Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner
Das Thema EM-Bestandsrentner und deren Extra-Zuschlag bis 7,5 Prozent schlägt immer noch hohe Wellen. Am 01.07.2024 sollen rund 3 Millionen EM-Bestand-, Hinterbliebenenbestands-und nachfolgende Altersrentner bis zu 7,5 Prozent mehr Rente als abschlagsfreien Zuschlag erhalten. Wir haben mehrfach darüber berichtet. Ein Ausgangspunkt dieses Extra-Zuschlages war die Entscheidung der Ampelkoalition das EM-Bestandsrentner, deren Renten nicht ab 2019 begonnen haben, sondern davor, einen Zuschlag an Rente zu gewähren. Denn diejenigen Rentner, deren Renten ab 2019 begonnen haben, erhalten eine zum Teil (individuell) höhere Rente, weil die Zurechnungszeiten ab 2019 deutlich zeitlich ausgeweitet worden. Das Bundessozialgericht musste dennoch mit der Frage auseinandersetzen, ob die unterschiedliche Anwendung der Dauer der Zurechnungszeit stichtagsbezogen am 01.01.2019 keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung war.
Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner, so hat es das Bundesozialgericht in zwei Entscheidungen geurteilt. Diese Entscheidungen sind durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2023, Aktenzeichen: 1 BVR 847/23 bestätigt worden.
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Leitsatz des 5. Senates des BSG: Rentner, deren Erwerbsminderung bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen, Aktenzeichen: B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R.
Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner: Über was wurde geklagt?
In den beiden beim BSG anhängigen Revisionsverfahren klagten Rentner, die bereits seit 2004 und 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Sie gehören zur Gruppe der EM-Bestandsrentner. Die in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen „Neu“-Regelungen (Verbesserungen) kommen bei der Berechnung der monatlichen Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zu Gute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten diese Forderung ab.
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Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner: Urteilsgründe des BSG
Der 5. Senat des BSG entschied, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesem Stichtag neu hinzukommende Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nicht widerspricht. Das Gericht stellte keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG fest, weil für die Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs Stichtagsregelungen gelten. Hierfür spreche, dass die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentner sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich durchgeführt wird. Das Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung spricht für Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen, die grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten sollen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ab 1. Juli 2024 gelten soll. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtslage mit Beschluss aus 2023 bestätigt.
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*Autorin des Beitrages: Frau Valerie Weigelt, Jura- Studentin an der Martin-Luther-Universität zu Halle.