Versicherte, die eine Rehabilitationsleistung beantragen wollen, stellen sich oft die Frage, ob sie auch in die richtige Reha-Einrichtung kommen. Oder ob die Deutsche Rentenversicherung mir als Versicherten auch die Möglichkeit gibt, über die Art und Weise der Reha-Ausführung mit zu entscheiden. Dieses Entscheidungsrecht ist gesetzlich vorgesehen. Man dieses das Wunsch-und Wahlrecht. Was sich genau dahinter verbirgt, erfahren Sie in unserem Renten-ABC!
Das Wunsch und Wahlrecht zur medizinischen Reha ist eine oft gestellten Fragen, die ein Versicherter oder Antragsteller im Rahmen einer bewilligten Rehabilitationsleistung hat.
Wunsch und Wahlrecht zur medizinischen Reha: Was muss ich als Versicherter wissen?
Der Versicherte ist krank oder fühlt sich nach Jahren angestrengter Arbeit ausgebrannt. Sein Arzt gibt ihm den Rat: Komm mach doch mal eine Reha, damit du wieder fit wirst und den Kopf frei bekommst. Gesagt getan. Der Versicherte stellt bei der Deutschen Rentenversicherung einen Reha-Antrag. Ganz schnell kommt die Bewilligung für eine 4 wöchige Rehamaßnahme. Allgemein zuständig für die Reha in der Rente ist die Deutsche Rentenversicherung. Diese ist der Träger der die Kosten für eine Reha zu tragen hat. Und dies kann ganz schnell, auch richtig teuer werden. Der anteilmäßig größte Kostenträger ist die gesetzliche Rentenversicherung mit eigenen Reha-Kliniken bzw. zertifizierten privaten Vertragseinrichtungen. Die gesetzlichen Krankenkassen decken ebenfalls einen großen Anteil an Reha-Plätzen neben weiteren Sozialleistungsträgern ab.
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Wunsch und Wahlrecht zur medizinischen Reha: Wunsch -und Wahlrecht
Die Deutsche Rentenversicherung gibt zum Thema der Rehabilitation allgemein folgendes bekannt:
„Eine medizinische Reha hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Das hängt zum einen von einer zutreffenden Diagnose und der darauf abgestimmten Behandlung ab. Zum anderen spielen auch Ihre Persönlichen und ggf. familiären Umstände, Ihre Einstellungen und Erwartungen eine entscheidende Rolle. Wünsche und Anforderungen an die Reha können und sollten Sie daher immer in Ihrem Antrag angegeben. Ihnen steht als Berechtigter ein gesetzlich festgelegtes Wunsch- und Wahlrecht zu.“, vgl. Internetansprache zum Thema Wunsch und Wahlrecht bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn der Versicherte seinen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung einreicht, kann er seine Wünsche wegen einer ganz bestimmten Rehaeinrichtung und dem Ort und dem Zeitpunkt des Rehabeginns mitteilen.
Die Wünsche gut begründen!
Die Wünsche zur Rehaeinrichtung und dem Zeitpunkt des Beginns sollte möglichst genau begründet werden.
Wunsch und Wahlrecht zur medizinischen Reha: Kriterien für das Wunsch- und Wahlrecht
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Damit es auch mit den beantragten Wünschen klappen kann, sollte folgendes beachtet werden:
- Die gewählte Rehaklinik muss medizinisch geeignet sein, um die Krankheit des Antragstellers behandeln zu können.
- Die Einrichtung sollte altersmäßig zum Versicherten passen, es gibt Spezialkliniken für Kinder, Jugendliche und Rentner.
- Weltanschauliche und religiöse Bekenntnisse des Versicherten sind zu berücksichtigen.
- Durch das Wunsch- und Wahlrecht darf der Kostenträger nicht mit unvertretbaren Zusatzkosten belastet werden. Die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen unbedingt berücksichtigt werden. Mehrkosten muss bei Sonderwünschen der Versicherte selbst tragen.
