Sonstige Leistungen zur Reha­bilitation

In Deutschland gibt es keinen selbstständigen Rehabilitations­träger mit einer einheitlichen Zuständigkeit. So existieren verschiedene Reha-Träger nebeneinander, u.a. die Sozialhilfe, die gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und die Agentur für Arbeit. Dabei spielt für die betroffenen Sozial­versicherten das Prinzip der Zuständigkeit die ausschlaggebende Rolle. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erklären, welche sonstigen Leistungen zur Rehabilitation das SGB VI  vorsieht. Wo? In unserem Renten-ABC.

Sonstige Leistungen zur Rehabilitation sind in § 31 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Neben den ergänzenden Leistungen zur Teilhabe nach § 28 SGB VI.

Sonstige Leistungen zur Rehabilitation: Allgemeines zu den ergänzenden Leistungen

Nach § 31 Sozialgesetzbuch VI erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben. Das betrifft weiterführende Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe. Zu den sonstigen Leistungen gehören auch medizinische Leistungen für gesetzlich Versicherte vor allem in gesundheitsgefährdeten Berufen. Übernommen werden auch Nach-und  Festigungskuren von Versicherten, Rentnern sowie deren Angehörigen und für Kinder, die eine Waisenrente beziehen, wenn sie an onkologischen oder Systemerkrankungen leiden.

Die Reha-Forschung von Einrichtungen und ihre Förderung ist eine weitere sonstige Leistung. Diese Möglichkeit wird im Absatz 1, Nr. 3 der Vorschrift festgelegt.


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Sonstige Leistungen zur Rehabilitation: Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben

Mit der Regelung des § 31 Abs.1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch wird gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben, Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben zu erhalten, die keine Leistungen zur Prävention, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur medizinischen Rehabilitation oder zur Nachsorge bzw. ergänzende Leistungen sind.

Diese Leistungen kommen nur dann in Betracht, wenn sie erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu festigen. Das können Leistungen zur Reha-Vorbereitung sein oder Leistungen um die Reha überhaupt zu ermöglichen. Es sind keine Leistungen zur Teilhabe wie beispielsweise das Übergangsgeld oder andere ergänzende Leistungen.

Die Reha-Vorbereitung kann neben Informationen über den Ablauf der Rehabilitation beispielsweise ein Vorgespräch in der Reha-Einrichtung umfassen. Damit soll der Versicherte motiviert und sein Risikoverhalten minimiert werden (z. B.  bei psychischen oder psychosomatischem Erkrankungen).

Begleitende Hilfen sollen als sonstige Leistungen eine Rehabilitation überhaupt erst ermöglichen.  Das betrifft eine Ergänzung der Gewährung von Haushaltshilfen und Kinderbetreuung. Dazu ist immer eine Einzelfallentscheidung notwendig.

Die Übernahme der Zusatzkosten für die Dialyse, die während der stationären medizinischen Rehabilitation des Versicherten durchgeführt wird, gehört auch zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe.

Die Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben können nur Erbracht werden, wenn der Versicherte die persönlichen (nach § 10 Sozialgesetzbuch VI)  und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (nach  § 11 Sozialgesetzbuch VI) erfüllt und  keine Ausschlussgründe vorliegen.


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Sonstige Leistungen zur Rehabilitation: Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Angehörige von Versicherten und Rentnern

Vorrangig werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei bösartigen Tumor- und Systemerkrankungen (Ca-Erkrankungen) nach den Regelungen im § 15 Sozialgesetzbuch VI erbracht.

Als sonstige Leistungen nach § 31 Abs.1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI können onkologische Reha-Leistungen für gesetzlich Versicherte, Rentner und deren Angehörige in Frage kommen. Damit soll bei diesen sogenannten Ca-Erkrankungen der besondere Bedarf an Nachbehandlung gesichert werden und insgesamt eine gesundheitliche Stabilität erreicht werden. Diese Leistungen werden entsprechend den Richtlinien der Rentenversicherungsträger erbracht.

