Schlägerei während der Arbeit
Arbeitnehmer können auf Arbeit Unfälle erleiden. Wenn sie eine Maschine bedienen oder schwere Teile heben, kann es passieren, dass Unfälle geschehen, die dann zu körperlichen Beeinträchtigungen führen. Es stellt sich aber die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer durch einen anderen Arbeitskollegen während der Arbeit geschlagen wird. In der Folge erleidet der betroffene Arbeitnehmer einen gesundheitlichen Schaden. Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu beschäftigen. Hier das Ergebnis von dem Urteil vom 18.10.2018, Aktenzeichen: L 6 U 29/17.
Die Folgen einer Schlägerei während der Arbeit beschäftigte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Es ging um die Frage, ob die beklagte Berufsgenossenschaft die dem Kläger durch Schläge eines anderen Arbeitnehmers entstandenen Gesundheitsschäden als Arbeitsunfall anzuerkennen hatte.
Sie fragen - der Rentenberater antwortet
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Schlägerei während der Arbeit: Der Sachverhalt um den gestritten wurde
Der Kläger begehrt von der Berufsgenossenschaft die Feststellung eines Arbeitsunfalles auf Grund einer tätlichen Auseinandersetzung.
Der Kläger war in einer Tischlerei beschäftigt. Am 31.Mai 2015 ist er durch einen anderen Mitarbeiter tätlich angegriffen worden. Bei einem Schlag verlor er das Gleichgewicht und ist auf die rechte Körperhälfte gefallen. Laut dem Untersuchungsbericht des D-Arztes vom gleichen Tag (31.05.2015) hat der Kläger eine Hüftprellung rechtseitig, eine HWS-Distorsion, eine Schulterprellung und eine LWS-Prellung durch den Sturz erlitten.
Ursache der Schläge durch den anderen Arbeitskollegen seien gewesen, so der Kläger, dass er in einem engen Durchgang an seinen Arbeitskollegen rückwärts vorbeigehen wollte und diesen dabei versehentlich berührt habe. G habe ihn dann sofort angegriffen, indem er ihn so gestoßen habe, dass er mit seinem Kopf gegen im Gang stehende Türblätter gestoßen sei. Einen zweiten Angriff konnte er noch abwehren. Danach wollte er sich entfernen, und sei durch den G so gestoßen worden- Daraufhin sei er auf die rechte Körperseite gefallen. G hat diesen Vorfall dem Grunde nach in einer ersten Stellungnahme bestritten.
Initiative für Deutschland
zurück in die GKV
- Für Berufstätige, Selbstständige und Rentner
- Erfahrene Rechtsanwälte begleiten Sie!
- ab jetzt unter krankenkasse-wechsel-dich.de
mehr erfahren
Der Kläger hätte G nach einem Disput angegriffen, daraufhin hätte G sich verteidigt. Der Kläger und G sind auch polizeilich verhört worden. Die Schilderungen des Hergangs durch den Kläger und dem G waren bei der Polizei fast „textidentisch“. Der Arbeitgeber des Klägers führte in seiner Einlassung aus, dass die tätliche Auseinandersetzung tatsächlich gegeben habe, aber es keinen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben habe.
Schlägerei während der Arbeit: Kein Arbeitsunfall so die BG
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Der eingelegte Widerspruch des Klägers war erfolglos. Der Kläger schilderte nochmals das Unfallgeschehen, so wie er es schon vorher ausgesagt habe. Der Arbeitgeber konnte das Unfallgeschehen gar nicht beobachtet haben, weil er gar nicht mit dabei war, andere Zeugen gab es auch nicht. Er wollte aus betrieblichen Anlass an dem G vorbeigehen.
Die BG wies den Widerspruch zurück. Es bestehen betriebsfremde Gründe, die eine Anerkennung des Arbeitsunfalles unmöglich machen. Es ging hier um eine persönliche Feindschaft zwischen zwei Arbeitskollegen. Diese Handlungstendenzen stehen nicht im inneren Zusammenhang mit der durch den Kläger verrichteten und unfallversicherten Beschäftigung.
Das Sozialgericht Halle hat in einem Urteil vom 01.12.2016 den Bescheid der beklagten Berufsgenossenschaft aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 31.05.2015 ein Arbeitsunfall sei. Der Kläger sei auf den Weg von einer Betriebsstätte zu anderen gewesen. Dieser Weg ist grundsätzlich in der Unfallversicherung geschützt. Die Tätigkeit des Klägers unmittelbar vor der Auseinandersetzung sei objektiv auf die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten ausgerichtet gewesen.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Der Unfallschutz war nicht durch die Auseinandersetzung des Klägers mit dem G unterbrochen worden. Die Auseinandersetzung habe ihren Ursprung in einer betrieblichen Auseinandersetzung gehabt und nicht wie durch die Beklagte angenommen, in einer privaten.
Der Zeuge G habe übereinstimmend erklärt, dass er einen Stoß vom Kläger in seinem Rücken erhalten. Ob dies absichtlich durch den Kläger erfolgte oder nur versehentlich, könne G nicht wissen, weil er rückwärts zu dem Kläger stand. Insoweit kann nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger die Absicht hatte mit dem G eine körperliche Auseinandersetzung zu führen.
