Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Arbeitnehmer
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist im Recht der Arbeitsförderung als Arbeitnehmer anzusehen. Der 11. Senat des Bundesozialgericht hat in einer Entscheidung am 03.11.2021 unter dem Aktenzeichen B 11 AL 4/20 R seine bisherige Rechtssprechung zur organschaftlichen Stellung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft aufgegeben. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und hat Anspruch auf Insolvenzgeld!
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Er hat Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn seine Firma pleite geht. So hat es der 11.Sena des Bundessozialgerichts am 03. November 2021 entschieden. Und dabei seine eigene Rechtsprechung aufgegeben.
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Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Arbeitnehmer: Sachverhalt des Rechtsstreites gekürzt
Der Kläger war Vorstand einer Aktiengesellschaft. Er wurde in dieser Funktion in das Handelsregister einzelvertretungsbefugt eingetragen. Nach seinem Ausscheiden als Vorstand im Jahr 2011 hatte die Aktiengesellschaft keinen weiteren Vorstand. Im Jahr 2013 wurde das Insolvenzverfahren über die AG eröffnet. Der Kläger hatte für die Zeit seiner Bestellung als Vorstand noch offene Netto-Arbeitsentgeltforderungen gegenüber der Aktiengesellschaft. Die Agentur für Arbeit bewilligte ihm Insolvergeld in Höhe von 3.800€. Diese 3.800€ verlangt die BA nunmehr vom Kläger zurück, weil dieser als Vorstand einer Aktiengesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Als Vorstand einer AG hat der Kläger eine unternehmerähnliche Stellung und sei kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.
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Das Sozialgericht und das Landessozialgericht gaben dem Kläger Recht. Er musste das Insolvenzgeld nicht zurückerstatten. Die Organstellung des Klägers im Außenverhältnis als Vorstand hat nichts mit seiner Anstellung als Arbeitnehmer im Innenverhältnis zur AG zu tun.
Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Arbeitnehmer: Urteilsgründe des Bundessozialgerichtes
Das BSG hat in seiner Entscheidung am 03.11.2021 im Grundsatz die beiden Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Und deshalb die Revision der Beklagten abgewiesen.
Der Kläger hatte Anspruch auf Insolvenzgeld. Der Kläger war im Inland tätig und hatte bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate seines Arbeitsverhältnisses.
Das BSG entschied im Detail, dass der Kläger Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Dem steht nicht entgegen, dass er im gleichen Zeitraum auch Vorstand einer Aktiengesellschaft war. Der 11. Senat hat seine Rechtssprechung aufgegeben, dass es für den Insolvenzgeldanspruch von einem speziellen „arbeitsförderungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff“ ausgegangen ist. Der Insolvenzrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist arbeitsrechtlich zu betrachten. Der Kläger hatte einen Arbeitsvertrag geschlossen, der nichts mit der Bestellung zu Vorstand zu tun hatte. Sein Arbeitsverhältnis hat auch nicht nach der Bestellung zum Vorstand geruht. Seine Organstellung als Vorstand steht somit der rechtlichen Einordnung als Arbeitnehmer nicht entgegen.
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Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Arbeitnehmer!
Auch Vorstände einer Aktiengesellschaft können somit Arbeitnehmer im klassischen Sinne sein. Im rentenrechtlichen Sinne sind Vorstände einer Aktiengesellschaft nicht pflichtversichert. Bis zum 31.12.1991 waren Vorstände einer Aktiengesellschaft pflichtversichert in der gesetzlichen Rente! Hier zum Nachlesen!
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