Sonstige Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI kommen für Versicherte nur dann in Betracht, wenn diese Leistungen nicht nach § 15 Sozialgesetzbuch VI übernommen werden können. Liegt eine Ca-Erkrankung vor, wird bei Antragstellung immer vorrangig die Kostenübernahme entsprechend § 15 SGB VI geprüft.

Die Prüfung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt u.a. auf der Basis der Ca-Richtlinien. Das bedeutet, diese Richtlinien beinhalten ganz genaue Anforderungskriterien an den Versicherten hinsichtlich seiner Tumor- oder Systemerkrankung, seines Krankheitsverlaufs, seines körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes, des Behandlungsstandes und der Gesundheitsprognose.


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Nach den CA-Richtlinien können Leistungen zur onkologischen Rehabilitation als sonstige Leistungen bis zum Ablauf einer Jahres nach einer beendeten Erstbehandlung erbracht werden. Bis spätestens zum Ablauf von zwei Jahren nach der Beendigung der Primärbehandlung können als Einzelfalllösung Leistungen erbracht werden. Das setzt voraus, es bestehen erhebliche Funktionsstörungen durch die Ca-Erkrankung oder durch die bislang erfolgten Therapien.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weiterführende onkologische Rehabilitationsleistungen gewährt werden.

Sonstige Leistungen zur Rehabilitation: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die Übernahme der sonstigen Leistungen für Versicherte, Rentenbezieher sowie deren Angehörige zur onkologischen Nachsorge setzt voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das heißt, die Versicherten aus deren Rentenversicherungskonto die Leistung erbracht werden soll, müssen in den letzten beiden Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Oder sie haben innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung eine versicherte Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit bis zum Antrag ausgeübt.

Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung kann aber auch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren sein.

Als Rentenbezieher gelten alle Bezieher einer Rente (Alters-  Erwerbsminderungs– oder Hinterbliebenenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es sind nicht nur die Angehörigen anspruchsberechtigt, die noch keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, sondern auch diejenigen, die noch nicht ausreichend im Sinne des § 11 Sozialgesetzbuch VI rentenversichert sind.

Sonstige Leistungen zur Rehabilitation: Umfang der Leistungen

Die Leistungen beinhalten entsprechend den Ca-Richtlinien der gesetzlichen Rentenversicherung therapeutische und diagnostische Maßnahmen. Diese sollen den Gesundheitszustand stabilisieren und verbessern sowie vorhanden Funktionsstörungen ausgleichen oder beseitigen.


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Die Träger der Rentenversicherung übernehmen vollständig die medizinische Versorgung und ggf. die Verpflegung und Unterkunft. Sollte eine aufwendigere medikamentöse Versorgung erforderlich sein, wird diese ebenfalls getragen. Die Voraussetzung ist allerdings, dass diese Bereits zu Beginn der Leistung erforderlich war und während der Rehabilitation unter fachärztlicher Aufsicht in der Reha-Einrichtung weitergeführt wurde.

Liegen medizinische Gründe für die Unterbringung und wirtschaftlichen Versorgung einer Begleitperson vor, können die Kosten ebenfalls übernommen werden.

Sonstige Leistungen zur Rehabilitation: Zuständigkeit für die Leistungen zur onkologischen Rehabilitation.

Für die gesetzliche Rentenversicherung besteht keine Vorrangigkeit für Leistungen zur onkologischen Rehabilitation.

Es besteht Gleichrangigkeit zwischen der gesetzlichen Kranken- und Renten­versicherung. Der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, erbringt die sonstigen Leistungen. Sollten die Voraussetzungen für eine Leistungs­erbringung auf der Basis der Ca- Richtlinien nicht vorliegen, ist die gesetzliche Renten­versicherung nicht zuständig. Die Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben werden nur gewährt, wenn die persönlichen und versicherungs­rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Leistungen zur onkologischen Nachsorge müssen die versicherungs­rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das bestimmt § 31 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI. Die Deutsche Renten­versicherung Bund kann in Zusammenarbeit mit dem Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen. Sie sollen Art und Umfang und die Ziele der Leistungen definieren.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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