Die Pensionskasse ist eine der fünf Möglichkeiten entsprechend des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).
Rechtlich gesehen sind die Pensionskassen selbstständige Institutionen zur Altersvorsorge, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen werden. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Zuständigkeit der Versicherungsaufsicht wie die privaten Versicherungsunternehmen.
Durch das Versicherungsaufsichtsgesetz wird für die Pensionskassen die Kapitalanlage der Beiträge der Arbeitnehmer, die sowohl von ihnen selbst (Entgeltumwandlung) als auch vom Arbeitgeber einschließlich möglicher staatlicher Förderung finanziert werden können.
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Werden die Beiträge vom Arbeitnehmer aus seinem Nettolohn als Gehaltsumwandlung bezahlt, ist der Einschluss der Riester-Förderung möglich.
Verträge, die ab dem 01.01.2005 bis zu einer Höchstgrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen wurden, sind steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Rentenleistungen können frühestens ab dem 60. Lebensjahr erfolgen, bei Verträgen, die ab dem 01.01.2012 beginnen erst mit dem 62. Lebensjahr.
Renten aus der Pensionskasse sind steuerpflichtig, da die Beiträge in der Ansparphase steuerlich begünstigt wurden. Für Leistungen aus Verträgen mit Vertragsbeginn vor dem 01.01.2005 erfolgt eine Pauschalversteuerung für den Ertragsanteil im Alter.
Eine arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse ist ein zusätzlicher Gehaltsanteil, der ausschließlich für die spätere Betriebsrente genutzt werden darf.
Für den Arbeitnehmer ist die Pensionskasse auch bei Gehaltsumwandlung eine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge, die steuerlichen Förderungen und die Sozialabgabenfreiheit bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für sich in Anspruch zu nehmen.
Weiterhin hat der Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit bei Fälligkeit der Leistungen im Alter eine einmalige Kapitalabfindung oder eine lebenslange betriebliche Rente zu erhalten. Von dieser Wahlmöglichkeit muss der Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Leistungsbeginn Gebrauch machen.
Wechselt der Arbeitnehmer das Unternehmen, kann die Pensionskasse vom neuen Arbeitgeber weitergeführt werden. Der Arbeitnehmer kann die Pensionskasse auch privat fortsetzen.
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Bei Zahlungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit der Beitragsfreistellung für einen festgelegten Zeitraum oder bis zum Laufzeitende, wenn die Mindestrente erreicht ist.
Weiterhin ist jederzeit eine Reduzierung oder Erhöhung der Beiträge möglich.
Die betriebliche Rente aus der Pensionskasse wird nicht auf ein mögliches Arbeitslosengeld II angerechnet.
Der Arbeitnehmer hat keinen Einfluss, welche Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeber für sein Unternehmen auswählt.
Da für den Arbeitnehmer die Beiträge in die Pensionskasse sozialabgabenfrei sind, mindert sich die Höhe der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung. Dadurch muss später mit einer geringeren Altersrente gerechnet werden. Die Betriebsrenten sind zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Die Leistungen aus der Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer nicht vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr. Die vorzeitige Kündigung der Pensionskasse ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für alle Arbeitnehmer, Angestellten, Arbeiter, Auszubildende, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.
Die Pensionskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sein. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer und Beitragszahler den Vertrag mit der Pensionskasse ab. Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Die Beiträge werden entweder durch den Arbeitgeber selbst oder durch Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers an die Pensionskasse abgeführt.
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Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen sind im Erlebensfall bzw. im Todesfall bezugsberechtigt.
Die Beiträge können monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährlich gezahlt werden.
Es sind Sonderzahlungen vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld möglich. Verträge der Pensionskasse sind normalerweise klassische oder fondsgebundene Rentenversicherungen, die das Kapitalwahlrecht mit einschließen. Zusätzlich kann auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Hinterbliebenenschutz vertraglich vereinbart werden.
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Weiterhin kann bei Rentenversicherungen eine Rentengarantiezeit vereinbart werden.
Die Steuervorteile der Pensionskasse können von
ausgenutzt werden.
Wer ein hohes Einkommen hat und sich dadurch privat krankenversichern kann, hat besonders hohe Steuervorteile in der Ansparphase. Später beim Erhalt der betrieblichen Rente muss er keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen.
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Die Versteuerung der Betriebsrente erfolgt wie bei allen anderen Arbeitnehmern entsprechend des individuellen Steuersatzes.
Die Entscheidung über die Beitragshöhe sollte den persönlichen Verhältnissen hinsichtlich der Altersvorsorge angepasst werden unter Einbeziehung bereits bestehender Altersvorsorgeverträge.
Die Beitragshöhe ist durch den Höchstbeitrag begrenzt, der sich an der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung in Höhe von 4% des Jahreseinkommens der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert.
Weiterhin ist für die Beitragshöhe der Zeitpunkt des Beginns der Pensionskasse entscheidend.
Je früher in den Vertrag der Pensionskasse gespart wird, umso niedriger sind die Beiträge.
Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen, hat er die Möglichkeit, seinen Vertrag der Pensionskasse auf das neue Unternehmen zu übertragen.
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