Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung einlegen
Zum 01.07.2020 gibt es wieder eine Rentenerhöhung. Am 05.06.2020 hat der Bundesrat die Rentenerhöhung bestätigt. Im Osten sind es 4,2 Prozent mehr Rente und im Westen 3,45 Prozent. Die neuen Renten werden seit dem 05.06.2020 mit den Rentenanpassungsmitteilungen versandt. Bis zum 23.06.2020 gibt es für die Bestandsrentner, die ihre Rente am Monatsanfang ausgezahlt bekommen, die neuen Rentenbescheide geliefert. Wir erklären, ob Sie gegen die Rentenanpassungsmitteilung überhaupt Widerspruch einlegen können.
Kann ich Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung einlegen?
Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung einlegen: Was sagt die Rechtssprechung zur Rentenanpassungsmitteilung
Das Bundessozialgericht hatte in einer Entscheidung vom 23.03.1999, Aktenzeichen B 4 RA 41/98 R entschieden, dass die Rentenanpassungsmitteilung ein Verwaltungsakt ist. Denn die Anpassungsmitteilung beschränken sich inhaltlich auf die „wertmäßige Fortschreibung“ bereits zuerkannter Rentenrechte. Somit ist die Rentenanpassungsmitteilung ein Rentenbescheid gegen den man Widerspruch einlegen kann. Auch wenn in der Rentenanpassungsmitteilung nicht steht, Rentenbescheid!
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Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung einlegen: Ist gegen die Rentenanpassungsmitteilung überhaupt ein Widerspruch möglich
Kann ich gegen die Rentenanpassungsmitteilung Widerspruch einlegen.
Ja! Unbedingt. Denn die Rentenanpassungsmitteilung ist ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Und gegen den kann der Rentner innerhalb der geltenden Fristen Widerspruch einlegen.
Wo und wie lege ich Widerspruch ein?
Der Rentner, der seinen Rentenanpassungsbescheid erhält, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides beim zuständigen Rententräger Widerspruch eingelegen werden. Wer die Rentenanpassung nicht von seiner eigenen Rentenversicherung, sondern vom Postrenten-Service der Deutschen Post erhalten hat, muss den Widerspruch trotzdem bei seinem Rententräger einlegen. Oder der Postrenten-Service leitet den Widerspruch gem. § 18 Absatz 5 Rentenservice-Verordnung an zuständigen Rententräger weiter. Der zuständige Rententräger ist in der Rentenanpassungsmitteilung den Ihnen die Deutsche Post zusendet, namentlich benannt.
Rentenanpassungsmitteilungen werden oft ohne Datum versandt
Auf vielen Rentenanpassungsmitteilungen steht kein Datum der Ausstellung. Sie sollten zum Nachweis des Eingangs der Anpassungsmitteilung, das Datum notieren, an dem diese
bei Ihnen eingegangen ist. Ab dem Tag beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats beim Rententräger oder beim Postrentenservice eingegangen sein.
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Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung einlegen: Wie lege ich den Widerspruch ein?
Aus Gründen des Nachweises immer schriftlich. Oder per eingeschriebenem Brief oder sie nutzen ein Telefax, welches Sie an den Rententräger schicken.
Telefax ist in der Regel sicher! Faxsendeprotokoll muss Beweisgründen aufgehoben werden
Sie haben mit dem Telefax den Widerspruch bei der DRV eingelegt. Dann heben Sie unbedingt das Sendeprotokoll auf. Die Rentenberater und Rechtsanwälte nutzen grundsätzlich das Fax zum Einlegen von Widersprüchen oder Klagen. Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch auch eigenhändig unterschreiben.
Fordern Sie die Deutsche Rentenversicherung im Widerspruch auf, Ihnen eine Eingangsbestätigung zum eingelegten Widerspruch zuzusenden. Erfolgt dies nicht umgehend, rufen Sie dort an und fragen nach, ob Ihr Widerspruch eingegangen ist. Wenn die DRV behauptet es sei kein Widerspruch eingegangen, senden Sie die Kopie des Faxsendeberichtes als Nachweis zu.
Sie können selbstverständlich auch die Rentenanpassungsmitteilung in Ihre Tasche stecken und zur DRV vor Ort gehen. Und dann dort einen mündlichen Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung sich schriftlich aufnehmen lassen. Dazu ist die DRV gesetzlich verpflichtet. Lassen Sie sich eine Kopie des Beratungsprotokolles aushändigen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
normale E-Mail ist nicht sicher
Nutzen Sie eine E-Mail zum Einlegen des Widerspruches gegen die Rentenanpassungsmitteilung, dann kann Ihnen zurzeit (im Jahr 2020) rechtlich niemand garantieren, dass die Mail bei der DRV eingeht. Dieser Weg ist unsicher. Deshalb sollten Sie nur über einen sicheren elektronischen Weg, der Sie als Adressaten und die DRV als Empfänger zu erkennen gibt nutzen. Dies kann unter anderem D-Mail sein.
Die Rechtsvorschrift, die Ihnen aufzeigt, wie Sie sicher eine elektronische Nachricht, Widerspruch oder einen Antrag an die DRV versenden, ist der § 36 a Sozialgesetzbuch Nummer 1.
Grundsätzlich gilt ja beim Widerspruch nach 84 Sozialgerichtsgesetz, dass der Widerspruch schriftlich abgegeben werden muss. Die Schriftform kann nach § 36 a Absatz 2 SGB 1 durch eine elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer ausreichenden Signatur versehen ist.
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Die Deutsche Rentenversicherung bietet auf ihrer Internetseite ein sogenanntes de-Mail Verfahren an, was aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Auch Unternehmen können so mit dem de-Mailing sicher, zeitsparend, papier-und portokostensparend sich bei der DRV anmelden und dort entsprechend Schriftverkehr sicher senden.
Widerspruch begründen?
Wenn Sie den Widerspruch einlegen, müssen Sie diesen nicht sofort begründen. Sie können den Widerspruch auch nur erst einmal Frist wahrend einlegen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, den Widerspruch zu begründen. Dennoch sollten Sie der Rentenversicherung sagen, was Sie an Ihrem Rentenbescheid eigentlich stört. Ein Widerspruch macht auch nur dann Sinn, wenn Sie Ihre Rentenanpassung beanstanden möchten. Wenn also irgendetwas rechtlich nicht korrekt ist.
Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung einlegen: Was ist, wenn ich die Widerspruchsfrist versäumt habe?
Keine Sorge! Sie können bei einem bestandskräftigen Bescheid (Widerspruchsfrist ist abgelaufen) im Rahmen des § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenbescheides / Anpassungsmitteilung beantragen. Sie sollten in einem solchen Verfahren aber sicher sein, dass die Rentenanpassung bei Ihnen nicht in Ordnung war oder ist. Sollten Sie Recht behalten, so muss die Deutsche Rentenversicherung Ihnen die höhere Rente aus der Vergangenheit bis 4 Jahre rückwirkend nachzahlen.
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