Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten gibt es nach den Regelungen des § 71 Absatz Sozialgesetzbuch Nr.6. Im Gesetz steht geschrieben, das beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten ausmachen, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder aus der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
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Was will uns das Gesetz damit sagen? Beitragsfreie Zeiten erhalten einen durchschnittlichen Entgeltpunktewert im Verhältnis zur Summe aller Entgeltpunkte, die der Versicherte in der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Beginn seiner Rente erhalten hat. Dabei wird zwischen der Höhe der ermittelten Durchschnittswerte zwischen der Grundbewertung und Vergleichsbewertung unterschieden. Ist der Durchschnittswert in der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung jeweils höher, so wird dieser Entgeltwert zur Berechnung herangezogen. Die Regelungen der Gesamtleistungsbewertung sind innerhalb der Rentenberechnung für die Entgeltpunkte der Beitragszeiten die schwierigsten und komplexesten Einzelgesetze im Rentenrecht. Für den Versicherten kaum nachvollziehbar. Dennoch extrem wichtig, wie Zurechnungszeit für die Erwerbsminderungsrente zeigt!
Für Sie ein stark vereinfachtes Beispiel, damit Sie nachvollziehen können, worum es in der Grundbewertung für die beitragsfreien Zeiten geht.
Nehmen wir an, dass wir einen belegungsfähigen Zeitraum von 40 Jahren haben. Dies sind 480 Kalendermonate. In diesem Zeitraum gibt es 10 Jahre beitragsfreie Zeiten (z.B. eine Zurechnungszeit), also 120 Kalendermonate. Für 30 Jahre sind 20 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vorhanden. Für die 10 Jahre beitragsfreie Zeit wird jetzt der Gesamtleistungswert ermittelt (Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten).
Berechnung für 10 Jahre beitragsfreie Zeit:
Monatsrente: 26,6667 x 32,03 € = 854,13 Euro
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Gleiches Beispiel wie oben, nur dass jetzt 5 Jahre beitragsfreie Zeit (rentenrechtliche Zeit) und 5 Jahre Lücke im Versicherungsverlauf bestehen. Die Lücke bedeutet immer, dass es überhaupt keine rentenrechtlichen Zeiten gibt. Beitragsfreien Zeiten und Lückenzeiten sind daher nicht miteinander vergleichbar. Beitragsfreie Zeiten sind Rentenzeiten.
Berechnung für 5 Jahre beitragsfreie Zeit:
Belegungsfähiger Zeitraum: 40 Jahre minus 5 Jahre beitragsfreie Zeiten= 35 Jahre
Monatsrente= 22,8570 x 32,03 € = 732,10 Euro
Vergleich: Die Rente im ersten Beispiel ist um 122,02 Euro höher (854,13 – 732,10€) als die Rente aus dem zweiten Beispiel.
Im zweiten Beispiel sind dies für den betreffenden Monat beitragsfreie Zeit somit: 20 EP: 420 Kalendermonate= 0,047619 EP x 60 KM = 2,8570 EP
Bei der Vergleichsbewertung wird der ermittelte Durchschnittswert noch unter Umständen bereinigt, wenn in einzelnen Monaten Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen oder Zeiten einer Berufsausbildung sind. Daneben gibt es noch eine Begrenzung der Gesamtleistung.
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