Abfin­dungen–Anrechen­­barkeit auf die Rente

Was ist eine anrechnungsfreie Abfindung?

Eine Abfindung ist eine Entschädigung, wenn man als Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis durch fremde Veranlassung (Gericht, Arbeitgeber) verliert. Wir klären in unserem Renten-ABC, was eine Abfindung ist.

Der Zweck von Abfindungen-Anrechenbarkeit auf die Rente- ist der Ausgleich finanzieller Nachteile, die einem Arbeitnehmer durch die Auflösung des Dienstverhältnisses entsteht. Dies bezieht sich auf den Verlust des Arbeitsplatzes und dem damit verbundenen Wegfall von Verdienstmöglichkeiten.

Abfindungen–Anrechenbarkeit auf die Rente: Was ist eine echte Abfindung?

Eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung und deren Träger.


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Sie unterliegen ausdrücklich nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Dies stützt sich auf die Tatsache, dass eine solche echte Abfindung sich auf in der Zukunft liegende Einkommensnachteile bezieht und nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen ist. Dazu haben verschiedene Bundesgerichte höchstrichterliche Entscheidungen gefällt.

Bis zum Jahr 1990 wurden Abfindungen als Einkommen mit Beitragspflicht in der Sozialversicherung gesehen. Allerdings bestand Steuerfreiheit bis zu festgelegten Höchstbeträgen, abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.

Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. So hat es das Bundessozialgericht schon am 21.02.1990, Aktenzeichen: 12 RK 20/88, entschieden. In seiner Entscheidung vom 21.02.1990 stellte das BSG darauf ab, dass eine Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftigere Verdienste durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, zeitlich nicht mehr der vorhergehenden Beschäftigung zuzuordnen sind.

In solchen Fällen spricht man auch von einer echten Abfindung.

Abfindungen–Anrechenbarkeit auf die Rente: Abfindungen bei Altersteilzeit

Was gilt für Abfindungen bei Beendigung von Altersteilzeit – Arbeitsverhältnissen?

In der Regel werden Abfindungen bei Beendigung eines ATZ-Arbeitsverhältnisse nur gezahlt, wenn dieses vorzeitig beendet wird. Damit entsteht eine Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente. Dies ist als Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen und gehört damit auch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung.


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Abfindungen – Anrechenbarkeit auf die Rente: Unechte Abfindungen werden auf Rente angerechnet

Unter unechten Abfindungen sind für  die Vergangenheit erworbene Ansprüche zu verstehen, wie Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Selbst wenn die Beteiligten diese Zahlungen als „Abfindung“ deklarieren, sind sie als Arbeitseinkommen im Sinn der Beitragspflicht zu werten.

Auch bei Zahlungen im Rahmen von Änderungskündigungen, die als Ausgleich für andere Arbeitsbedingungen gezahlt werden, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitseinkommen.

In der Praxis oft gestaltete Vereinbarungen, bei denen alle Ansprüche pauschalisiert mit einer Summe abgegolten werden, muss klar im Sinn der Beitragspflicht gesplittet werden. Die Zahlungen müssen aufgeschlüsselt werden in Nachzahlungen für das Beschäftigungsverhältnis (unechte Abfindung-Beitragspflicht) und Zahlungen für den zukünftigen Nachteilsausgleich (echte Abfindung-keine Beitragspflicht).

Als sogenannte unechte Abfindungen unterliegen sie damit der Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Abfindungen–Anrechenbarkeit auf die Rente: Sind Sonderzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes Abfindungen?

Sonderzuwendungen im Rahmen eines Sozialplanes sind keine Abfindungen, wenn der Arbeitnehmer diese Ansprüche bis zu seinem Ausscheiden aufgrund von z.B. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen in der Vergangenheit erworben hat. Dies können z.B. Jubiläumsgelder  oder tarifliche Sonderzahlungen sein. Auf diese hat der Arbeitnehmer einen gesonderten Rechtsanspruch außerhalb des Sozialplanes erworben. Damit keine Abfindung im Sinn echter Abfindung.


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Abfindungen–Anrechenbarkeit auf die Rente: Sind Zahlungen bei vorzeitiger Auflösung betrieblicher Altersvorsorge Abfindungen?

Abfindungs­zahlungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgungen oder Auszahlungen von Rückkaufswerten, stellen kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherungs­pflicht dar. In diesen Fällen wurde höchst­richterlich festgestellt, dass es sich bei diesen Zahlungen um Versorgungs­bezüge im Sinn einer Kapital­leistungen und nicht um Arbeits­einkommen mit Versicherungs­pflicht handelt.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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