Die Wartezeit von 20 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente ist nicht nur in § 50 SGB VI geregelt, sondern findet sich auch in § 43 Absatz 6 SGB VI wieder. § 43 SGB VI regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. In seiner aktuellen Fassung gibt es den § 43 SGB VI seit dem Jahr 2001. Er löste die Gesetzeslage vor dem 01.01.2001 in Bezug auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente ab.
Anspruch auf eine EM-Rente hat nur der Versicherte, der vor Eintritt der Erwerbsminderung die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nachweisen kann. So steht es in § 43 Absatz 1 oder Absatz 2 SGB VI ( teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) geschrieben.
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Es kann Situationen geben, in denen Menschen in Deutschland schon bei Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen können oder auch nicht vorzeitig erfüllen.
Wenn ein Versicherter von Geburt an eine Behinderung hat, die eine volle Erwerbsminderung nach sich zieht. Dann ist für diesen Versicherten ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente möglich. Und zwar nach § 43 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Oder der Versicherte erkrankt in jungen Jahren und ist noch vor einer ersten Pflichtbeitragszeit voll erwerbsgemindert.
Es handelt sich in der Regel bei den Anspruchstellern einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 Absatz 6 SGB VI um behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten. Sie sind mit dieser Tätigkeit nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI in der gesetzlichen Rente pflichtversichert.
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Für behinderte Menschen gibt es in diesen Fallkonstellationen so gut wie keine andere Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu erlangen.
Die volle Erwerbsminderung muß vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorliegen. Diese Voraussetzungen hat zur Folge, dass grundsätzlich nur Versicherte, die:
haben, einen Anspruch auf die volle EM-Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI haben können.
Bezieht ein Versicherter schon eine Erwerbsminderungsrente und erfüllt trotzdem die Voraussetzungen des § 43 Absatz 6 SGB VI, so kann er einen Antrag auf Neufeststellung dieser Rente geltend machen. So sagt es der § 75 Absatz 3 SGB VI. Immer dann, wenn nach Eintritt der vollen EM-Rente mindestens 20 Jahre an Beitragszeiten nachgewiesen sind. Nach § 302 a SGB VI gilt diese Möglichkeit auch für Invalidenrenten aus der ehemaligen DDR.
Die Wartezeit für eine volle EM-Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI beträgt 20 Jahre. Diese Wartezeit erfasst alle Kalendermonate mit:
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Für die Wartezeiten aus Kalendermonaten aus einem Versorgungsausgleich ist folgendes zu beachten:
Die Wartezeit liegen bei ununterbrochener voller Erwerbsminderung ab dem 240. Kalendermonat vor. Die Wartezeit von 240 Kalendermonaten muss ununterbrochen vorgelegen haben. Eine Unterbrechung
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für diese Art der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zu erfüllen.
Ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt, ist eine Leistung der Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI nicht möglich, weil zum Beispiel die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegebenen sind. Diese sind nach § 43 Absatz 2 SGB VI aber zwingend notwendig, um einen Rentenanspruch wegen einer Erwerbsminderung durchzusetzen.
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