Die Veränderung der Zurechnungszeit seit 2004
Erwerbsminderungsrenten sind im durchschnittlichen Zahlbetrag sehr niedrig. Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung sind im Grundsatz von Armut gefährdet. Am 01.01.2004 galt eine Zurechnungszeit für Zugangsrentner bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. Diese wichtige rentenrechtliche Zeit stieg dann für Neurentner immer wieder an. Eine großen Schritt gab es zum 01.01.2019 in der Zurechnungszeit von dem 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate auf das 65. Lebensjahr und 8. Kalendermonate, § 253a Absatz 2 SGB VI. EM-Renten, die ab dem 01.01.2019 begonnen haben, erhielten eine Zurechnungszeit die um 3 Jahre und 5 Monate länger war, als wenn die Rente im Dezember 2018 begonnen hätte. Diese Änderung hatte unmittelbar Auswirkung auf die Rentenhöhe einer Rente wegen Erwerbsminderung! Die Rente war mit Beginn 2019 zum Teil 100€ höher, als wenn die EM-Rente im Jahr 2018 begann. Die Zurechnungszeit hat unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der EM-Rente. In diesem Beitrag zeigen wir kurz auf, wie sich die Zurechnungszeit seit 2004 verändert hat.
Die Veränderung der Zurechnungszeit seit 2004. Für EM-Rentenbezieher zeigen sich häufig signifikante Armutsrisiken, weil sie unter anderem eine private Absicherung neben der gesetzlichen Rente sich nicht mehr leisten können.
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Fünfmal mehr EM-Rentner beziehen Leistungen zur Grundsicherung als Altersrentner, so eine Feststellung der Deutschen Rentenversicherung in einem Beitrag der Zeitschrift „Deutsche Rentenversicherung“ 2/2023 zum Rentenpaket I 2022 über das Rentenanpassungs-und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz. Die gesetzliche Rentenversicherung forderte seit längerem eine bessere Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit den Verlängerungen der Zurechnungszeiten.
Nur Zugangsrentner profitieren von den „neuen“ Zurechnungszeiten. Bestandsrentner haben keinen Anspruch darauf, dass ihre EM-Renten auch mit den neuen seit 2019 geltenden Regelungen des § 253a SGB VI berechnet werden.
Die Veränderung der Zurechnungszeit seit 2004: Was bewirken eigentlich Zurechnungszeiten?
Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit. Sie ist die Zeit die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung.
Die Zurechnungszeit hat im wesentlichen zwei Funktionen. Für die Zurechnungszeit werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte berechnet. Damit wirkt sich die Zurechnungszeit unmittelbar rentenerhöhend aus. Die Zurechnungszeit kann, wenn eine EM-Rente bezogen wurde, auch als Wartezeit für die 35 Jahre anerkannt werden, dann aber nur als Rentenbezugszeit mit gleichzeitiger Zurechnungszeit.
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Die Höhe der EM-Rente berechnet sich bis zum Eintritt der Erwerbsminderung aus den Entgeltpunkten, die der Versicherte bis dahin erwirtschaftet hat. Ohne eine Zurechnungszeit ab Beginn / Eintritt der Erwerbsminderung würden die Rentenhöhen deutlich niedriger sein, als mit Zurechnungszeit.
Die Veränderung der Zurechnungszeit seit 2004: Höhe der EM-Rente mit und ohne Zurechnungszeit
Berechnungsbeispiel:
Unser Beispiel ist stark vereinfacht- wir unterscheiden der Einfach halber nicht zwischen der Summe der Entgeltpunkte und persönlichen Entgeltpunkten, denn es geht uns nur darum Ihnen zu zeigen, wie die Zurechnungszeiten sich auf Max seine Rentenhöhe auswirken können. Wir haben daher auch auf die Einberechnung eines Abschlages ( Max würde einen Abschlag von 10,8% erhalten) verzichtet, nur damit Sie den allgemeinen Unterschied zwischen der Monatsrente ohne und mit Zurechnungszeit nachvollziehen können!
