Die Witwen-und Witwerrente vor dem 1.07.1977 geschiedenen Ehepartner ( richtig an den vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehepartner) ist ein Auslaufmodell und kommt in der Praxis relativ wenig vor.
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Witwen- oder Witwerrenten werden nur dann von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners eine gültige Ehe bestand.
Bei zum Zeitpunkt des Todes bereits geschiedenen Ehen besteht für den noch lebenden Ehepartner ggf. ein Anspruch auf eine Erziehungsrente. Durch den noch lebenden geschiedenen Ehepartner müssen Kinder erzogen werden.
Der § 243 Sozialgesetzbuch (SGB) VI beinhaltet eine Sonderregelung zur Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente an bereits geschieden Ehepartner.
Diese Möglichkeit besteht für Ehen, die vor dem 01.07.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurden.
Der Hintergrund für den Erhalt dieser Witwen- oder Witwerrenten besteht darin, dass beim Tod des geschiedenen Ehepartner Unterhaltszahlungen oder die Verpflichtung zum Unterhalt entfallen. Daher sind diese Renten der Ersatz für den bisherigen Unterhalt.
Seit dem 01.07.1977 hat der Gesetzgeber für den Fall der Ehescheidung den Versorgungsausgleich eingeführt. Für den geschiedenen Ehepartner besteht nun ein eigenständiger Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsfunktion in Form von Unterhalt entfällt dadurch.
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Die Ansprüche auf die Witwen- oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner nach § 243 SGB VI sind an verschiedene Voraussetzungen gebunden.
Der verstorbene Versicherte muss entweder:
Gemäß § 243 Abs.1 SGB VI besteht der Anspruch auf kleine Witwenrente und kleine Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner, wenn
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Nach § 243 Abs.2 SGB VI besteht der Anspruch auf große Witwenrente und große Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner, wenn
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