Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor? Mit dieser Frage hatte sich schon das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhog beschäftigt. Unter anderem in einer Entscheidung vom 21.06.2016 unter dem Aktenzeichen: X R 44/14.
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Am 06.03.2002 urteilte das Bundesverfassungsgericht (2BvL 17/99), dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten aus der Sozialversicherung verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muß bis zum 01.01.2005 eine Neuregelung schaffen. Dabei ist in den entsprechenden Übergangsregelungen darauf zuachten, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Versorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen ist, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
In seiner Entscheidung vom 21.06.2016 gibt der Bundesfinanzhof vor, wann eine doppelte Besteuerung von Beiträgen für Vorsorgeaufwendungen und aus nachfolgenden Rentenleistungen vorliegt.
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Und zwar lässt sich der BFH von der Aussage des Bundesverfassungsgericht leiten: das zwingende Gebot, dass Rentenzahlungen, soweit die zu grundeliegenden Beitragszahlungen aus versteuermden Einkommen geleistet worden sind, nicht erneut einer Besteuerung unterworfen werden dürfen.
Somit stellt der BFH klar, dass eine Doppelbesteuerung immer dann vorliegt, wenn in der Ansparphase zur Rente, Beiträge für Vorsorgeaufwendungen aus schon versteuertem Einkommen gezahlt wurden und Rentenleistungen die der Beitragszahlung nachfolgend in entsprechenden Anteil wieder versteuert werden.
Doppelbesteuerung von Alterseinkünften liegt vor, wenn Beitragszahlungen aus teilweise versteuerdem Einkommen erbracht und hierauf beruhende Rentenzahlungen erneut besteuert werden! So kurz und knapp der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 1.02.2006, X B 166/05
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