Übergangsleistung wegen Berufskrankheit
Wer eine Berufskrankheit erleidet und deshalb seinen Job aufgeben muss, verliert auf Dauer Einkommen und soziale Sicherheit. Die Berufsgenossenschaft versucht mit verschiedenen Mitteln die Wiedereingliederung in einen neuen Job. Was viele nicht wissen, dass dem Betroffenen eine Übergangsleistung für den Einkommensverlust zusteht. Wir klären auf, was sich im Detail, hinter dieser Leistung verbirgt.
Die Übergangsleistung nach der Berufskrankheitenverordnung (kurz BKV) ist ein gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft. Sie hat nichts mit der Verletztenrente zu tun. Was eine Verletztenrente oder Unfallrente ist, können Sie hier nachlesen.
Sie ist eine Pflichtleistung und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Berufsgenossenschaft gezahlt werden.
Voraussetzungen der Übergangsleistung nach der BKV
Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung, denen eine Berufskrankheit zuerkannt wurde, haben Anspruch auf die Übergangsleistung nach § 3 Absatz 2 BKV wenn:
- sie die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr weiter fortbesteht!
Wissenswertes zum Thema was eine Berufskrankheit ist, können Sie hier nachlesen!
Zum Ausgleich für den entstehenden Einkommensverlust erhalten die Anspruchsberechtigten einen wirtschaftlichen Ausgleich, als Übergangsleistung nach der BKV.
Die Übergangsleistung wird als einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder monatlich als wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwöftels der Vollrente für eine Dauer bis 5 Jahren gezahlt.
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Keine Anrechnung der Erwerbsminderungsrente auf die Übergangsleistung nach der BKV
Eine zuerkannte Erwerbsminderungsrente darf nicht auf die Übergangsleistung angerechnet werden. So steht es im Gesetz.
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Angerechnet werden darf
Auf die Übergangsleistung anzurechnen sind aber Leistungen mit Entgeltersatzfunktion wie:
- das Krankengeld,
- Verletztengeld, Übergangsgeld
- Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld
So hat es das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.09.2012, Aktenzeichen: B 2 U 15/11 R entschieden.
Anspruch auf eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft
Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 BKV vor, so hat der Versicherte nach neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R) einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über:
- das „Ob“ und
- die Art, Inhalt und Dauer der Übergangsleistung.
Übergangsleistung und Abfindung wegen Jobverlust, ein Fall aus der Praxis
Erhält der Betroffene eine Übergangsleistung, so wird eine Abfindung des Arbeitgebers bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht berücksichtigt.
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So hat es das Landessozialgericht München mit Urteil vom 26.11.2014, Aktenzeichen: L 2 U 484/11 entschieden.
Um was ging es in der Klage?
In diesem Verfahren erkannte die beklagte Berufsgenossenschaft dem Kläger ab 2007 eine Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) an. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt. Eine Wiedereingliederung schlug fehl. Danach gewährte die Beklagte dem Kläger eine Unfallrente mit einem MdE von 30. Sie stellte fest, dass er einen Anspruch auf Übergangsleistungen nach dem § 3 Absatz 2 BKV hat, weil ein Einkommensverlust besteht. Diese Übergangsleistung wurde dem Kläger für höchstens 5 Jahre gewährt. Im Jahr 2008 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und Abfindungszahlung von 38.000 € ab. Es existierte noch ein zusätzliches Schreiben, wonach der Kläger erklärte, dass er das Arbeitsverhältnis auf Grund der anerkannten Berufskrankheit beende.
Ausgesteuert und Sperrzeit
Der Kläger wurde ausgesteuert und bezog auf wegen einer Sperrzeit kein ALG-1. Nach Auslaufen der Sperrfrist bekam er bis 08.11.2009 ALG-1 Leistungen. Ab dem 01.01.2009 wurde ihm durch die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente anerkannt. Der Kläger hatte eine Beschäftigung nicht wiederaufgenommen.
Nach dem die Beklagte von der Abfindung erfahren hatte, stellte sich die Ausgleichsleistungen ein. Sie teilte dem Kläger mit, dass er solange keine Ausgleichsleistungen mehr erhält, bis die Abfindung aufgebraucht ist. Dagegen wehrte sich der Kläger mit der Klage und hatte beim LSG München Erfolg.
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Urteilsgründe
Das Gericht urteilte, dass die Anrechnung der Abfindung auf die Übergangsleistung rechtswidrig war.
Die Abfindung gewährt dem Kläger einen Vermögensvorteil. Es fehlt für eine Anrechnung an die Übergangsleistung an einem inneren Zusammenhang der gezahlten Abfindung mit dem schädigenden Ereignis- hier die arbeitsbedingten Einwirkungen, die zur Berufskrankheit führen.
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Kurz um: was hat die Abfindung mit dem Schadensereignis zu tun? Offensichtlich nichts. Das LSG München folgte der Rechtsprechung des BSG vom 04.Mai 1999, Aktenzeichen B 2 U 9/98 R. Die Abfindungsleistung erfolgt nicht auf Grund der berufsbedingten Erkrankung, sondern wegen dem Aufhebungsvertrag. Daher muss der Aufhebungsvertrag ausgelegt werden, warum es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam.
Die Übergangsleistung ist kein Almosen
Jeder der wegen seiner Berufskrankheit seinen Job aufgeben muss und weniger Einkommen hat, weil er Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf diese Leistung durch die Berufsgenossenschaft. Nicht jeder weiß davon! Im Falle einer berufsbedingten Aufgabe der Arbeit wegen einer Berufskrankheit sollte sich auf jeden Fall der Rat und die Hilfe eines professionellen Rentenberaters oder Fachanwalt für Sozialrecht geholt werden.
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