Keine höhere EM-Rente für 1,8 Millionen Bestandsrentner
Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2022 entschieden!
Keine höhere EM-Rente für 1,8 Millionen Bestandsrentner, so hat es der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10.11.2022 in zwei Revisionsverfahren entschieden!
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Damit zerschlägt sich die Hoffnung von rund 1,8 Millionen EM-Bestandsrentner auf eine höhere EM-Rente durch die Anwendung von den Zurechnungszeiten nach 2019. Das BSG hat den Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens zur Vorlage zum Bundesverfassungsgericht abgewiesen.
Keine höhere EM-Rente für 1,8 Millionen Bestandsrentner: Ablehnungsgründe
Das Bundessozialgericht bestätigte die ablehnenden Entscheidungen der jeweiligen Vorinstanzen. Der 5. Senat des BSG war nicht davon überzeugt, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten EM-Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht.
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Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz konnte das BSG in Bezug auf die Stichtagsregelung nicht feststellen.
EM-Bestandsrentner werden keine höhere Rente wegen erhalten. Die für sie geltenden Zurechnungszeiten mit Beginn der jeweiligen Renten bleiben so bestehen, wie zuerkannt! Damit gibt es keine Hoffnung auf eine höhere Rente! Das BSG lehnt eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht ab!
Der Gesetzgeber darf mit nachvollziehbaren Gründen zwischen Bestands-und Neurentnern bei der Leistungsverbesserung von EM-Renten unterscheiden. Es entspricht dem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Kürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Dabei durfte der Gesetzgeber auch auf den finanziellen und organisatorischen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen.
Keine höhere EM-Rente für 1,8 Millionen Bestandsrentner!
Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilsgründen auch berücksichtigt, dass die Bestands-EM-Rentner als Ausgleich einen Zuschlag auf ihre Rente ab dem 01.07.2024 erhalten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nach dem EM-Rente eine Altersrente beziehen werden und diese auch noch am 30.06.2024 bezogen wird.
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