Hinter­bliebenen­renten aus der Betriebs­rente

Witwen-Witwer-oder Waisenrenten als betriebliche Alters­vorsorge

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es umfangreiche Absicherungen für den Todesfall. So kann der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Witwen-oder Witwerrente haben. Oder aber auch das hinterbliebene Kind kann so versorgt werden. Ebenso gibt es Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Todesfall eines versicherten Arbeitnehmers oder Selbstständigen. Daneben kann es auch Ansprüche aus einer Hinterbliebenenversorgung aus der Betriebsrente für einen Ehegatten geben. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es bei der Hinterbliebenenrente als Betriebsrente geht!

Die Hinterbliebenenrente als Betriebsrente kann ein Teil der Absicherung für Witwen oder Witwer oder Waisen eines durch eine Betriebsrente versicherten Arbeitnehmers sein.


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Hinterbliebenenrente als Betriebsrente: Allgemeines

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt im arbeitsrechtlichen Sinne, welche Leistungen zur Altersversorgung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusagen darf oder kann. Nach § 1 Absatz 1 BetrAVG können dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der:

  • Altersversorgung,
  • Invaliditätsversorgung oder
  • Hinter­bliebenen­versorgung zugesagt werden.

Damit hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass Teil der betrieblichen Altersversorgung auch die Hinterbliebenenversorgung durch den Arbeitgeber sein kann.

Hinterbliebenenrente als Betriebsrente: Rentenanspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Betriebsrente

Nicht wenige Unternehmen finanzieren für Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung. Grundsätzlich legt der Arbeitgeber durch zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Versorgungsträger ( oft eine Versicherung usw.) fest, welchem Umfang die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen versprochen Leistungen haben sollen. Dabei geht es vor allem auch um die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwen-oder Witwerrente. Die Hinterbliebenenversorgung ist im Regelfall von bestimmten Faktoren abhängig.


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So kann der Arbeitgeber eine kleine und große Witwen-oder Witwerrente für den Todesfall seines bei ihm versicherten Arbeitnehmers vereinbaren. Meist dann auch mit den gleichen Voraussetzungen, wie in der gesetzlichen Rente.

Die Ehe muss mindestens 12 Kalendermonate bestanden haben, dann kann es schon einen Anspruch auf eine kleine Witwenrente geben. Diese wird für maximal 2 Jahre gezahlt und beträgt 25 Prozent der eigentlichen Betriebsrente.
Für die große Witwenrente aus der Betriebsrente muss der oder die Anspruchstellerin ein bestimmtes Mindestlebensalter vorweisen können. Ähnlich, wie bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente wird der Anspruch auf die große Witwenrente meist ab dem 45. Lebensjahr des Hinterbliebenen beginnen oder unabhängig vom Lebensalter an die Erziehung eines Kindes gekoppelt sein. Die Rentenhöhe für eine große Witwenrente als Betriebsrente ist auf 55 Prozent der eigentlichen Betriebsrente begrenzt. Daneben kann es auch noch einen Anspruch für hinterbliebene Kinder auf eine Waisenrente aus der Betriebsrente des verstorbenen Elternteils geben. Der Gesamtbetrag der gezahlten Hinterbliebenenleistung darf die Höhe der vereinbarten Betriebsrente bezogen auf den Verstorbenen nicht übersteigen.

Hinterbliebenenrente als Betriebsrente: Anspruch auf Entgeltumwandlung

Sollte der Arbeitgeber keine Betriebsrente zugesagt haben, kann der Arbeitnehmer durch Entgelt­umwandlung einen Betriebs­renten­anspruch erzwingen. Dann besteht für ihn im Rahmen der von ihm finanzierten Direktversicherung die Möglichkeit Hinter­bliebenen­renten­leistungen aus der Betriebsrente mit der Versicherung selbst zu vereinbaren. Das Zivilrecht und Versicherungs­recht machen es möglich!


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