Witwen­rente und Witwer­rente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehepartner

Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern in ihrem Renten-ABC viele Begriffe zum gesetzlichen Rentenrecht. Unter anderem auch zur Hinterbliebenenrente. Aktuell erklären wir was es mit der Witwen-und Witwerrente vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehepartner auf sich hat.

Die Witwen-und Witwerrente vor dem 1.07.1977 geschiedenen Ehepartner ( richtig an den vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehepartner) ist ein Auslaufmodell und kommt in der Praxis relativ wenig vor.


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Witwen-und Witwerrente vor dem 1.07.1977 geschiedenen Ehepartner:Allgemeines

Witwen- oder Witwerrenten werden nur dann von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners eine gültige Ehe bestand.

Bei zum Zeitpunkt des Todes bereits geschiedenen Ehen besteht für den noch lebenden Ehepartner ggf. ein Anspruch auf eine Erziehungsrente. Durch den noch lebenden geschiedenen Ehepartner müssen Kinder erzogen werden.

Der § 243 Sozialgesetzbuch (SGB) VI beinhaltet eine Sonderregelung zur Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente an bereits geschieden Ehepartner.

Diese Möglichkeit besteht für Ehen, die vor dem 01.07.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurden.

Der Hintergrund für den Erhalt dieser Witwen- oder Witwerrenten besteht darin, dass beim Tod des geschiedenen Ehepartner Unterhaltszahlungen oder die Verpflichtung zum Unterhalt entfallen. Daher sind diese Renten der Ersatz für den bisherigen Unterhalt.

Seit dem 01.07.1977 hat der Gesetzgeber für den Fall der Ehescheidung den Versorgungsausgleich eingeführt. Für den geschiedenen Ehepartner besteht nun ein eigenständiger Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsfunktion in Form von Unterhalt entfällt dadurch.


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Witwen-und Witwerrente vor dem 1.07.1977 geschiedenen Ehepartner: Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenanspruch

Die Ansprüche auf die Witwen- oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner nach § 243 SGB VI sind an verschiedene Voraussetzungen gebunden.

Der verstorbene Versicherte muss entweder:

  • tatsächlich im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt gezahlt haben oder
  • verpflichtet gewesen sein Unterhalt entsprechend der Festlegungen des Familienrechts zu leisten,
  • weiterhin muss der geschiedene Verstorbene nach dem 30.04.1942 verstorben sein,
  • eine Wiederheirat oder eingetragene Lebensgemeinschaft darf nicht erfolgt sein,
  • der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit erfüllen. Das bedeutet, zum Zeitpunkt des Todes war er mindestens 5 Jahre bzw. 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Witwen-und Witwerrente vor dem 1.07.1977 geschiedenen Ehepartner: Anspruch kleine Witwenrente

Gemäß § 243 Abs.1 SGB VI besteht der Anspruch auf kleine Witwenrente und kleine Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner, wenn

  • die Scheidung oder Annullierung der Ehe vor dem 01.07.1977 erfolgt ist,
  • der Todeszeitpunkt des geschiedenen Ehepartners nach dem 30.04.1942 ist,
  • keine Wiederheirat erfolgte,
  • die allgemeine Wartezeit durch den Verstorbenen erfüllt ist und
  • die rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug von Unterhalt vorliegen.

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Witwen-und Witwerrente vor dem 1.07.1977 geschiedenen Ehepartner: Anspruch große Witwenrente

Nach § 243 Abs.2 SGB VI besteht der Anspruch auf große Witwenrente und große Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner, wenn

  • der geschiedene Ehegatte erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen
  • er das 45. Lebensjahr vollendet hat,
  • er erwerbsgemindert ist,
  • er vor dem 02.01.1961 geboren wurde und ist berufsunfähig und
  • er am 31.12.2000 erwerbs– und berufsunfähig war und dies auch zukünftig ist.

Witwen-und Witwerrente vor dem 1.07.1977 geschiedenen Ehe­partner: Alte und neue Bundesländer

Die Regelungen des § 234 SGB VI gelten nur für die alten Bundesländer. Laut § 234a SGB VI wird der Unterhalts­anspruch nach dem Recht bestimmt, das im Beitritts­gebiet gegolten hat. Lediglich der Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen wird nicht ausgeschlossen, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde.


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