Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit
Der Bundesfinanzhof hat via Pressemitteilung am 30.März 2021 bekanntgegeben. Am 19. Mai 2021 wird der Bundesfinanzhof (10.Senat) in Sachen Doppelbesteuerung der Rente mündlich verhandeln und aller Voraussicht nach Ende Mai 2021 ein Urteil fällen. Bis Mitte April 2021 wird der Bundesfinanzhof zu weiteren Verfahrensfragen öffentlich aufklären. In einer weiteren Pressemitteilung vom 20.04.2021 hat der Bundesfinanzhof noch auf geklärt, wie das Akkreditierungsverfahren der Presse zum Verhandlungstermin am 19.05.2021 abläuft und was man tun muss, um als Besucher an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Was aber viel interessanter ist, ist die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof auf seiner Internetseite in die beiden anhängigen Gerichtsverfahren eingeführt hat und die offenen und gelösten Rechtsfragen zum Thema Doppelbesteuerung dargelegt hat. Hier eine Übersicht über die offenen Fragen in beiden anhängigen Revisionsverfahren! Völlig unklar ist bis heute (24.04.2021) noch, wie der 10. Senat in den beiden Verfahren entscheiden wird.
Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof auf seiner Internetseite www.bfh.de bekannt gegeben. Und auch die wichtigen Fragen, die schon aus Sicht des BFH gelöst sind.
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Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit: ganz kurz: Was sagt das Bundesverfassungsgericht ?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung im Jahr 2002, 2 BvL 17/99 die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung für verfassungswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten aufgegeben. Und dabei folgendes gesagt:“ „In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“ Was also als Einkommen der Einkommensteuer unterlegen hat, darf im Rentenalter kein zweites mal besteuert werden. 2005 hat der Gesetzgeber die Besteuerung dann umfassend neu geregelt. Diese Regelungen sind aktuell Thema der beiden Klageverfahren.
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Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit: Kläger vor dem BFH rügen die verfassungswidrige doppelte Besteuerung ihrer Renteneinkünfte
In den beiden Klageverfahren X R 20/19 und X R 33/19 klagen die Kläger vor dem X.Senat des BfH wegen der zu hohen Besteuerung ihrer Renteneinkünfte. Begründung der beiden Revisionsverfahren die verfassungswidrige doppelte Besteuerung ihrer Alterseinkünfte.
Beide Verfahren weisen aber zum Teil erhebliche Unterschiede in vielen Einzelfragen auf!
Es sind zwei Klageverfahren über die der X.Senat zu entscheiden hat. Und dabei jeweils die unterschiedlichen persönlichen Situationen der Kläger zu prüfen sind. Und vorallem, ob im jeweils der beiden anhängigen Verfahren eine doppelte Besteuerung vorliegt.
Aufgepasst an Alle: Keine Entscheidung für alle Rentnerinnen und Rentner, sondern Einzelfallentscheidungen
Der Bundesfinanzhof entscheidet nicht in beiden Verfahren, ob für alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland ein Tatbestand der doppelten Besteuerung vorliegt! Der BFH entscheidet auch nicht über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung für Rentenzugänge ab dem Jahr 2040, die ihre Renten voll zu versteuern haben, ihre Beiträge hierfür aber nur in den Jahren 2025 bis 2039 bis zum gesetzlichen Höchstbetrag ohne prozentuale Beschränkung abziehen konnten.
Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit: Verfahren X R 20/19 und seine offenen Fragen
Die Kläger im Verfahren X R 20/19 sind zusammen in der Einkommenssteuer veranlagt. Der Ehemann war freiberuflich tätig und Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Daneben zahlte er auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 2009 erhält er von der DRV eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der Höherversicherung.
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Weiterhin bezog er mehrere Rürup-Renten und verschiedene Renten aus privaten Altersversorgungen. Das beklagte Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen aus der Höherversicherung den sich hierfür ergebenden „Besteuerungsanteil“ von 58 % an. Im Hinblick auf seine hohen Beitragsleistungen in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sogenannte Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen für einen Teil der Altersrente die Ertragsteilbesteuerung zu beanspruchen. Im anhängigen Streitfall führte die Öffnungsklausel dazu, dass die Hälfte der gesetzlichen Rente mit einem Ertragsanteil von 20% in der Besteuerung erfasst wurde.
Die Kläger in diesem Verfahren wenden sich gegen die Höhe der Besteuerung ihrer Alterseinkünfte. Nach ihrer Berechnung seien die Altersrente, eine Rürup-Rente und verschiedene Renten aus privaten Versicherungen in verfassungswidriger Weise doppelt besteuert worden. Im Grundsatz heisst das, dass die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher ausfallen, als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen, so das Gericht.