Max ist am 31.12.1978 geboren und hat seit dem 01.01.1995 gearbeitet. Max ist seit gut zwei Jahren schwer erkrankt und hat bis zum 31.12.2023 genau 20 Entgeltpunkte im Rentenkonto erwirtschaftet. Max bezieht ab dem 01.01.2024 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
- Berechnung EM-Rente ohne Zurechnungszeit
- 20 EP x 37,60€ = 752 € Monatsrente Brutto = Mit Grundsicherungsrisiko
- Berechnung EM-Rente mit Zurechnungszeit
- Max hat seit dem 01.01.1995 bis zum 31.12.2023 gearbeitet, dies sind 28 Jahre
- für diese 28 Jahre hat Max = 20 Entgeltpunkte erhalten, also pro Jahr 0,7143 Entgeltpunkte
- 0,7143 EP geteilt durch 12 = 0.0595 Entgeltpunkte pro Monat
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- der Gesamtleistungswert ist für 28 Jahre rentenrechtliche Zeiten = 0,0595
- Die EM-Rente beginnt am 01.01.2024
- Zurechnungszeit endet für Max mit dem Ende des 66. Lebensjahrs und 1 KM
- Max ist am 01.01.2024 genau 45 Jahre alt, er erhält also noch für 21 Jahre und 1 Monat eine Zurechnungszeit zuerkannt
- 21 Jahre und 1 Kalendermonat sind genau 253 Kalendermonate
- pro Kalendermonat Zurechnungszeit erhält Max durchschnittlich 0,,0595 EP zusätzlich an Entgeltpunkten gutgeschrieben
- 253 Kalendermonate x 0,0595 EP = 15,0535 zusätzliche Entgeltpunkte für Zurechnungszeit
- Summe der Entgeltpunkte inklusive Zurechnungszeit = 20 Entgeltpunkte + 15,0535 EP = 35,0535 EP
- Berechnung Monatsrente = 35,0535 EP x 37,60€ = 1.318,02€ Euro
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Mit der Zurechnungszeit ab dem 01.01.2024 ist die Monatsrente für Max in Höhe von 1.318,02€ um genau 566,02€ höher, also ohne die zusätzliche EP aus der Zurechnungszeit.
Der Unterschied in der Rentenhöhe ist doch „gewaltig“.
Die Veränderung der Zurechnungszeit seit 2004: Erweiterungen der Zurechnungszeit seit 2004
Die Länge der Zurechnungszeit hat sich seit 2004 wie folgt entwickelt:
- Rentenbeginn ab Januar 2004 = Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr,
- Rentenbeginn ab 01.07.2014 = Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr,
- Rentenbeginn ab 2018 bis 2024 stufenweiser Anstieg der Zurechnungszeit von 62 Jahre auf das 65. Lebensjahr,
- im Jahr 2018 erfolgte eine Änderung des stufenweisen Anstiegs aus der vorhergehenden Rechtsänderung: Rentenzugänge im Jahr 2019 Verlängerung der Zurechnungszeit in einem ersten Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten,
- Rentenzugänge im Jahr 2020 bis 2030 erfolgt dann eine schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit auf das vollendete 67. Lebensjahr,
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
- ab dem Jahr 2031 werden Erwerbsminderungsrentner im Rentenzugang also
so gestellt, als ob sie entsprechend ihres bisherigen Erwerbslebens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren weitergearbeitet hätten.
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Die Veränderung der Zurechnungszeit seit 2004
Die Verlängerungen der Zurechnungszeiten seit 2004 führten dazu, dass der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag der Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen ist und zwar von rund 628 Euro im Jahr 2014 auf rund 882 Euro beim Rentenzugang im Jahr 2020. Nur Zugangsrentner haben Anspruch auf die verbesserten Regelungen. Das heißt, nur die EM-Rentner kommen in den Genuss der längeren Zurechnungszeit, wenn deren Renten zum Beispiel nach dem 31.12.2018 begonnen hat. Bestandsrentner, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Leistungsverbesserung bereits eine Erwerbsminderungsrente laufend bezogen hatten, profitierten von diesen Verbesserungen
nicht.
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