Nachweisp­flicht wegen der Doppel­besteuerung

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Muss ich die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen?

Rentnerinnen und Rentner sollten wegen dem anstehenden Urteil/en des Bundesfinanzhofes gegen ihre Einkommens­steuer­bescheide rechtzeitig Einspruch einlegen. Und das im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofes das Ruhen des Verfahrens beim Finanzamt beantragen. Der Einspruch und der Antrag auf das Ruhen des Verfahrens werden von vielen Finanzämtern zurückgewiesen. Unter anderem deshalb, weil der betroffene Rentenbezieher die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen muss. Die Ober­finanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat am 14.07.2020 eine Dienstanweisung veröffentlicht. Aus dieser Dienstanweisung geht hervor, dass der betroffene Steuerrentner durch geeignete Tatsachen, wie zum Beispiel einen rechnerischen Nachweis, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt, substantiiert vortragen muss. Und verweist auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21.06.2016 zum Thema Doppelbesteuerung von Alters­versorgebezügen und der Fest­stellungslastzum Nachweis der Doppelbesteuerung! Ich bin der Sache mal auf den Grund gegangen und wollte wissen, ob der Steuerrentner wirklich für die Einspruchsbegründung und den Ruhensantrag die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen muss!

Muss ich die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen, damit meinem Einspruch und dem Antrag auf das Ruhen des Verfahrens durch das Finanzamt oder dem Finanzgericht stattgegeben werden. Oder reicht es aus, wenn ich geeignete Unterlagen, Steuerbescheide oder Rentenbescheide zum möglichen Vorliegen einer Doppelbesteuerung dem Finanzamt vorlege.


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Muss ich die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen: Was sagt die OFD Nordrhein-Westfalen zur Feststellungslast

Wenn ich einen Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlege, muss ich diesen begründen. Das Finanzamt will ja von mir wissen, warum seine Entscheidung falsch ( rechtswidrig) ist- sein könnte. Dazu muss ich dann noch entsprechende Belege, Urkunden, Kontoauszüge und weiteres als Beweisemittel vorlegen.

Im Grundsatz nicht anders als wenn ich als Rentner sage, ich lege Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und begründe dies mit dem vorliegen der sogenannten verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

Was für Unterlagen muss ich beim Finanzamt einreichen, damit ich ausreichend nachgewiesen habe, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt. Oder muss ich zwingend die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen sagt in einem Hinweis vom 14.07.2020 sinngemäß folgendes dazu:

“ Unter Verweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren X R 20/19 und X R 33/19 eingelegte Einsprüche können gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO (aus Zweckmäßigkeitsgründen) ruhend gestellt werden, soweit die sich darauf berufenden Einspruchsführer die von ihnen geltend gemachte Doppelbesteuerung im Einzelfall nachgewiesen haben.


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Dies bedeutet, dass vorab zu prüfen ist, ob überhaupt ein Fall vorliegt, der nach seinem Sachverhalt den streitigen Fällen in den BFH-Verfahren entspricht, und ob eine Doppelbesteuerung möglich wäre. Liegt ein entsprechender Fall vor, kann der Einspruch ruhend gestellt werden.

Liegt kein entsprechender Fall vor, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Der BFH hat bereits ausgeführt, dass die Feststellungslast zum Nachweis einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen beim Steuerpichtigen liegt.

Es wird daher empfohlen, dass der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf die Rechtssprechung des BFH hingewiesen wird und  dass die Feststellungslast zum Nachweis einer entsprechenden Doppelbesteuerung von Rentenleistungen beim Steuerplichtigen liegt. Es ist damit bei Wiederaufnahme des Verfahrens ein substantiierter Sachvortrag (z.B. Berechnung) zum Vorliegen einer Doppelbesteuerung im konkreten Einzelfall notwendig“, Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2020.

Muss ich die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen: Muss ich wirklich die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen oder reichen auch Unterlagen aus, die einen Rückschluss hierzu geben können

Ich wollte es genauer wissen, was der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 zur Feststellungslast des Klägers wegen einer Doppelbesteuerung genau ausgeführt hat.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 21.06.2016 zu Rechtsfragen rund um das Thema Doppelbesteuerung Ausführungen gemacht. Unter anderem auch dazu, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige Tatsachen und Beweise in das Einspruchs-oder Klageverfahren wegen Doppelbesteuerung vorzutragen oder vorzulegen hat.

Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt und Ideengeber. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.Die Feststellungslast für das Vorliegen einer möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung liegt beim Rentner- Steuerpflichtigen. Er will ja aus dem Doppelbesteuerung eine für ihn günstige Rechtsfolge – Rückzahlung überzahlter Steuern- erreichen!

Der Bundesfinanzhof erläutert auch, wie weit diese Feststellungslast des Steuerpflichtigen geht.


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  • er muss seine Erwerbsbiografie darlegen und den Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid vorlegen
  • der Steuerpflichtige muss – für die rechnerische Feststellung der Doppelbesteuerung- entscheidende frühere einkommensteuerrechtliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen Unterlagen- also Steuerbescheide vorlegen

Und genau da beginnen die meisten Probleme. Oftmals haben weder er noch das Finanzamt alle Steuerbescheide vorliegen, weil es Unterlagen nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen vernichtet werden können. Und der BFH hat auch hier klar gesagt, was der Steuerpflichtige tun muss, wenn er oder das Finanzamt keine Steuerbescheide aus der Vergangenheit nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen, mehr hat.


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Die lückenlose Nachweis von Einkommen­steuerbescheide ist nicht das einzige Mittel, um Nachzuweisen, ob eine doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 21.06.2016 aaO. Rdnr.:56) kann der Rentner auch anhand der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung die Höhe seines beitragspflichtigen Einkommens nachweisen. Dieses Einkommen (was sich durch ein einfachen Rechenvorgang- so schreibt es der BFH errechnen lässt) ist wiederum die Tatsachen­grundlage für die Höchst­betragsrechnung nach § 10 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz.

BFH sagt:  „Wenn dem jeweiligen Steuerpflichtigen einzelfallbezogene Angaben ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar sind, ist der Anteil der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nach sachgerechten Maßstäben zu schätzen“.

Muss ich die Doppelbesteuerung rechnerisch nachweisen: Was sagt der BFH ausdrücklich nicht

Der Bundesfinanzhof sagt in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 ausdrücklich nicht, dass der Steuerpflichtige die Doppel­besteuerung konkret rechnerisch nachweisen muss. Er sagt zum konkreten rechnerischen Nachweis nicht, dass dieser vom Steuer­pflichtigen erfolgen muss. Sicher ist, dass der betroffene Rentner den rechnerischen Nachweis vortragen und beweisen kann. Aber zwingend ist diese Fest­stellungslast nicht. Zwingend ist für den Steuer­pflichtigen nur eines. Er muss konkrete Unterlagen dem Gericht oder Finanzamt vorlegen, aus dem sich eine Doppel­besteuerung seiner Altersbezüge ergeben kann. Dies sind in der Regel die Einkommens­steuer­bescheide und die Rentenbescheide, seit Rentenbeginn. Wenn Einkommens­steuer­bescheide nicht mehr vorliegen, dann reicht der Versicherungs­verlauf zum Renten­bescheid aus. Aus diesem kann im Wege einer sehr einfachen Berechnung das steuer­pflichtige Einkommen aus den gezahlten Beiträgen errechnet werden und dann entsprechend der geltenden Rechtslage, geprüft werden ob und wenn ja im welchem Umfang der Rentner aus versteuerndem Einkommen Rentenbeiträge an die Rentenkasse gezahlt hat. Damit dürfte klar sein, dass die OFD Nordrhein-Westfalen in seinem Kurzhinweis die Rechts­sprechung des BFH falsch interpretiert. Ein konkreter rechnerischer Nachweis der Doppel­besteuerung durch den Rentner ist nicht notwendig, sondern „nur“ entsprechende Unterlagen! Wenn der Steuerpflichtige der Fest­stellungs­last nach den Grundzügen des Urteils des BFH genügt hat, ist es Sache der Finanz­verwaltung auszurechnen, ob eine doppelte Besteuerung vorliegt oder nicht!


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