Wartezeit von 20 Jahren für eine Erwerbs­minderungs­rente

Volle Erwerbsminderung vor Erreichen der allgemeinen Wartezeit

Die Wartezeit von 20 Jahren ist in § 50 Absatz 2 Sozial­gesetzbuch Nummer 6 geregelt. Versicherte, die vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert waren und auch noch ununterbrochen sind, haben Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 20 Jahre Wartezeit nachweisen können. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, was es mit der Wartezeit von 20 Jahren in Bezug auf eine volle Erwerbs­minderungsrente auf sich hat.

Die Wartezeit von 20 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente ist nicht nur in § 50 SGB VI geregelt, sondern findet sich auch in § 43 Absatz 6 SGB VI wieder. § 43 SGB VI regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. In seiner aktuellen Fassung gibt es den § 43 SGB VI seit dem Jahr 2001. Er löste die Gesetzeslage vor dem 01.01.2001 in Bezug auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente ab.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!5 Jahre Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung

Anspruch auf eine EM-Rente hat nur der Versicherte, der vor Eintritt der Erwerbsminderung die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nachweisen kann. So steht es in § 43 Absatz 1 oder Absatz 2 SGB VI ( teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) geschrieben.


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Wartezeit von 20 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente: Allgemeine Hintergründe

Es kann Situationen geben, in denen Menschen in Deutschland schon bei Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen können oder auch nicht vorzeitig erfüllen.

Wenn ein Versicherter von Geburt an eine Behinderung hat, die eine volle Erwerbsminderung nach sich zieht. Dann ist für diesen Versicherten ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente möglich. Und zwar nach § 43 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Oder der Versicherte erkrankt in jungen Jahren und ist noch vor einer ersten Pflichtbeitragszeit voll erwerbsgemindert.

Es handelt sich in der Regel bei den Anspruchstellern einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 Absatz 6 SGB VI um behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten. Sie sind mit dieser Tätigkeit nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI in der gesetzlichen Rente pflichtversichert.


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Für behinderte Menschen gibt es in diesen Fallkonstellationen so gut wie keine andere Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu erlangen.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Volle Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Die volle Erwerbsminderung muß vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorliegen. Diese Voraussetzungen hat zur Folge, dass grundsätzlich nur Versicherte, die:

  • keine Rente nach den Vorschriften des SGB VI keine Rente beziehen können oder
  • die nur Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Artikel 2 § 10 Rentenüberleitungsgesetz,

haben, einen Anspruch auf die volle EM-Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI haben können.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Antrag auf Neufeststellung!

Bezieht ein Versicherter schon eine Erwerbsminderungsrente und erfüllt trotzdem die Voraussetzungen des § 43 Absatz 6 SGB VI, so kann er einen Antrag auf Neufeststellung dieser Rente geltend machen. So sagt es der § 75 Absatz 3 SGB VI. Immer dann, wenn nach Eintritt der vollen EM-Rente mindestens 20 Jahre an Beitragszeiten nachgewiesen sind. Nach § 302 a SGB VI gilt diese Möglichkeit auch für Invalidenrenten aus der ehemaligen DDR.

Wartezeit von 20 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente: Wartezeit 20 Jahre

Die Wartezeit für eine volle EM-Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI beträgt 20 Jahre. Diese Wartezeit erfasst alle Kalendermonate mit:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • sie kann auch Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erfassen,
  • Kalendermonate aus Wartezeiten für Zuschläge an Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung ( von der Versicherungspflicht befreite geringfügige Beschäftigung seit dem 01.04.1999 oder ab dem 01.01.2013).

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Für die Wartezeiten aus Kalendermonaten aus einem Versorgungsausgleich ist folgendes zu beachten:

  • ist die Erwerbsminderung vor dem Beginn oder während der Ehezeit eingetreten, so sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nicht für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der vollen EM zu erfassen, in solchen Fällen ist ein Anspruch nach § 43 Absatz 6 SGB VI möglich,
  • tritt die Erwerbsminderung hingegen nach dem Ende der Ehezeit ein und wird durch den Versorgungsausgleich die Wartezeit von 5 Jahren vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt, so ist ein Anspruch auf die EM-Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI ausgeschlossen.

Die Wartezeit liegen bei ununterbrochener voller Erwerbsminderung ab dem 240. Kalendermonat vor. Die Wartezeit von 240 Kalendermonaten muss ununterbrochen vorgelegen haben. Eine Unterbrechung

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für diese Art der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zu erfüllen.

erwerbsminderungsrente-medizinische-bewertung-weise_aktion Allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt

Ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt, ist eine Leistung der Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI nicht möglich, weil zum Beispiel die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegebenen sind. Diese sind nach § 43 Absatz 2 SGB VI aber zwingend notwendig, um einen Rentenanspruch wegen einer Erwerbsminderung durchzusetzen.

Wartezeit von 20 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente

Die Anwendungs­fälle der Wartezeit von 20 Jahren sind in der Regel auf eine volle Erwerbs­minderungs­rente beschränkt. Und zwar für Versicherte, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert waren. Wegen Behinderung oder Krankheit. Viele der behinderten Versicherten arbeiten in geschützten Werkstätten und können nach 20 Jahren Beitragszeiten eine volle EM-Rente beanspruchen. Oder eine Neufest­stellung nach § 75 Absatz 3  SGB VI  beantragen.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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