Folgende Fragen sind in diesem Verfahren offen, die einer Klärung bedürfen:
- wie sind Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung aus der Höherversicherung gem. § 269 SGB VI- eine Regelung die vor mehr als 20 Jahren abgeschafft wurde, im Rahmen der Regelungen zu den Alterseinkünften nach § 22 Nr.1 Satz 3 EStG zu besteuern,
- liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn der Fall der Öffnungsklausel vorliegt, muss der Steuerpflichtige von sich aus tätig werden, er also die Öffnungsklausel beim Finanzamt beantragen,
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- wie wirkt es sich auf eine mögliche doppelte Besteuerung einer Altersrente aus, wenn kein Antrag auf die Öffnungsklausel gestellt wurde
- der Bundesfinanzhof wird die Frage beantworten, ob Rentenleistungen aus privaten Kapitalanlagen überhaupt einer doppelten Besteuerung unterliegen können
Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit: Verfahren X R 33/19 und seine offenen Fragen
Die Kläger, im Verfahren X R 33/19 sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war als Angestellter zunächst Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er blieb dies auf Antrag auch während seiner späteren Tätigkeit als Freiberufler. Der Kläger bezieht seit Ende des Jahres 2007 eine gesetzliche Altersrente. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Rentenleistung im Streitjahr 2008 mit einem Besteuerungsanteil von 54 %.
Die klagenden Eheleute sind der Auffassung, dass der hohe Anteil von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen führt bei einem steuerpflichtigen Anteil von 54% zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der Altersrente. Die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge ( Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als Arbeitnehmer und gegebenenfalls Freiberufler Pflichtversicherungsbeiträge auf Antrag) sind höher ausgefallen, als der steuerfreie Anteil der Rentenleistung (hier 48 %). Der Bundesfinanzhof wird sich zum zweitem Mal mit diesen beiden Kläger befassen. Die erste Entscheidung des Finanzgerichtes hatte der BfH am 21.06.2016 aufgehoben.
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Folgende Fragen hat der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren noch zu klären:
- Der BFH hat zu entscheiden, ob bestimmte durch das Gesetz steuerfrei gestellte Beträge bei der Ermittlung in den von der Steuer unbelasteten Teil der zufließenden Rente einzubeziehen sind und diese sogar erhöhen- wie der Grundfreibetrag, abziehbare Krankenversicherungsbeiträge
- es ist die Frage zu klären, wie Ansprüche aus einer späteren Hinterbliebenenversorgung des statistisch länger lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind und
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Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit: Rechtsfragen die schon durch den Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Doppelbesteuerung geklärt sind
Der Bundesfinanzhof hat im Zusammenhang mit früheren Klageverfahren zum Thema doppelte Besteuerung von Alterseinkünften folgende Rechtsfragen geklärt:
- Rentenzahlungen dürfen nicht der Besteuerung unterworfen werden, soweit die der Rente zugrundeliegenden Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen bezahlt worden sind,
- die Frage, ob eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte vorliegen kann, ist erst in der Rentenphase zu prüfen, der oder die Steuerpflichtige kann den Einwand der Doppelbesteuerung also erst ab Beginn des Rentenbezugs rügen,
- es kann grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass bei Rentenbeginn gezahlte Rentenleistungen sich nur aus Rentenbeiträgen ableiten, die steuerlich entlastet wurden,
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- Die Beweislast für das Vorliegen der Doppelbesteuerung liegt beim Steuerpflichtigen,
- der Steuerpflichtige hat, wenn er den Einwand der doppelten Besteuerung gegen den Steuerbescheid erhebt, vor dem Finanzamt die Darlegungslast, dass heisst er muss die Doppelbesteuerung hinreichend substantiiert darlegen,
- das Finanzamt und das Finanzgericht muss dann einzelfallbezogen ermitteln und prüfen, ob tatsächlich eine doppelte Besteuerung vorliegt ( also auch rechnen),
- liegt der Tatbestand der doppelten Besteuerung nachweislich im Einzelfall vor, dann der Steuerpflichtige aus verfassungsrechtlichen Gründen auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenzahlphase verlangen,
- wie ein solcher „Steuer- Milderungsanspruch“ aussehen kann, ist höchstrichterlich noch nicht durch den BFH entschieden worden!
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Doppelbesteuerung: Die offenen Fragen im Rechtsstreit:
Viele Fragen, die zur Klärung kommen können. Letztendlich wird der Bundesfinanzhof entscheiden, was wichtig ist oder nicht und ob tatsächlich eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vorliegt. Eines aber wird der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob alle gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz verfassungswidrig doppelt besteuert sind, wer er zu Gunsten der Kläger entscheidet. Denn die Entscheidung des BFH ist eine Einzelfallentscheidung. Sicher hätte ein positive Entscheidung Sigmalwirkung für viele andere Betroffene. Aber der Grundsatz bleibt. Jeder muss selbst gegen das Finanzamt vorgehen. Jeder Fall ist individuell zu betrachten und kann nicht auf Grund einer positiven Entscheidung des BFH verallgemeinert werden!
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