Vorausschauende Betrachtung beim Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst
Die Vorausschauende Betrachtung beim Hinzuverdienst ist die Prognose, wie hoch der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst im Bereich der Altersrenten wird. Er betrifft nach § 34 SGB VI alle vorgezogenen Altersrenten vor der Regelaltersrente. Dies sind die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Für die vorausschauende Betrachtung ist unter anderem geregelt, für welchem Zeitraum die Prognose gilt und wie sie sich auf spätere Renten auswirkt. Daneben noch die Frage, wer die Schätzung des Hinzuverdienstes abgibt und wer dies kontrolliert.
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Wenn der Rentner neben der Rente Hinzuverdienst hat, wird zunächst der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst berücksichtigt. So steht es in § 34 Absatz 3c SGB VI. Dabei wird der Hinzuverdienst vorausschauend (also nach vorn in die Zukunft) ermittelt.
Die Schätzung erfasst grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr und zwar vom Beginn der Rente an und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Schätzung. Es muss also geschätzt werden, wieviel der Rentner am Ende des jeweiligen Kalenderjahres an Hinzuverdienst erzielen wird. Dabei muss er auch den schon erzielten Hinzuverdienst mit angeben.
Beispiel
Rentner R geht zum 01.Juni 2018 in eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente. Er verdient neben der Rente monatlich 1500€ dazu.
Nach Rentenbeginn füllt er zum 01.08.2018 einen Fragenbogen wegen dem Hinzuverdienst aus, er wird zur Höhe seines voraussichtlichen zukünftigen Hinzuverdienstes befragt. R gibt für das gesamte Jahr 2018 als Hinzuverdienst an (08.2018- 12.2018 = 5 x 1500 = 7500 und 06.2018-07.2018 = 3000) 10500€ an.
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Die erste Schätzung ist beim Rentenbeginn oder beim ersten Eintritt des Hinzuverdienstes erforderlich.
Danach erfolgt grundsätzlich immer zum 01.07. eines jeden Jahres eine neue Prognose. Diese Prognose wird bis zum 30.06. des Folgejahres der Schätzung zu Grunde gelegt. Dies nennt man auch kalendesjahresübergreifende Prognose.
Der bisherige Rentenbescheid ist aufzuheben, wenn eine neue Prognose erstellt wird und sich Änderungen ergeben. Eine Anhörung ist hierzu nicht notwendig.
Eine Ausnahme gibt es! Weicht der Hinzuverdienst im folgenden Kalenderjahr um mindestens 10 % von dem gemeldeten Hinzuverdienst ab, so ist bereits zum 01. Januar des Folgejahres eine neue Prognosemitteilung zu erstellen. Diese Regelung soll den Rentner vor bösen Überraschungen bei eventueller Rückforderung von überzahlten Renten schützen.
Vor allem bei unterjährigen Renten wird eine Änderung des Verdienstes bei mehr als 10 % nach § 34 Absatz 3 e SGB VI zu einer neuen Prognosemeldung führen. In diesen Fällen ist eine neue Prognose zum 01. Juli des gleichen Kalenderjahres nicht mehr notwendig.
Muß die Rente aufgrund der neuen Prognose neu berechnet werden, ergeben sich 2 Varianten.
Führt die Prognose und nachfolgende Berechnung der Rente zu einem geringeren Hinzuverdienst und damit zu einer höheren Rente, ist die Neuberechnung entweder zum 01. Juli oder zum 01.01. vorzunehmen. Mit der Folge, dass der Rentner eine Nachzahlung an Rente bekommen kann?!
Führt die Prognose dazu, dass der Rentner einen höheren Hinzuverdienst hat und damit eine niedrigere Rente bekommt, ist die neue Rente mit Wirkung für die Zukunft, also von dem Monat an, an dem die Zahlung der neuen Rente vorgenommen werden kann, zu ändern.
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Liegen zum 01. Juli eines Jahres keine neuen Hinzuverdienstmeldungen vor, so wird die bisherige Prognose der Berechnung der Rente zu Grunde gelegt. Die Deutsche Rentenversicherung führt keine eigenständigen Ermittlungen beim Rentner durch. Liegen aber Änderungen vor, so ist der voraussichtliche Hinzuverdienst ab dem 01.07. neu zu bestimmen. Bei Versicherten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis liegt eine Änderung vor, wenn das gemeldete Arbeitsentgelt um mehr als 500€ gegenüber dem geschätzten Arbeitsentgelt abweicht. Dann kommt es von Amtswegen zu einer neuen Prognose des Hinzuverdienstes.
Bei Selbstständigen liegen die Prognosen und die realen Einkünfte meist weit auseinander. Einkommenssteuerbescheide liegen meist erst viele Jahre später vor, so dass der Versicherte auf Antrag immer eine Anpassung seines Einkommens vornehmen sollte.
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