Die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz wurde mit einer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.Juni 1950, abgedruckt im Gesetzblatt der DDR I Nr. 93 Seite 844, ins Leben gerufen.
Hintergrund der Verordnung war die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik für den schnellen und planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der DDR. Die technische Intelligenz hatte deswegen eine enorme Bedeutung, weil diese die großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen hatte. Deshalb hatte die technische Intelligenz einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard, und zwar durch Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung.
Rechtsgrundlage der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im DDR-Recht waren:
Nachfolgend werden noch die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen der technischen Intelligenz dargestellt.
Die Angehörigen der technischen Intelligenz in volkseigenen Betrieben oder ihnen gleichgestellten Betrieben haben neben der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR einen Anspruch auf eine zusätzliche Versorgungsversicherung im Alter = § 1 ZAVO-techInt.
Diese Versicherung wird von den Versicherungsanstalten der Länder der DDR getragen= § 2 ZAVO-techInt.
Nach § 5 der ZAVO-techInt hatte das Finanzministerium der DDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Industrie und Arbeit und Gesundheitswesen eine Durchführungsbestimmung zu erlassen!
Mit der 2. DB zur ZAVO-techInt wurde der Kreis der Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz gezogen. Die Versorgungsberechtigten waren als Angehörige der technischen Intelligenz:
Daneben konnten auf Antrag des Werksdirektors durch das zuständige Fachministerium auch andere Personen die keinen Titel des Ingenieurs hatten in den Kreis der Anspruchsberechtigten Personen der Versorgungsberechtigen eingereiht werden. Diese konnten sein:
Als Betriebe für den Kreis der Versorgungsberechtigten zählten:
Die gleichgestellten Betriebe waren in der 2. DB z. ZAVO-techInt in § 1 Absatz 2 abschließend aufgezählt:
Der Kreis der Versorgungsberechtigten Personen in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz konnte nach § 1 Absatz 3 der 2. DB zur ZAVO-techInt auf solche Personen erweitert werden, die Auf Grund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung haben.
Die Einbeziehung durch einen Einzelvertrag wurde ausdrücklich durch die EinzelVNeuRVO vom 23. Juli 1953 geregelt.
Dort stand in § 2 Absatz 1 geschrieben, dass Einzelverträge mit hochqualifizierten Wissenschaftlern, Ingenieuren, Technikern und Chemikern und Spezialisten abzuschließen sind, die ein Sondergehalt auf Grund der §§ 8 und 9 der Gehaltserhöhungsverordnung vom 28. Juni 1952 erhalten.
Für diesen Personenkreis musste ein Einzelvertrag abgeschlossen werden. Daneben konnte nach § 2 Absatz 2 ein Einzelvertrag mit anderen Personen abgeschlossen werden.
Die Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz waren ausschließlich von den volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben aufzubringen. Bis zu 5 % konnten die Versicherungsanstalten auf die Beiträge als Verwaltungskosten aufschlagen.
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Durch die Zusatzversorgungsverordnung vom 17. Juni 1950 wurde nach § 3 eine monatliche Rente in Höhe von 60 bis 80 % des im letzten Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts gewährt, höchstens aber 800 DM. Beginn der Rente war das 65. Lebensjahr.
Daneben wurde noch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit § 3 Absatz 3 Nr. b und eine Hinterbliebenenrente von max. 50 % der Rente des Begünstigten an den Ehepartner geleistet. Eine Waisenrente war auch vorgesehen. Der Anspruch auf die Zusatzrente zur technischen Intelligenz bestand auch, wenn der Versorgungsberechtigte nach Vollendung seiner 65. Lebensjahres weiter Einkommen aus Arbeit hatte.
Die Zusatzrente war für den Versorgungsberechtigten nach § 7 der 2. DB steuerfrei.
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