Die Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei den sonstigen Leistungen ist in § 32 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt.
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Für jeden gesetzlich Versicherten kann sich die Frage stellen, ob er zu dem Personenkreis gehört, der von einer Zuzahlung beim Erhalt einer medizinischen Rehabilitations- oder anderen Teilhabeleistung betroffen ist.
§ 32 SGB VI regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen der gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Der Dauer und der Höhe nach und ob er vielleicht ganz oder Teilweise von der Zuzahlung befreit ist! In der Regelung wird festgelegt, dass die Zuzahlung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur onkologischen Nachsorgeleistung als sonstige Teilhabeleistungen betreffen.
Der Versicherte muss eine Zuzahlung bei grundsätzlich stationären
Keine Zuzahlung ist bei Präventionsleistungen, ambulanten Leistungen und bei ambulanter Rehhabilitationsnachsorge oder nach Kontrolluntersuchungen notwendig.
Die Pflicht zur Zuzahlung besteht unabhängig von der Qualität und dem Erfolg der Reha-Leistung.
Keine Zuzahlungspflich besteht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht. Ebenfalls von der Zuzahlungspflicht sind Kinder von Versicherten oder Rentnern im Sinne der Kinder-Reha (§15a Sozialgesetzbuch VI) und beim Erhalt von Leistungen auch über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus ausgenommen.
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Die Pflicht zur Zuzahlung besteht für Versicherte und Rentner. Das betrifft auch ihre Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. Erhalten Hinterbliebene Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur wegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI, besteht für sie ebenfalls die Pflicht zur Zuzahlung.
Die Dauer der Zuzahlung ist in der Regel zeitlich nicht begrenzt.
Allerdings haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Festlegung getroffen, dass innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 42 Tage eine Zuzahlung zu leisten ist. Ist nach einem Krankenhausaufenthalt eine stationäre Anschlussheilbehandlung erforderlich oder eine Entwöhnungsbehandlung im Anschluss einer im Krankenhaus durchgeführten Entgiftung, ist die Zuzahlung auf maximal 14 Tage begrenzt.
Die Zuzahlungsdauer von maximal 28 Tagen, die für die gesetzliche Krankenversicherung besteht, gilt nicht für die Versicherten, die eine Anschlussheilbehandlung durch die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.
Die Zuzahlung beginnt mit dem Tag der Aufnahme in der Reha-Einrichtung. Der Aufnahme- und der Entlassungstag zählen als ein Tag.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann im jeweiligen Kalenderjahr eine bereits erfolgte Zuzahlung an die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung auf die aktuelle Zuzahlungsforderung angerechnet werden.
Bei einer Unterbrechung einer stationären Rehabilitation aufgrund einer plötzlich akuten auftretenden Erkrankung (z.B. Blindarmentzündung, Lungenentzündung usw.) wird für die Zeit der Unterbrechung keine Zuzahlung erforderlich. Wird die Reha nach dieser Zwischenerkrankung fortgesetzt, werden beide Zeiten zusammengerechnet.
Es besteht die Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlungspflicht. Das ermöglicht das Gesetz entsprechend dem Absatz 3 § 32 Sozialgesetzbuch VI. Für diese Art der Befreiung nach Gesetz muss kein Antrag durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger gestellt werden, da er das Übergangsgeld ebenfalls durch die gesetzliche Rentenversicherung erhält.
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Versicherte oder Rentner sind daher von der Zuzahlung befreit, wenn sie bereits die volle Anzahl an Kalendertagen innerhalb eines Jahres bezahlt haben. Ebenfalls sind sie befreit, wenn sie ein begrenztes Übergangsgeld erhalten. Das bedeutet, beziehen sie ein auf 68 oder 75% begrenztes Übergangsgeld während der Reha, müssen sie in dieser Zeit keine Zuzahlung leisten.
Die Befreiung auf Antrag von der Zuzahlungspflicht bedeutet für Versicherte und Rentner, deren monatliches Netto- oder Erwerbseinkommen 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV nicht übersteigt, dass sie nach Vorliegen der Bestätigung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger keine Zuzahlungen zu erbringen haben.
Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden zusammengerechnet.
Auf Antrag werden Versicherte und Rentner befreit, die Hilfe zum Lebensunterhalt (begleitendes Hartz-IV) oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen. Die Höhe dieser Leistungen ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die Bedürftigkeit der Versicherten und Rentner. Die vollständige Befreiung von der Zuzahlung auf Antrag betrifft auch Versicherte die kein Erwerbseinkommen oder Ersatzerwerbseinkommen beziehen (z.B. Hausfrauen).
Weiterhin können bestimmte Personengruppen wie z.B. Diakonissen unter besonderen Voraussetzungen von der Zuzahlung befreit werden.
Maßgebend für die Entscheidung durch die Träger der Rentenversicherung, ob eine Befreiung von der Zuzahlung möglich ist, sind die persönlichen und vor allem wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im Monat vor der Antragstellung.
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Eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist für Versicherte dann möglich, die
Die Rentenversicherungsträger befinden über die teilweise Befreiung von der Zuzahlung auf der Basis Ihrer Zuzahlungsrichtlinie und der Zuzahlungstabelle. Den einzelnen Zuzahlungsstufen entsprechend dem Einkommen der Versicherten werden Stufen für die teilweise Befreiung zugeordnet. Das sind feste Zuzahlungsbeiträge beginnend mit 5 Euro, die sich entsprechend den tatsächlichen Voraussetzungen jeweils um 1 Euro erhöhen können.
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