Die Rentenanpassungsmitteilung ist ein Rentenbescheid? So die Frage, die uns im Rahmen einer anderen Fragestellung zur Prüfung eines Rentenbescheides erreichte. Die Rentenversicherungsträger und der Postrentendienst verschicken im Juni und Juli an die meisten Rentner die Rentenanpassungsmitteilungen mit der Rentenerhöhung ab 01.07.2020. Was ist zu tun, wenn sich nicht die erhoffte Rentenerhöhung ergeben hat.
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Das Bundessozialgericht hatte in einer Entscheidung vom 23.März 1999, Aktenzeichen B 4 RA 41/98 R entschieden, dass die Rentenanpassungsmitteilung ein Verwaltungsakt ist. Denn die Anpassungsmitteilung beschränken sich inhaltlich auf die „wertmäßige Fortschreibung“ bereits zuerkannter Rentenrechte. Somit ist die Rentenanpassungsmitteilung ein Rentenbescheid gegen den man Widerspruch einlegen kann. Auch wenn in der Rentenanpassungsmitteilung nicht steht, Rentenbescheid!
Kann ich gegen die Rentenanpassungsmitteilung Widerspruch einlegen.
Ja! Unbedingt. Denn die Rentenanpassungsmitteilung ist ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Und gegen den kann der Versicherte Widerspruch einlegen.
Der Rentner, der seinen Rentenanpassungsbescheid erhält, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides beim zuständigen Rententräger Widerspruch eingelegen werden. Wer die Rentenanpassung nicht von seiner eigenen Rentenversicherung, sondern vom Postrenten-Service der Deutschen Post erhalten hat, muss den Widerspruch trotzdem bei seinem Rententräger einlegen. Oder der Postrenten-Service leitet den Widerspruch gem. § 18 Absatz 5 Rentenservice-Verordnung an zuständigen Rententräger weiter. Der zuständige Rententräger ist in der Rentenanpassungsmitteilung den Ihnen die Deutsche Post zusendet, namentlich benannt.
Auf vielen Rentenanpassungsmitteilungen steht kein Datum der Ausstellung. Sie sollten zum Nachweis des Eingangs der Anpassungsmitteilung, das Datum notieren, an dem diese bei Ihnen eingegangen ist. Ab dem Tag beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats beim Rententräger oder beim Postrentenservice eingegangen sein.
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Aus Beweisgründen immer schriftlich. Oder per eingeschriebenem Brief oder sie nutzen ein Telefax, welches Sie an den Rententräger schicken.
Sie haben mit dem Telefax den Widerspruch bei der DRV eingelegt. Dann heben Sie unbedingt das Sendeprotokoll auf. Die Rentenberater und Rechtsanwälte nutzen grundsätzlich das Fax zum Einlegen von Widersprüchen oder Klagen. Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch auch eigenhändig unterschreiben.
Fordern Sie die Deutsche Rentenversicherung im Widerspruch auf, Ihnen eine Eingangsbestätigung zum eingelegten Widerspruch zuzusenden. Erfolgt dies nicht umgehend, rufen Sie dort an und fragen nach, ob Ihr Widerspruch eingegangen ist. Wenn die DRV behauptet es sei kein Widerspruch eingegangen, senden Sie die Kopie des Faxsendeberichtes als Nachweis zu.
Sie können selbstverständlich auch die Rentenanpassungsmitteilung in Ihre Tasche stecken und zur DRV vor Ort gehen. Und dann dort einen mündlichen Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung sich schriftlich aufnehmen lassen. Dazu ist die DRV gesetzlich verpflichtet. Lassen Sie sich eine Kopie des Beratungsprotokolles aushändigen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Nutzen Sie eine E-Mail zum Einlegen des Widerspruches gegen die Rentenanpassungsmitteilung, dann kann Ihnen zurzeit (im Jahr 2020) rechtlich niemand garantieren, dass die Mail bei der DRV eingeht. Dieser Weg ist unsicher. Deshalb sollten Sie nur über einen sicheren elektronischen Weg, der Sie als Adressaten und die DRV als Empfänger zu erkennen gibt nutzen. Dies kann unter anderem D-Mail sein.
Die Rechtsvorschrift, die Ihnen aufzeigt, wie Sie sicher eine elektronische Nachricht, Widerspruch oder einen Antrag an die DRV versenden, ist der § 36 a Sozialgesetzbuch Nummer 1.
Grundsätzlich gilt ja beim Widerspruch nach 84 Sozialgerichtsgesetz, dass der Widerspruch schriftlich abgegeben werden muss. Die Schriftform kann nach § 36 a Absatz 2 SGB 1 durch eine elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer ausreichenden Signatur versehen ist.
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Die Deutsche Rentenversicherung bietet auf ihrer Internetseite ein sogenanntes de-Mail Verfahren an, was aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Auch Unternehmen können so mit dem de-Mailing sicher, zeitsparend, papier-und portokostensparend sich bei der DRV anmelden und dort entsprechend Schriftverkehr sicher senden.
