Arbeitslosenbeiträge bei Hinzuverdienst und Rentenbezug
Die Flexirente! Ein beliebtes Mittel während dem Rentenbezug zu arbeiten und noch zusätzlich Entgeltpunkte zur Rente zu erwirtschaften! Was viele Versicherte aber nicht auf dem Schirm haben, ist, dass sie während dem Rentenbezug und weiteren Hinzuverdienst normal sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Und dies hat Folgen! In diesem Beitrag kurz die Antworten auf die Rechtsfragen! Von wem: Vom Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel!
Muss ich Arbeitslosenbeiträge bei Hinzuverdienst und Rentenbezug bezahlen. Ich beziehe eine vorgezogene Altersrente und gehe normal bis zur Regelaltersgrenze weiter arbeiten. Im Jahr 2020 wird mir wegen der neuen Hinzuverdienstgrenze 44.590€ nichts von der Rente weggenommen. Jetzt habe ich aber auf meinem Lohnschein gesehen, dass mir der Arbeitgeber trotz meiner Rente von meinem Hinzuverdienst Beiträge zur Arbeitslosen-und Rentenversicherung abzieht. Sind diese Abzüge berechtigt? So die Anfrage eines Youtubers über den Kanal von rentenbescheid24.de!
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Peter Knöppel antwortet!
Lieber Youtuber! Ihre Frage ist berechtigt und wirklich interessant. Gerne beantworte ich Ihre Frage! Zwei Dinge müssen wir auseinanderhalten:
- die Frage der Rechtsmäßigkeit des Beitragsabzugs und
- die Frage, ob der Arbeitnehmer mit Rentenbezug im Anspruchsfalle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung verlangen kann!
Arbeitslosenbeiträge bei Hinzuverdienst und Rentenbezug: Dürfen bei Hinzuverdienst und vorgezogener Altersrente Beiträge zur RV und Arbeitslosenversicherung von meinem Bruttoverdienst abgezogen werden?
Fall-Beispiel
Richard Rentner bezieht seit dem 01.09.2020 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Er geht neben der Rente einfach weiter arbeiten, und verdient monatlich 3.000€ Brutto. Der Hinzuverdienstfreibetrag 2020 beträgt 44.590€. Er will noch bis Ende Februar 2021 weiterarbeiten. Die Hinzuverdienstgrenze 2021 beträgt dann wieder 6.300€. Seine Rente erhält er trotz Hinzuverdienst als Vollrente!
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Ja, der Arbeitgeber von Richard muss von seinem Bruttogehalt den Beitragsanteil an der Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung an die Gesamteinzugsstelle (ist die Krankenkasse von Richard) abführen!
Warum?
Mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente vor der Regelaltersgrenze, die für Richard keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Die Versicherungsfreiheit tritt für Richard erst dann ein, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Auf die Regelaltersgrenze stellt das Gesetz wie folgt ab:
- § 28 Absatz 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Nummer 3 (Arbeitsförderung): Versicherungsfrei sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden und
- § 5 Absatz 4 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliche Rente): Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.
Diese Regelungen haben zur Folge, dass Richard von seinem Lohn seinen Anteil an den Beitragträgen zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung zahlen muss! Wenn er neben der vorgezogenen Altersrente einen monatlichen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (450€) hat.
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Die Beitragstragung für Richard ergibt sich:
- für die gesetzliche Rente aus § 168 Absatz 1 Ziffer 1 SGB VI- immer vom versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt ausgehend, Versicherungspflicht endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze für Richard,
- für die Arbeitslosenversicherung nach § 346 Absatz 1 SGB III, Beitragstragung bei Versicherungspflicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, ab Erreichen der Regelaltersgrenze nur noch der Arbeitgeberanteil zu zahlen, siehe § 346 Absatz 3 Satz 1 SGB III.
Arbeitslosenbeiträge bei Hinzuverdienst und Rentenbezug: Welche Leistungen kann Richard bei Bezug einer Altersvollrente
Auch hier ist das Gesetz relativ klar und eindeutig: Richard erhält im Falle:
- der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weil er eine Altersvollrente bezieht, ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist generell kein ALG-1 mehr möglich,
- der Rentenversicherung: Erhöhung der Rente wegen Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Hinzuverdienst nach Bezug einer Altersrente, Leistungen zur Teilhabe sind nach § 12 SGB VI ausgeschlossen, weil Richard eine höhere Rente als 2/3 Vollrente bezieht und keine EM-Rente weil Richard noch voll arbeiten geht!
Richard hat im Krankenheitsfalle keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse!
Was viele Versicherte auch nicht wissen, dass Krankengeld ist bei Bezug einer vollen Altersrente auch ausgeschlossen. Die 6-Wochen Entgeltfortzahlung aber nicht, dass muss der Arbeitgeber im Krankheitsfalle weiter zahlen!
Arbeitslosenbeiträge bei Hinzuverdienst und Rentenbezug!
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze muss Richard von seinem Gehalt die Beiträge zur Arbeitslosen-und Rentenversicherung zahlen. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält Richard in den Fällen nicht in denen er, neben dem sozialversicherungspflichtigen Hinzuverdienst eine volle Altersrente bezieht. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rente sind in diesen Fällen auf die Zahlung weiterer Entgeltpunkte aus Hinzuverdienst neben Rentenbezug begrenzt. Teilhabeleistungen sind ab 2/3 Altersvollrente ausgeschlossen. Der Wechsel aus der bestehenden Altersvollrente in einer EM-Rente ist nach § 34 Absatz 4 SGB VI nicht mehr möglich, wenn die Altersrente bindend bewilligt wurde.
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