Keine Zurechnungszeit für Bestandsrentner zum 65. Lebensjahr
Die dritte Revision ist beim BSG zum Thema Verfassungswidrigkeit der Nichtanwendung der Regelungen zur Zurechnungszeit mit Rechtsstand 01.01.2018 für Bestandsrentner anhängig. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens B 13 R 15/21. Folgende Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht in diesem seit dem 14.06.2021 anhängigen Revisionsverfahren zu klären. Sinngemäß lautet die Rechtsfrage, auf die das BSG eine Antwort finden muss: “ Verstößt der §§ 59, 253a SGB VI in der Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.07.2017 gegen den Artikel 3 Grundgesetz, wenn der Bestandsrentner dessen Rente vor dem 01.01.2018 begonnen hat, von der Anhebung der Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr ausgeschlossen wird“. Oder übersetzt für alle: warum bekommt der EM-Rentner, dessen EM-Rente vor 2018 begonnen hat, nicht rückwirkend die Zurechnungszeit anerkannt, die ab dem 01.01.2018 gilt, also sofort bis zum 65.Lebensjahr. Wie es die Klägerin im Berufsverfahrung vor dem LSG Baden-Württemberg forderte. Dieses Berufungsverfahren ist dem neuen Revisionsverfahren vorangegangen!
Keine Zurechnungszeit für Bestandsrentner zum 65.Lebensjahr, so hat es das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 31.03.2021 in einer Berufsverhandlung entschieden. Gegen dieses Urteil hat der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen. Somit sind in der Frage der Anwendung der Rechtsregelungen der Zurechnungszeit für Bestandsrentnerinnen und Rentner einer Rente wegen Erwerbsminderung vor 2018 oder 2019 insgesamt drei Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig.
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Keine Zurechnungszeit für Bestandsrentner zum 65.Lebensjahr: Die drei Revisionsverfahren des BSG
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts wird sich in drei Verfahren über das Thema der Anwendbarkeit des neuen Zurechnungsrechts ab 2018 oder 2019 auf Bestandsrentner auseinanderzusetzen haben. Diese Verfahren laufen unter folgenden Aktenzeichen:
- B 13 R 15/21 R vom 14.06.2021= Revision gegen Urteil des LSG BaWü vom 31.03.2021,
- B 13 R 4/21 R vom 12.03.2021 = Revision gegen Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 21.01.2021 und
- B 13 R 24/20 R vom 10.12.2020 = Revision gegen Urteil des LSG NRW vom 13.03.2020.
Alle diese Verfahren vor dem höchsten deutschen Sozialgericht drehen sich im Kern um die Frage, ob EM-Bestandsrentner deren Renten vor dem Stichtag 2018 oder 2019 begonnen haben, Anspruch auf die höheren Zurechnungszeiten haben.
Keine Zurechnungszeit für Bestandsrentner zum 65.Lebensjahr: Die LSG-Verfahren geben die Richtung vor, wie der BSG wahrscheinlich entscheiden wird
Eines für Sie zur Klarstellung! Ich kann nicht in die Glaskugel schauen, befürchte aber, dass die Revisionsverfahren negativ für die jeweils anspruchstellenden EM-Rentner ausfallen werden! Die Begründung hierfür findet sich sehr anschaulich in den Urteilsgründen des LSG Baden-Württemberg vom 31.03.2021, Aktenzeichen: L 5 R 1620/18. Das LSG urteilte unter Verweis auf das erste anhängige Revisionsverfahren beim BSG, B 13 R 24/20 R, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber in § 253a SGB VI keine Rückwirkung der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für die Zurechnungszeit auf Bestandsrentner angeordnet habe.
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Weiterhin sei die Kürzung des Zugangsfaktor bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung auch nach den Regelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.06.2014 weiterhin verfassungsgemäß. Und verweist auf einen BSG-Beschluss vom 17.04.2019, B 5 R 312/18 R.
Peter Knöppel erklärt den Sachverhalt:
Was meint das LSG-Urteil vom 31.03.2021 damit? Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie EM-Rente!
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Fazit
Viele tausende EM-Rentner:innen hoffen auf einen positiven Ausgang des BSG Verfahrens. Oft beantragen sie die Überprüfung des Rentenbescheides/ Bescheide und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Dies ist sinnvoll, um Ansprüche für die Vergangenheit zu wahren. Ob das BSG- hier der 13. Senat- zu Gunsten der Klägerinnen und Kläger entscheidet, ist offen. Wahrscheinlich ist es aber nicht! Auch wenn wir Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de uns etwas anderes wünschen!
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine EM-Rente haben kann!
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