Wunsch und Wahlrecht zur medizinischen Reha: Rechtliches
Das Wunsch-und Wahlrecht des Versicherten ist kein Geschenk, sondern gesetzlich normiert. In § 8 Sozialgesetzbuch Nr. 9 ist das Wunsch-und Wahlrecht für Versicherte gesetzlich erfasst. An die gesetzlichen Vorgaben müssen sich die Leistungsträger halten. Diese sind:
- der Rentenversicherungsträger muss die Wünsche des Versicherten zur Art, zum Ort, zur Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der gewählten Leistungen in seine Entscheidung einfließen lassen,
- dabei muss der RV-Träger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten,
Berechtigt sind die Wünsche, wenn sie sich innerhalb des geltenden Leistungsrechts des Rentenversicherungsträger bewegen. Wenn die beantragte und gewünschte Leistung auch dem medizinischen Leidensbild des Antragstellers entspricht. Leistungen der generell ausgeschlossen sind, können auch nicht über das Wunsch und Wahlrecht erbracht werden.
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- Bei Ablehnung der Leistung aus rechtlichen, medizinischen oder organisatorischen Gründen ( wirtschaftlich), ist die Rentenversicherung verpflichtet die Ablehnung ausführlich zu begründen und
- alternativ wenn möglich ein anderes Angebot zu machen.
Die Entscheidung über die Wahl einer Rehaeinrichtung ist eine Ermessensentscheidung des RV-Trägers. Diese orientiert sich am:
- individuellen Reha-Bedarf,
- an den zur Verfügung stehenden eigenen oder vertraglich gebundenen Reha-Einrichtungen und an
- den persönlichen Bedürfnissen des Rehabilitanten.
Die Deutsche Rentenversicherung muss im Rahmen des pflichtigen Ermessens ( pflichtgemäße Ermessensausübung) folgendes beachten:
- sie muss beurteilen, ob die gewählte Einrichtung im Sinne der Krankheitsdiagnose leidensgerecht ist,
- ob sie in konzeptioneller, personeller und apparativer Hinsicht die beantragte Rehamaßnahme überhaupt umsetzen kann.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die DRV eine eigene Einrichtung betreibt oder durch einen Dritten vertraglich gebunden, die Reha-Einrichtung vorhält.
Rechtlich besteht keine Verpflichtung der DRV eine gewünschte Einrichtung zu genehmigen, wenn die DRV eine eigene oder vertraglich gebundene Einrichtung vorhält, die die beantragte Reha-Maßnahme fachgerecht und mit entsprechender Qualität erbringen kann.
Wunscheinrichtung ausserhalb von Reha-Einrichtung der DRV
Nur wenn die DRV keine eigene oder vertraglich gebundene Rehaeinrichtungen vorhält, kommt für den Antragsteller seine speziell gewünschte Einrichtung in Betracht. Diese Einrichtung muss über ein Alleinstellungsmerkmal für eine Belegung im Einzelfall verfügen.
Wunsch und Wahlrecht zur medizinischen Reha: Recht auf Widerspruch
Lehnt die RV die beantragte Wunscheinrichtung oder gewählte Reha-Maßnahme ab, so muss sie die Ablehnung sorgfältig begründen. Damit der Versicherte genau weiß, was die tragenden Gründe für die Ablehnung sind. Er sollte dann Widerspruch und gegebenenfalls Klage einreichen.Der Versicherte sollte auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, der die Rechtsmittelbelehrung sowie die Ablehnungsgründe beinhaltet. Dieser Ablehnungsgründe können dann durch den behandelnden Arzt ggf. widerlegt werden. Der Kostenträger ist dann verpflichtet, eine erneute Prüfung der Wünsche des Versicherten durchzuführen.Aber die Klage kann bei einer Ermessensentscheidung nur auf die Verpflichtung der Rentenversicherung gerichtet sein, unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Es kann sogar dann wieder eine Ablehnung herauskommen.
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