Kranken­kassen­zusatz­beitrag

Begriffsklärung – Grund der Einführung – Aktuelles

Der Krankenkassenzusatzbeitrag wurde zum 01.01.2015 eingeführt (§242 SGB 5). Ziel der Einführung war zum einen, ein variables Mittel zum Ausgleich finanzieller Engpässe der Krankenkasse zu schaffen und zum anderen den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Kassen zu fördern.

Der Krankenkassenzusatzbeitrag wird von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31.12. 2018 allein getragen. Ab 2019 wird die paritätische Beitragstragung wieder eingeführt. Davon nicht begünstigt, sind die freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner. Wissenswertes zur Entgeltgrenze der Krankenversicherung hier zum Nachlesen!


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Krankenkassenzusatzbeitrag: Begriffsklärung und Umstände der Einführung

Nach Senkung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5% (Stand 01.01.2015) auf 14,6% gesenkt. Den Anteil von 0,9% haben die Versicherten bisher stets allein zu tragen.

Mit dem Zusatzbeitrag entstehen den Versicherten nur dann höhere Kosten, wenn durch die betreffende Krankenkasse ein Zusatzbeitrag erhoben wird, der über 0,9% vom Einkommen ist.

Kommt eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfond nicht mehr aus, muß sie das Defizit über erhöhte Beiträge ihrer Mitglieder ausgleichen.

In einem aufwendigen statistischen Verfahren wird durch verschiedene Beteiligte unter Regie des Gesundheitsministeriums der sogenannte durchschnittliche Zusatzbeitrag des Folgejahres ermittelt.


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Die Höhe der Zusatzbeiträge beträgt, mit einer Ausnahme (0%), 0,59% bis 1,7%.

Krankenkassenzusatzbeitrag:Aktuelles

Erhöhen die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, hat der Versicherte eine Sonderkündigungsrecht und kann zum Ende des Monats, nach Erhöhung des Zusatzbeitrages, kündigen. Während der Kündigungsfrist hat der Versicherte den erhöhten Zusatzbeitrag zu zahlen.

Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag über den durchschnittlichen Beitragssatz (§242a SGB 5), muß sie die Versicherten auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Wird dies versäumt, kann auch rückwirkend gekündigt werden.

Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung forcierte die Entscheidung der Politik, die gesetzlich Versicherten zu entlasten und den Zusatzbeitrag, wie die anderen Sozialbeiträge, ab 2019 wieder zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und  Arbeitnehmer  finanzieren zu lassen.

Krankenkassenzusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse ist ein Teil der Finanzierung der Krankenkassen. Er kann durch die Kassen selbst festgelegt werden und soll die Konkurrenz innerhalb der Krankenkassen erhöhen. Viele Versicherten nutzen bei Veränderungen der Beitrags die Wechsel­möglichkeiten.


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Autor des Beitrages

Frank Weise

Frank Weise berät bei rentenbescheid24 in Sachen medizinischer Fragen. Neben seinen Hochschuldiplomen ist er zusätzlich ausgebildeter Heilpratiker und weiß aus eigener Erfahrung, dass die Kombination aus herkömmlicher und alternativer Medizin zumeist der goldene Mittelweg ist.


Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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