Beschäf­tigung- der Begriff aus dem Sozial­recht

Arbeitnehmer oder Selbstständige?

In vielen Gesetzen des Sozialrechts steht es geschrieben. Beschäftigte sind versicherungspflichtig oder sie sind abhängig beschäftigt. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern kurz, was hinter dem Begriff der Beschäftigung im Sozialrecht steht. Wo? In unserem Renten-ABC.

Der Begriff der Beschäftigung im Sozialrecht ist ein zentraler Rechtsbegriff. Die Beschäftigung löst unter anderem in der Regel:


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Der Begriff der Beschäftigung im Sozialrecht: in einigen Rechtsgebieten zu finden

Der Beschäftigungsbegriff findet sich in verschiedenen Rechtsgebieten wieder. Unter anderem im:

  • Bürgerlichen Gesetzbuch,
  • Arbeitsrecht als Arbeitnehmer,
  • Verwaltungsrecht, Beamtenrecht,
  • Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und
  • im Sozialrecht.
Der Begriff der Beschäftigung im Sozialrecht: Rechtsnatur im Sozialrecht

Als Renten-und Sozialrechtler aus dem Team von www.rentenbescheid24.de interessiert uns natürlich die Frage, was der Begriff Beschäftigung im Sinne des Sozialrechts bedeutet.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Beschäftigung ist ein Sammelbegriff

Die Beschäftigung erfasst eine Vielzahl von Arten der Tätigkeiten für Angestellte und Arbeiter oder aber auch für Beamte. So steht zu Beispiel im § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 4 geschrieben, dass eine Beschäftigung vorliegt, wenn eine Person eine nichtselbstständige Tätigkeit nachgeht. Bei der Gruppe von Arbeitnehmern wird der Tatbestand der Beschäftigung sogar vermutet. Der Arbeitnehmer ist der Hauptanwendungsfall der Beschäftigung.


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Die Schwierigkeit den Begriff der Beschäftigung zu finden und einzugrenzen, liegt darin, dass er von einer selbstständigen Tätigkeit abzugrenzen ist.

Beschäftigt ist nicht, wer selbstständig beruflich tätig ist.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Statusprüfung

Mit der Frage der Abgrenzung zwischen einer nicht selbstständigen Tätigkeit ( Beschäftigung) und einer selbstständigen Tätigkeit beschäftigt sich im allgemeinen die Prüfstelle der Deutschen Rentenversicherung (Clearingstelle) oder aber auch die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit.

 

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Beschäftigung und abhängige Tätigkeit

Kurz gesagt als Faustformel: Personen, die abhängig beschäftigt sind, unterliegen dem Beschäftigungsbegriff. Sie sind weisungsgebunden, in den Betriebsablauf eingegliedert, lohnsteuerpflichtig, tragen keine eigenen Betriebsrisiken, müssen keine Werbung machen und haben Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Daneben haben sie noch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und einen Anspruch auf Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages nach dem Nachweisgesetz.


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Der Begriff der Beschäftigung erfasst nicht nur Arbeitnehmer. Er erfasst im wesentlichen alle Beschäftigungsverhältnisse, auch arbeitnehmerähnliche Abhängigkeitsverhältnisse. Die Streitigkeiten im Bereich der Statusprüfungen zeigen, welche Auswirkungen diese Einordnungen haben. Es geht um viel Geld!

Der Begriff der Beschäftigung im Sozialrecht: AGG und Beschäftigung

Im § 6 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes findet sich ein Beschäftigungs­begriff. Nach § 6 Absatz 1  sind Beschäftigte im Sinne des AGG:

  • Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • die zu ihrer Berufs­ausbildung Beschäftigten,

  • arbeit­nehmer­ähnliche Personen, wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst­ständigkeit,

  • Heimarbeit beschäftigte und die ihnen gleichgestellten Personen.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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