Der Renten­verwaltungs­akt

Renten­bescheid oder Reha­bescheid und Co.

Viele Versicherte erhalten rund um die aktuelle Rentenerhöhung einen Rentenanpassungs­bescheid oder sogar einen neuen Rentenbescheid. Hinter dem Wort Bescheid verbirgt sich im juristischen Sinne der Begriff Verwaltungsakt. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären in ihrem Renten-ABC auf, was sich hinter dem Verwaltungsakt verbirgt.

Der Rentenverwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung, die eine Regelung im Einzelfall zu Gunsten des Versicherten oder zu seinem Nachteil treffen soll. Rechtsgrundlage für die Bestimmung was eigentlich ein Verwaltungsakt ist, ist der § 31 Sozialgesetzbuch Nr.10.

Der Rentenverwaltungsakt: Der Verwaltungsakt

Der Verwaltungakt ist eine Form des Verwaltungshandelns der Deutschen Rentenversicherung. Das Verwaltungsverfahren, hier das Rentenverfahren zum Beispiel, kann durch einen Verwaltungsakt abgeschlossen werden.


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Der Verwaltungsakt dient zur Feststellung oder der Durchsetzung von Rechten und Pflichten des Versicherten oder der Verwaltung.

Für den Erlass eines Verwaltungsaktes der in die Rechte des Versicherten eingreift, bedarf es immer einer sogenannten Ermächtigungsgrundlage. Diese Eingriffsgrundlage steht meistens im SGB VI- wenn man von dem materiellen Rentenrecht ausgeht.

Die Deutsche Rentenversicherung darf einen Verwaltungsakt gegenüber einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erlassen und somit das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis verbindlich gestalten, verändern, bestätigen oder beseitigen.

Der Rentenverwaltungsakt: Wirksamkeit des VA

Zu seiner Wirksamkeit bedarf es der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, so steht es in § 39 Absatz 1 SGB X geschrieben. Die Wirksamkeit des VA endet in der Regel mit:

  • dem Widerruf,
  • der Rücknahme oder
  • die Aufhebung.

Die Deutsche Rentenversicherung ist mit Bekanntgabe des VA an ihm gebunden. Eine Rücknahme eines Rentenbescheides ist nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X möglich. Die rechtliche Bindungswirkung tritt für den Versicherten als Adressaten grundsätzlich mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ( Widerspruch/ Klage usw) ein.

Der Verwaltungsakt ist auch Rechtsgrundlage selbst für eine Zwangsvollstreckung durch die Behörde. Sie kann mit einem unanfechtbaren Beitragsbescheid die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher betreiben.

Der Rentenverwaltungsakt: Definition des Verwaltungsaktes

Laut Gesetz ist ein Verwaltungsakt eine:

  • hoheitliche Maßnahme,
  • einer Behörde,
  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts,
  • zur Regelung,
  • im Einzelfall,
  • mit unmittelbarer Wirkung nach außen gerichtet.

Ob ein Verwaltungsakt vorliegt hängt somit nicht davon ab, ob auf dem Schreiben als Überschrift Bescheid steht oder eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist. Entscheidend ist der Inhalt des Schreibens oder Bescheides.


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Der Rentenverwaltungsakt: Die Form des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakte können schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Art erlassen werden.

Die Deutsche Rentenversicherung erlässt keine mündlichen Bescheide. Für den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer Schriftform vorgesehen, § 117 SGB VI.

Der Rentenverwaltungsakt: Arten des Verwaltungsaktes

Es werden rechtlich verschiedene Arten eines Verwaltungsaktes unterschieden. So gibt es:

  • befehlende VA,
  • gestaltende VA,
  • feststellende VA,
  • begünstigende oder belastende Verwaltungsakte,
  • Verwaltungsakte mit Dauerwirkung- Rentenbescheid Altersrente,
  • Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung, wo die Regelung einmalig eintritt,
  • gebundene Verwaltungsakte und Ermessensverwaltungsakte,
  • Vorläufige VA und endgültige,
  • Verwaltungsakte mit Drittwirkung- Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente neben einer Witwenrente,
  • Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI.
Der Rentenverwaltungsakt: Der Rentenbescheid

Der Rentenbescheid ist eine besondere Form des Verwaltungsaktes. Er enthält insgesamt 4 selbstständig mit einem Rechtsbehelf angreifbare Entscheidungen. Diese sind:

Die Berechnungsfaktoren der Rente, wie zum Beispiel der Rentenartfaktor oder der Zugangsfaktor sind keine eigenständigen Verwaltungsakte, sondern gehören zur Begründung des Rentenbescheids. Die im Rentenbescheid genannte Summe der Entgeltpunkte ist kein eigener Verwaltungsakt, sondern gehört in die Begründetheit des Rentenbescheids.

Der Renten­verwaltungsakt. Widerspruch oder Klage

Gegen einen Rentenbescheid kann der Versicherte innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen. Diese Frist sollte eingehalten werden. Bei erfolgtem Widerspruch wird das Widerspruchs­verfahren eingeleitet, welches in der Regel entweder mit der Abhilfe oder einem Widerspruchs­bescheid endet, der den Ausgangs­bescheid bestätigt oder nur teilweise bestätigt. Danach erfolgt der Weg der Klage zu dem Sozialgericht. In ganz eiligen Fällen kann auch der einstweilige Rechtsschutz helfen.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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