Die Leistungen zur Nachsorge sind in § 17 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) niedergeschrieben.
Der Erfolg einer Leistung zur Teilhabe z.B. einer medizinischen Rehabilitation hängt oftmals davon ab, dass es keinen abrupten Wiedereinstieg in das Erwerbsleben gibt. So kann eine stufenweise Wiedereingliederung in den Berufsalltag die Eingewöhnung erleichtern und führt dadurch nicht zu einer körperlichen oder auch geistigen Überforderung des gesetzlich Versicherten.
Die unterschiedlichen Möglichkeiten dazu und vor allem auch ihre die Finanzierung ist vom Gesetzgeber im § 17 des Sozialgesetzbuches VI durch die Leistungen zur Nachsorge geregelt worden.
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Das bedeutet, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfordernis nach den von ihnen bereits erbrachten Leistungen zur Teilhabe weitere Leistungen, die als Leistungen zur Nachsorge bezeichnet werden.
Das Ziel ist, das der Erfolg der Rehabilitationsleistung des Versicherten beim Wiedereinstieg oder auch beim Neubeginn im Erwerbsleben des langfristig und nachhaltig gefestigt wird. Weiterhin ist ein Erfordernis, das nach einer erfolgreichen medizinischen Rehabilitation Verhaltens- und Lebensweisen dauerhaft im Interesse der Gesundheit des Versicherten geändert werden. Damit soll für die Zukunft des Versicherten möglichst ausgeschlossen werden, dass zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit weiterer Behandlungsbedarf oder Rehabilitationsbedarf entsteht.
Nach welchen Teilhabeleistungen können Nachsorgeleistungen beansprucht werden?
Im Anschluss nach einer Teilhabeleistung, die von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht worden ist, kann eine Nachsorgeleistung erforderlich sein. Damit soll der Erfolg der Teilhabeleistung gesichert werden.
Diese Teilhabeleistungen betreffen die medizinische Rehabilitation und auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es besteht auch die Möglichkeit, dass z.B. gleichzeitig mit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach einer medizinischen Rehabilitation eine Nachsorgeleistung möglich ist. Nachsorgeleistungen werden nicht nach Leistungen zur onkologischen Rehabilitation erbracht, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit nicht gesichert werden kann.
Durch die gesetzliche Rentenversicherung werden gesundheits-und problembezogen für betreffende Versicherte Programme zur Reha-Nachsorge angeboten. Das betrifft auch Abhängigkeits- und Suchtkranke. Diese Leistungen zur Nachsorge können im gegenseitigen Interesse zeitlich begrenzt werden.
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Nachsorgeleistungen im Rahmen der Teilhabe können nur durch die Versicherten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden, wenn zuvor eine Rehabilitationsleistung zu einem deutlich sichtbaren Erfolg geführt hat. Das bedeutet, es ist bereits eine wesentliche Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit eingetreten. Dann kann der medizinische Dienst der Rehabilitationseinrichtung Nachsorgeleistungen empfehlen und für den versicherten beantragen.
Der Versicherte hat auch die Möglichkeit, nach dem Ende der Rehabilitationsleistung eigenständig Nachsorgeleistungen bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen.
Die Nachsorgeleistungen sind in engen terminlichen und sachbezogenen Zusammenhang mit den vorangegangenen Leistungen zur Teilhabe zu erbringen.
Die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen des Versicherten müssen erfüllt sein. Ausschlussgründe dürfen nicht vorliegen. Dann können die beantragten Nachsorgeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden.
Die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe werden in den §§ 10 und 11 des Sozialgesetzbuches VI bestimmt. Sie gelten auch für die Leistungen zur Nachsorge. Weiterhin sind der Rehabilitationsbedarf und die entsprechende Fähigkeit sowie eine positive Vorausschau auf den Erfolg zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für den Versicherten gegeben sein. Die Nachsorgeleistung muss ebenfalls zur Sicherung des Rehabilitationserfolges beitragen. Das wird durch die Einrichtung begutachtet, in der die Rehabilitation stattgefunden hat.
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Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten oder ein Antrag seinerseits auf eine Erwerbsminderungsrente sind kein Ausschlussgrund für Nachsorgeleistung. Allerdings muss der Versicherte mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt sein.
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