Der Rentenverwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung, die eine Regelung im Einzelfall zu Gunsten des Versicherten oder zu seinem Nachteil treffen soll. Rechtsgrundlage für die Bestimmung was eigentlich ein Verwaltungsakt ist, ist der § 31 Sozialgesetzbuch Nr.10.
Der Verwaltungakt ist eine Form des Verwaltungshandelns der Deutschen Rentenversicherung. Das Verwaltungsverfahren, hier das Rentenverfahren zum Beispiel, kann durch einen Verwaltungsakt abgeschlossen werden.
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Der Verwaltungsakt dient zur Feststellung oder der Durchsetzung von Rechten und Pflichten des Versicherten oder der Verwaltung.
Für den Erlass eines Verwaltungsaktes der in die Rechte des Versicherten eingreift, bedarf es immer einer sogenannten Ermächtigungsgrundlage. Diese Eingriffsgrundlage steht meistens im SGB VI- wenn man von dem materiellen Rentenrecht ausgeht.
Die Deutsche Rentenversicherung darf einen Verwaltungsakt gegenüber einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erlassen und somit das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis verbindlich gestalten, verändern, bestätigen oder beseitigen.
Zu seiner Wirksamkeit bedarf es der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, so steht es in § 39 Absatz 1 SGB X geschrieben. Die Wirksamkeit des VA endet in der Regel mit:
Die Deutsche Rentenversicherung ist mit Bekanntgabe des VA an ihm gebunden. Eine Rücknahme eines Rentenbescheides ist nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X möglich. Die rechtliche Bindungswirkung tritt für den Versicherten als Adressaten grundsätzlich mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ( Widerspruch/ Klage usw) ein.
Der Verwaltungsakt ist auch Rechtsgrundlage selbst für eine Zwangsvollstreckung durch die Behörde. Sie kann mit einem unanfechtbaren Beitragsbescheid die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher betreiben.
Laut Gesetz ist ein Verwaltungsakt eine:
Ob ein Verwaltungsakt vorliegt hängt somit nicht davon ab, ob auf dem Schreiben als Überschrift Bescheid steht oder eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist. Entscheidend ist der Inhalt des Schreibens oder Bescheides.
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Verwaltungsakte können schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Art erlassen werden.
Die Deutsche Rentenversicherung erlässt keine mündlichen Bescheide. Für den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer Schriftform vorgesehen, § 117 SGB VI.
Es werden rechtlich verschiedene Arten eines Verwaltungsaktes unterschieden. So gibt es:
Der Rentenbescheid ist eine besondere Form des Verwaltungsaktes. Er enthält insgesamt 4 selbstständig mit einem Rechtsbehelf angreifbare Entscheidungen. Diese sind:
Die Berechnungsfaktoren der Rente, wie zum Beispiel der Rentenartfaktor oder der Zugangsfaktor sind keine eigenständigen Verwaltungsakte, sondern gehören zur Begründung des Rentenbescheids. Die im Rentenbescheid genannte Summe der Entgeltpunkte ist kein eigener Verwaltungsakt, sondern gehört in die Begründetheit des Rentenbescheids.
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