Keine höhere Rente für einen stellvertretenden DDR-Minister
Wieder ein neues Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema Zusatzversorgungsrenten nach dem Anspruchs-und Anwartschaftsüberleitungsgesetz (kurz AAÜG). Ein stellvertretender Minister der ehemaligen DDR hat keinen Anspruch auf Anerkennung höherer Entgelte für die Rente. Denn für ihn gilt die Begrenzung nach § 6 Absatz 2 AAÜG. Es kommt nicht darauf an, ob er im Staatsrat oder Ministerrat auch stimmberechtigt war. Ein interessanter Fall aus der Rentenrechtspraxis.
Keine höhere Rente für einen stellvertretenden Minister, auch wenn dieser nicht im Staatsrat oder Ministerrat der DDR stimmberichtigt war. Am 26.September 2019 hat das Bundessozialgericht in der Sache entschieden. Hier das Aktenzeichen: B 5 RS 1/19 R.
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
Keine höhere Rente für einen stellvertretenden Minister: Sachverhalt,um den gestritten wurde
Der Kläger war in der ehemaligen DDR Stellvertreter des Ministers für Kohle und Energie. Mit seiner Klage wollte er festgestellt wissen, ob seine Einkünfte, die er als stellvertretender Minister in der ehemaligen DDR erzielte, der Deckelung des § 6 Absatz 2 Nummer 4 AAÜG unterliegt.
Der Kläger war mit Beginn seiner Tätigkeit als stellvertretender Minister in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR zusätzlich für den Rentenfall versichert.
1996 stellte die Beklagte DRV -Zusatzversorgungsträger mit Bescheid fest, dass der Kläger Anspruch auf die Versorgung für die Zeit von 1963 bis 1990 hat. Seine Arbeitsentgelte wurden wegen der Deckelung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 5 zum AAÜG niedriger festgestellt. Die Beklagte lehnte die Feststellung höherer Arbeitsentgelte ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch und Klage ein. Beides erfolglos. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht blieb für ihn ohne Erfolg.
Renten der DDR - Intelligenzrente
Beratung Sonder- Zusatzrenten der DDR
Erfahren Sie endlich ganz genau, ob Sie z.B. die Intelligenzrente der DDR als zusätzliche Rentenansprüche für Ihre Rente geltend machen können?
Grund: Der § 6 Absatz 2 Nummer 4 AAÜG erfasse nach seinem Wortlaut auch den Begriff “ stellvertretende Minister“. Gegen die Berufungsabweisung legte der Kläger Revision beim Bundessozialgericht ein.
Keine höhere Rente für einen stellvertretenden Minister: Das Revisionsurteil des Bundessozialgerichts
Der Kläger begründete seine Revision sinngemäß so, dass aus der Vorschrift des § 6 Absatz 2 Nummer 4 SGB VI sich nur ableiten lässt, dass nur stimmberechtigte Minister und deren stellvertretende Minister gemeint sind. Er war zwar formell Stellvertreter des Ministers aber ohne Stimmberechtigung. Damit habe er einen Anspruch auf die höheren Arbeitsentgelte ohne die Begrenzung nach der Anlage 5.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Das Bundessozialgericht sah die Sache ein wenig anders. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg! Zu Recht habe die Beklagte die Entgelte des Klägers als stellvertretender Minister nach der Anlage 5 AAÜG begrenzt.
Danach sind Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach der Anlage 1 oder Anlage 2 Nr.1 bis 3 bis zum 17.03.1990 in denen eine Beschäftigung als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats-oder Ministerrat oder deren Stellvertreter ausgeübt wurde, nach den der Höhe nach begrenzten Pflichtbeitragszeiten nach dem Betrag der Anlage 5 zu Grunde zulegen.
Renten der DDR
Rentenpaket Sonder- Zusatzrenten der DDR
- Prüfen der Erfolgsaussichten und Verwaltungsverfahren
- Antragstellung Zusatz-Sonderversorgungsrente
- Durchsetzen - und Prüfen
§ 6 Absatz 2 Nummer 4 AAÜG erfordert nicht, dass der Kläger stimmberechtigt gewesen sein muss. Die Vorschrift erfasst typisierend, dass Funktionen auf höchster Ebene der Exekutive der DDR nur durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt werden konnten. Die hierfür erlangten Arbeitsentgelte waren der Gegenwert dieser Systemtreue. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger als stellvertretender Minister ein niedrigeres Entgelt hatte, als zum Beispiel ein Generaldirektor.
Fazit
Keine höhere Rente für den stellvertretenden Minister. Dieses Urteil ist eine Entscheidung, die nur für sehr wenige Menschen aus der ehemaligen DDR zutreffen wird. Sie hat daher auf die Rechtspraxis keine erhebliche Auswirkung. Sie ist nur deshalb interessant, weil der Streit um eine Auslegung des Gesetzes ging. Dabei um die Frage der Stimmberechtigung oder nicht! Das Bundesverfassungsgericht hat den § 6 Absatz 2 Nummer 4 AAÜG für vereinbar mit geltender Verfassung gehalten. Eine sogenannte teleologische Reduktion (eine Art der Rechtsauslegung) der Regelung nur auf Stimmberechtigte im Staats-und Ministerrat der DDR ist nicht zulässig.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf eine Intelligenzrente DDR habe!
Rente zur gewünschten Zeit
Mit dem Rentenfahrplan von rentenbescheid24.de erhalten Sie Auskunft über den genauen Zeitpunkt, wann und zu welchen Konditionen Sie in Rente gehen können.