Die beklagte BG legte gegen das Urteil des SG Halle Berufung ein.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Schlägerei während der Arbeit: Die Berufungsentscheidung des LSG
Das Landessozialgericht LSA wies die Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft nach einem Erörterungstermin im März 2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ab.
Das Landessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Ereignis vom 31.05.2015 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Absatz 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit -versicherte Tätigkeit, § 8 SGB VII.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Damit ein Arbeitsunfall vorliegt, muss die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Beratung "Erwerbsminderungsrente"
Ansprüche bei Krankheit / Arbeitsunfall sichern
- Erwerbsminderungsrente mit oder ohne Berufsschutz
- Errechnen des Rentenanspruchs
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
Der Senat des LSG ist davon überzeugt, dass sich der Kläger auf einen versicherten Betriebsweg befand, als er den Raum in dem sich der G aufhielt, erreichte. Es kann zwar, so das Gericht, nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger den G gezielt angreifen wollte. Dann wäre der Weg des Klägers zum G unversichert gewesen. Für eine solche Motivation des Klägers gab es aber keine Anhaltspunkte. G hatte in seiner Zeugenaussage bestätigt, dass es an dem 31.05.2015 keine vorherige Auseinandersetzung mit dem Kläger gegeben hat.
Schlägerei während der Arbeit: Die Beweiswürdigung war ausschlaggebend
Es war auch keinerlei Anlass erkennbar, dass der Kläger eine Auseinandersetzung mit dem G geplant habe. Wege in einem Betrieb werden gewöhnlich aus einer betriebsbezogenen Motivation zurückgelegt ( A trägt ein Brett aus der Halle A in die Halle B des selben Betriebs).
In dem Vorbeigehen des Klägers an dem G liegt die unmittelbare Bedingung der tätlichen Auseinandersetzung und dem Unfall. Ohne dem Vorbeigehen des Klägers an den G und dem Anstoßen an ihm, wäre es nicht zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Es kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolgt enfällt.
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
G selbst hat bestätigt, dass er vermutlich im Weg des Klägers gestanden habe. Der Kläger habe ihm in den Rücken gestoßen. Für das Gericht liegt in dieser Handlung-objektiven Tatsachenlage die Möglichkeit nahe, dass es sich um ein Versehen des Klägers handelte und nicht um eine geplante Handlung, den G zu provozieren. Spekulationen über die Motivlage des Klägers helfen nicht weiter.
Wer danach wirklich angegriffen und geschlagen hat, ist für das Gericht ohne Belang, weil es zuvor beim Anstoß gegen den G noch nicht zu einer Betriebsunterbrechung kam. Wer Angreifer in der nachfolgenden Auseinandersetzung war, lässt sich nicht aufklären. Deshalb gibt es auch hier keine Unterbrechung des versicherten Weges und der versicherten Tätigkeit.
Bei einem Streit in der Arbeitsstelle mit Verletzung eines Betriebsangehörigen kommt es nach der BSG-Rechtsprechung in der gesetzlichen Unfallversicherung darauf an, ob es einen inneren Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten Tätigkeit gibt. Dies ist dann der Fall, wenn die betriebliche Angelegenheit die Ursache für den Streit und dem Handeln des Schädigers war (BSG-Urteil vom 19.06.1975- 8 RU 79/4).
Meine Rente? Mein Rentenberater!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen
Der Weg des Klägers über die Betriebsstätte des G und der sich anschließende Anstoß am G und die nachfolgende Auseinandersetzung mit den Schlägen sei betriebsbezogen gewesen. Der Kläger habe zwar in der Vergangenheit sich mit dem Zeugen G oft gestritten. Bei diesen Streitigkeiten ging es immer um den Arbeitsplatz. Dagegen war dieser Vorfall nach Überzeugung des Gerichts betriebsbezogen, weil ein Tatmotiv des Klägers zum Streit mit dem G an diesem Tage nicht erkennbar war.
Die versicherte Tätigkeit des Klägers war somit auch wesentlich für seine Verletzungen. Es sind keine unversicherten anderen Wirkursachen für das Unfallgeschehen feststellbar. Es gibt keine andere Ursache, die die versicherte Wirkursache (dem vom Kläger zurückgelegten Betriebsweg) verdrängen könnte. Der eingetretene Körperschaden unterfällt somit im Wesentlichen rechtlich dem Schutzbereich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
Fazit
Das LSG hat richtigerweise am Beginn der Handlungskette die rechtliche Prüfung angesetzt und keine spekulativen Tatsachenvorträge zugelassen. Unbestritten war zwischen den Aussagen des G und des Klägers, dass der Kläger den G rückwärts laufend angestoßen habe. Eine „feindliche“ Handlung des Klägers gegenüber G konnte ihm nicht unterstellt werden. Somit war die Handlung des G- Stoßen-Schlagen und damit verursachte Körperschädigung ein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII. Bei Streitereien und anschließenden tätlichen Auseinandersetzungen kommt es immer darauf an, ob diese im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. Dann liegt Unfallversicherungsschutz vor. Wenn sich zwei Arbeitskollegen aus rein privaten Motiven streiten und schlagen, ist der Unfallversicherungsschutz hingegen ausgeschlossen.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Erkrankung die ich habe, eine Berufskrankheit ist.
Beratung – Meine Altersrente –
Wissen was für die Rente zu tun ist!
Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.