Die allgemeine Wartezeit ist gem. § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI Voraussetzung für die Ansprüche auf:
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- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre , § 50 SGB VI. Das sind nach § 122 SGB VI 60 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit werden Zeiten mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
Weiterhin werden auf die Wartezeit auch Kalendermonate mit Wartezeiten:
Der Versicherte Hugo, geboren am 01.01.1952 hat in seinem Versicherungsverlauf in der Rentenauskunft folgende Einträge:
01.09.1969 bis 31.03.1972 Schulausbildung
01.04.1972 bis 01.10.1976 versicherte Beschäftigung, Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung
02.10.1976 bis heute keine rentenrechtlichen Zeiten eingetragen
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Die Ehe von Hugo wurde geschieden.
Im Rahmen eines Versorgungsausgleiches bekam er 1000€ an Rentenanwartschaften von seiner Ex-Frau übertragen. Die Ehezeit war von 01.07.1980 bis 01.10.2016.
Der aktuelle Rentenwert war zum Zeitpunkt des Eheendes (fiktiv) 30,45 €.
Zum 01.07.2017 beantragt Hugo die Regelaltersrente.
Diese Altersrente sind eine Mindestwartezeit von 5 Jahren oder 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten voraus.
In seinem Versicherungskonto sind an eigenen Beitragszeiten eingetragen: 01.04.1972 bis zum 01.10.1976 = 54 Kalendermonate . Damit wäre für Hugo eine Regelaltersrente nicht möglich.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
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Diese Wartezeit berechnet sich wie folgt:
1000 € ./. 30,45€ (allgemeiner Rentenwert 01.07.2016) = 32,8407 Entgeltpunkte
Umrechnung in Wartezeit:
32,8407 ./. 0,0313= 1049.2236 = gerundet 1049 Kalendermonate
Die Ehezeit von 01.08.1980 bis zum 01.10.2016 betrug 36 Jahre und 2 Kalendermonate = 434 Kalendermonate.
Die Wartezeit aus dem Versorgungsausgleich überschreitet mit 1049 Kalendermonaten die Wartezeit aus der Ehezeit von 434 Kalendermonaten, so dass es bei den 434 Kalendermonaten bleibt.
Zusammen mit der Wartezeit aus seinen Pflichtbeitragszeiten erreicht Hugo somit die Wartezeit von 434 + 54 = 488 Kalendermonate.
Damit erreicht er über den Versorgungsausgleich die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten.
Freiwillige Beitragszeiten sind Beitragszeiten nach § 50 SGB VI.
Beratung – Meine Altersrente –
Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.