Wann liegt die Doppel­be­steuerung vor?

Das Thema der Besteuerung von Renten ist spätestens seit dem Jahr 2005 ein Dauerbrenner. Es geht um die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften. Und um die Frage, ob die doppelte Besteuerung von Beiträgen zur Rente in der Ansparphase und Alterseinkünfte in der Rentenphase verfassungswidrig ist! In diesem Ratgeber in unserem Renten-ABC geht es um die Frage, wann überhaupt eine doppelte Besteuerung von Renten vorliegt. Wer wissen will, wie die Besteuerung von Renten vor 2005 erfolgte, kann hier nachlesen!

Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor? Mit dieser Frage hatte sich schon das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhog beschäftigt. Unter anderem in einer Entscheidung vom 21.06.2016 unter dem Aktenzeichen: X R 44/14.


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Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor

Am 06.03.2002 urteilte das Bundesverfassungsgericht (2BvL 17/99), dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten aus der Sozialversicherung verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muß bis zum 01.01.2005 eine Neuregelung schaffen. Dabei ist in den entsprechenden Übergangsregelungen darauf zuachten, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Versorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen ist, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor: Tatbestand der doppelten Besteuerung nach dem Bundesfinanzhof

In seiner Entscheidung vom 21.06.2016 gibt der Bundesfinanzhof vor, wann eine doppelte Besteuerung von Beiträgen für  Vorsorgeaufwendungen und aus nachfolgenden Rentenleistungen vorliegt.


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Und zwar lässt sich der BFH von der Aussage des Bundesverfassungsgericht leiten: das zwingende Gebot, dass Rentenzahlungen, soweit die zu grundeliegenden Beitragszahlungen aus versteuermden Einkommen geleistet worden sind, nicht erneut einer Besteuerung unterworfen werden dürfen.

Somit stellt der BFH klar, dass eine Doppelbesteuerung immer dann vorliegt, wenn in der Ansparphase zur Rente, Beiträge für Vorsorgeaufwendungen aus schon versteuertem Einkommen gezahlt wurden und Rentenleistungen die der Beitragszahlung nachfolgend in entsprechenden Anteil wieder versteuert werden.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Doppelbesteuerung kurz erläutert:

Doppelbesteuerung von Alterseinkünften liegt vor, wenn Beitragszahlungen aus teilweise versteuerdem Einkommen erbracht und hierauf beruhende  Rentenzahlungen erneut  besteuert werden! So kurz und knapp der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 1.02.2006, X B 166/05


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Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor!

Das höchste deutsche Finanzgericht hat in gängiger Rechts­sprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass eine doppelte Besteuerung von Renten in der Auszahlphase in jedem Fall zu vermeiden ist. Und zwar bezieht sich der BFH auf eine Formulierung in der Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichtes: „eine doppele Besteuerung in jedem Fall zu vermeiden sei“. Und das Verbot der doppelten Besteuerung „strikt“ zu beachten und ihm besondere Aufmerksamkeit zu widmen sei. Eine verfassungs­rechtliche Prüfung wird aber nicht bereits in der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorzunehmen sein. So wird es am 19.05.2021 und im nachfolgenden Urteil des X. Senats des BFH geschehen!


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