerdings erst drei Monate nach dem Eintritt der Fälligkeit und für die Ermittlung des offenen Beitrages sind die aktuellen Rechengrößen anzuwenden.
Entsprechend Absatz 2 des § 188 Sozialgesetzbuch VI können das Verteidigungsministerium und die Deutsche Rentenversicherung Bund die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung Pflichtversicherter durch Vereinbarung regeln. Die Zustimmung zu dieser Vereinbarung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich.
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