Die Doppelbesteuerung der Rente ist verfassungswidrig. Dies stellten die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2016 unmißverständlich klar. Das Bundesverfassungsgericht ging in seinen Beschlüssen soweit, dass (ohne das es selbst danach wahrscheinlich gefragt wurde) es nach dem geltenden Recht der nachgelagerten Besteuerung möglicherweise eine Doppelbesteuerung geben kann. Die erst in der Auszahlungsphase gerichtlich zu prüfen sei bzw. ist! Von dem Recht der gerichtlichen Klärung haben einige Rentenbezieher Gebrauch gemacht und haben es sogar mit zwei Revisionen vor dem Bundesfinanzhof geschafft.
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Die Rente wird seit 2005 in der Auszahlphase versteuert. Doppelbesteuerung liegt grob gesagt immer dann vor:
Waren gesetzliche Renten vor 2005 steuerfrei? Nein! Gesetzliche Renten wurden auch vor 2005 versteuert. Aber nur mit einem bestimmten Ertragsanteil. Der Gesetzgeber hatte diesen Ertragsanteil vom Lebensalter des Rentenbeziehers bei Rentenbeginn festgelegt. Wenn der Rentner bei Rentenbeginn vor 2005 das 65. Lebensjahr vollendete, betrug der Ertragsanteil an der Rente „nur“ 27 Prozent. Dieser Ertragsanteil blieb für den Rentner ein Leben lang gleich. Folge dieses Ertragsanteils war, dass die allermeisten Rentnerinnen und Rentner keine Steuern auf ihre Renten zahlen mussten.
Mit dem Alterseinkünftegesetz v. 5.7.2004 wurde stufenweise die sog. „nachgelagerte Rentenbesteuerung“ eingeführt. Bei der nachgelagerten Rentenbesteuerung sind die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig. In der Auszahlungsphase werden die Rentenbezüge voll versteuert. Die Einkommensbesteuerung wird von der Beitragszahlungsphase in die Rentenzahlungsphase verschoben.
Im Rahmen der stufenweisen Umsetzung der nachgelagerten Rentenbesteuerung sind erst die ab dem Jahr 2025 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge in vollem Umfange steuerlich abzugsfähig. Die geleisteten Beitragszahlungen waren im Jahr 2005 zu 60 % steuerlich abzugsfähig. Der abzugsfähige Teil der Beiträge zur Rentenversicherung steigt seit dem Jahr 2005 um jährlich 2 Prozentpunkte an. Die 100 Prozent Abzugsfähigkeit wird im Jahr 2025 erreicht.
Die Renten, welche auf vor 2025 geleisteten Beitragszahlungen beruhen, stammen daher teilweise aus Beiträgen, die aus bereits versteuertem Einkommen erbracht wurden.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung von 2005 die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG, Urteil v. 6.3.2002 – 2 BvL 17/99).
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Im Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für das Streitjahr 1996 fest, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG einerseits und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 EStG andererseits mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte 2002 im Wesentlichen so, dass die Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von gesetzlichen Renten gegenüber der Besteuerung der Beamtenpensionen deshalb vorliege, da der gesetzliche Rentner auf Grund der nicht versteuerten Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung in seiner Rente einen Einkommensanteil erhält, der in der Auszahlphase (vor 2005) nicht der Besteuerung unterliegt.
Wohingegen der Beamte auf seine Pension der vollen Besteuerung unterlag!
Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2016 sagen, dass Doppelbesteuerung verboten ist, Aktenzeichen:2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10! Das höchste Deutsche Gericht geht in seinen Beschlüssen von 14.06.2016 sogar davon aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass für Arbeitnehmerjahrgänge in den Jahren 2039 bis 2043 in der Rentenbezugsphase eine Doppelbesteuerung vorliegen kann. Und zwar deshalb, weil ihre Aufwendungen in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nur in verhältnismäßig geringem Umfang steuerlich entlastet worden sind.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung kann jedoch erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung gemacht werden.
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Damit geht das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 14.06.2016 eindeutig davon aus, dass für bestimmte Fallkonstellationen der Tatbestand der Doppelbesteuerung nicht auszuschließen ist! Und dass diese Doppelbesteuerung dann zum Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung gemacht werden kann. Was auch vor dem BFH aktuell (im Jahr 2021 ) geschieht!
„Zwar ist es gerade für die Arbeitnehmerjahrgänge, die in den Jahren 2039 bis 2043 in die Rentenbezugsphase eintreten, nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt, weil ihre Aufwendungen in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nur in verhältnismäßig geringem Umfang steuerlich entlastet worden sind. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung kann jedoch erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung gemacht werden. Die Überprüfung des Verbots der Doppelbesteuerung schon in der Aufbauphase wäre mit erheblichen Unsicherheiten behaftet“, vgl. BVerfG Beschluss vom 14.06.2016.
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