Wenn Sie den Widerspruch einlegen, müssen Sie diesen nicht sofort begründen. Sie können den Widerspruch auch nur erst einmal Frist wahrend einlegen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, den Widerspruch zu begründen. Dennoch sollten Sie der Rentenversicherung sagen, was Sie an Ihrem Rentenbescheid eigentlich stört. Ein Widerspruch macht auch nur dann Sinn, wenn Sie Ihre Rentenanpassung beanstanden möchten. Wenn also irgendetwas rechtlich nicht korrekt ist.
Keine Sorge! Sie können bei einem bestandskräftigen Bescheid (Widerspruchsfrist ist abgelaufen) im Rahmen des § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenbescheides / Anpassungsmitteilung beantragen. Sie sollten in einem solchen Verfahren aber sicher sein, dass die Rentenanpassung bei Ihnen nicht in Ordnung war oder ist. Sollten Sie Recht behalten, so muss die Deutsche Rentenversicherung Ihnen die höhere Rente aus der Vergangenheit bis 4 Jahre rückwirkend nachzahlen.
Bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten ist es „realtiv“ einfach. Sie suchen in ihren Rentenbescheiden der die ausführlichen Rentenberechnungen enthält ( immer den aktuellsten) die Anlage heraus, die Ihre persönlichen Entgeltpunkte enthält. Diese Entgeltpunkte multiplizieren Sie mit dem aktuellen Rentenwert West 34,19 € oder Rentenwert Ost 33,23 €.
Aus dieser Berechnung ergibt sich die neue Monatsrente, die Sie ab dem 01.07.2020 erhalten. Stimmt diese Rente mit den Werten aus der Rentenanpassungsmitteilung überein, ist alles in Ordnung.
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Wenn Sie laut ausführlichen Rentenbescheid eine Monatsrente erhalten, die aus einer Monatsteilrente West und Monatsteilrente Ost besteht, so müssen Sie für die jeweiligen persönlichen Entgeltpunkte auch die unterschiedlichen Rentenwerte West und Ost einsetzen. Die Teilbeträge addieren und dann haben Sie wieder die volle Monatsrente Brutto.
Von der so ermittelten Bruttorente ziehen Sie dann nach den aktuellen Werten Ihren Krankenversicherungsbeitrag, Zusatzbeitrag und Beitrag für die Pflegeversicherung ab. Hier müssen Sie auch aufpassen. Denn der Zusatzbeitrag zur KV ist nicht bundeseinheitlich, sondern von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Auch der Pflegebeitrag kann sich in der Höhe unterscheiden. Wer Kinder hat, muss nur einen ermäßigten Beitragssatz zur gesetzlichen Pflege zahlen. Wer keine Kinder hat, muss einen höheren Beitragssatz zahlen.
Wenn Sie privat krankenversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird Ihnen zu Ihrer Brutto/Nettorente (Brutto = Netto) ein Beitragszuschuss gezahlt. Aber der Beitragszuschuss ist keine Rentenleistung. Der Beitragszuschuss muss mit der höheren Bruttorente auch entsprechend steigen. Den Anstieg des höheren Beitragszuschusses können Sie relativ einfach ermitteln. Sie legen die „alte“ Anpassungsmitteilung aus dem Jahr 2019 neben die neue Rentenanpassungsmitteilung und vergleichen die Zahlwerte des jeweiligen Beitragszuschusses. Wenn in der neuen Mitteilung der Beitragszuschuss höher ist, als in der alten Anpassungsmitteilung sollte eigentlich alles in Ordnung sein. Faustformel: der Beitragszuschuss wird errechnet aus: Bruttorente x 7,3 Prozent + halber Beitragssatz Zusatzbeitrag = Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist bei einer privaten Krankenversicherung aber immer auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Dies ist oft der Fall, wenn der Rentner einen monatlich eine geringe Prämie an die private KV zahlt.
Die Überprüfung der Rentenanpassung bei einer Witwen-oder Witwerrente ist deutlich komplexer. Denn es ändert sich nicht nur der aktuelle Rentenwert, sondern auch möglicherweise die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung. Wenn die Witwe zum Beispiel wegen der Rentenerhöhung eine höhere eigene Altersrente bekommt, kann dies bedeuten, dass sie auch einen höheren Abzug bei der Witwenrente hat. Denn die höhere Altersrente ist Einkommen, welches an die Witwenrente anzurechnen ist. Dann kommen auch die neuen Freibeträge zu Gunsten der Versicherten ins Spiel. Erhöhen sich die gesetzlichen Unfallrenten, so muss im Zusammenspiel den höheren Altersrenten geprüft und berechnet werden, ob die Altersrente zu kürzen ist. UNfallrenten können ( nicht müssen) an eine Altersrente angerechnet werden, § 93 SGB VI.
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Die Altersrente wird dann zu einem bestimmten Anteil nicht gezahlt (geleistet). Die Berechnungen hierzu sind komplex! Da aber auch die gesetzlichen Unfallrenten sich anpassen, erhalten Sie von Ihrer Unfallkasse (Berufsgenossenschaft) oder vom Postrentenservice einen Anpassungsmitteilung. Denn die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf den Jahresarbeitsverdienst berechnet. Danach wird die neue Monatsrente als Unfallrente ausgerechnet.
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