Rentenversicherungspflicht für Vorstände einer Aktiengesellschaft
Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt der Versicherungspflicht für die Rente. Dies gilt auch für einige Berufsgruppen von Selbstständigen. In § 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch steht geschrieben, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft in ihrer Tätigkeit als Vorstand versicherungsfrei in der Rente sind. Dies galt aber nicht umfassend und jederzeit. Eine andere Regelung im Rentenrecht offenbart, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft unter Umständen rentenversicherungspflichtig waren. Wir klären auf, um was es im Detail geht.
Die Rentenversicherungspflicht für Vorstände einer Aktiengesellschaft- kurz AG genannt- ist in § 229 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt. Diese Vorschrift ist eine Übergangsregelung. Sie zeigt, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft, die am 31.12.1991 in ihrer Tätigkeit als Vorstände einer Aktiengesellschaft versicherungspflichtig waren, auch nach dem 01.01.1992 versicherungspflichtig bleiben.
Einführung des Sozialgesetzbuches 1992
Zum 01.01.1992 wurde als einheitliches Gesetzeswerk das Sozialgesetzbuch Nr. 6 eingeführt. Es löste die „alte“ Reichsversicherungsordnung und andere Rentengesetze ab. Damit unterfiel auch die generelle Versicherungspflicht von Beschäftigten, Selbstständigen usw. zum Teil neuen Regelungen. So auch die generelle Versicherungsfreiheit für Vorstände einer Aktiengesellschaft, die zum 01.01.1992 ihre Tätigkeit / Beschäftigung als Vorstand aufgenommen haben. Insoweit gab es einen Bruch in der Versicherungspflicht.
Sozialversicherungsstatus klären
- Status klären: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit
- mgl. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nutzen
Im Jahr 2018 und auch die Jahre zuvor wurde das Thema einer umfassenden Versicherungspflicht immer wieder auf den Tagesordnungspunkt gesetzt. Bis jetzt hat sich die Politik nicht auf eine Lösung des drängenden Problems mit der Alterspyramide einigen können. Es wird gespannt auf die Lösungsvorschläge der Rentenkommission des Hubertus Heil ( SPD) gewartet.
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Rentenversicherungspflicht für Vorstände einer Aktiengesellschaft: Regelung des § 229
Personen, die am 31.12.1991 als Mitglieder einer Aktiengesellschaft versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig, § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 SGB 6.
Die Vorstände konnten sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkte aber erst ab Eingang des Antrages an. Die Befreiung war grundsätzlich auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.
Wenn also ein Vorstand für die A-AG die Befreiung beantragte, wirkte die Befreiung nur für die Tätigkeit als Vorstand in der A-AG. War der Vorstand hingegen auch noch in der B-AG als Vorstand bestellt, so wirkte die Befreiung nicht als Befreiung für die B-AG.
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Wenn Vorstände nach dem 01.01.1992 versicherungsfrei waren und dies am 06.11.2003 so war, so konnten sie mit Wirkung für die Zukunft bis zum 31.12.2004 die Versicherungspflicht beantragen.
Ähnliche Regelungen gibt der § 229 SGB VI auch für andere Berufsgruppen, wie selbstständige Handwerker, Lehrer usw. vor.
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Fazit
Vorstände von Aktiengesellschaften waren vor 1992 versicherungspflichtig in der Rente. Was bis zum 31.12.1991 gut war, kann auch heute (im Jahr 2018) wieder gut sein. Ein allumfassende Versicherungspflicht aller Bürger in der Rente und in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre möglicherweise ein Schritt in die richtige Richtung, die Systeme nicht nur zu retten, sondern auch zukunftssicher zu machen!
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