Der Zweck von Abfindungen-Anrechenbarkeit auf die Rente- ist der Ausgleich finanzieller Nachteile, die einem Arbeitnehmer durch die Auflösung des Dienstverhältnisses entsteht. Dies bezieht sich auf den Verlust des Arbeitsplatzes und dem damit verbundenen Wegfall von Verdienstmöglichkeiten.
Eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung und deren Träger.
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Sie unterliegen ausdrücklich nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Dies stützt sich auf die Tatsache, dass eine solche echte Abfindung sich auf in der Zukunft liegende Einkommensnachteile bezieht und nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen ist. Dazu haben verschiedene Bundesgerichte höchstrichterliche Entscheidungen gefällt.
Bis zum Jahr 1990 wurden Abfindungen als Einkommen mit Beitragspflicht in der Sozialversicherung gesehen. Allerdings bestand Steuerfreiheit bis zu festgelegten Höchstbeträgen, abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers.
Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. So hat es das Bundessozialgericht schon am 21.02.1990, Aktenzeichen: 12 RK 20/88, entschieden. In seiner Entscheidung vom 21.02.1990 stellte das BSG darauf ab, dass eine Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftigere Verdienste durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, zeitlich nicht mehr der vorhergehenden Beschäftigung zuzuordnen sind.
In solchen Fällen spricht man auch von einer echten Abfindung.
Was gilt für Abfindungen bei Beendigung von Altersteilzeit – Arbeitsverhältnissen?
In der Regel werden Abfindungen bei Beendigung eines ATZ-Arbeitsverhältnisse nur gezahlt, wenn dieses vorzeitig beendet wird. Damit entsteht eine Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente. Dies ist als Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen und gehört damit auch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung.
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Unter unechten Abfindungen sind für die Vergangenheit erworbene Ansprüche zu verstehen, wie Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Selbst wenn die Beteiligten diese Zahlungen als „Abfindung“ deklarieren, sind sie als Arbeitseinkommen im Sinn der Beitragspflicht zu werten.
Auch bei Zahlungen im Rahmen von Änderungskündigungen, die als Ausgleich für andere Arbeitsbedingungen gezahlt werden, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitseinkommen.
In der Praxis oft gestaltete Vereinbarungen, bei denen alle Ansprüche pauschalisiert mit einer Summe abgegolten werden, muss klar im Sinn der Beitragspflicht gesplittet werden. Die Zahlungen müssen aufgeschlüsselt werden in Nachzahlungen für das Beschäftigungsverhältnis (unechte Abfindung-Beitragspflicht) und Zahlungen für den zukünftigen Nachteilsausgleich (echte Abfindung-keine Beitragspflicht).
Als sogenannte unechte Abfindungen unterliegen sie damit der Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Sonderzuwendungen im Rahmen eines Sozialplanes sind keine Abfindungen, wenn der Arbeitnehmer diese Ansprüche bis zu seinem Ausscheiden aufgrund von z.B. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen in der Vergangenheit erworben hat. Dies können z.B. Jubiläumsgelder oder tarifliche Sonderzahlungen sein. Auf diese hat der Arbeitnehmer einen gesonderten Rechtsanspruch außerhalb des Sozialplanes erworben. Damit keine Abfindung im Sinn echter Abfindung.
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