Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ist die Rechtsgrundlage für Leistungen rund aus der Teilhabeleistung für KfZ oder ähnliche Leistungen für behinderte Menschen! Sie ist auch für die Versicherten von Bedeutung, die wegen Wegeunfähigkeit einen Anspruch auf KfZ-Hilfen oder Mobilitätshilfen haben können.
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Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen, die Antragstellung und den Umfang für schwerbehinderte Menschen festlegt, welche
Die Fahrerlaubnis und die Prüfung für die Fahrerlaubnis kann für die anspruchsberechtigten Versicherten finanziert werden.
Die Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich nach dieser Verordnung nach den dafür zuständigen Trägern.
Dies sind:
Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung können als Zuschüsse und unter bestimmten Voraussetzungen als Darlehen erfolgen.
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Die Behinderung des Antragstellers ist entsprechend der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung ist der Grund für den Anspruch auf die Leistung. Denn er kann nur wegen seiner Behinderung mit einem Kraftfahrzeug den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen.
Das muss ständig der Fall sein. Und in Ausnahmen nicht nur vorübergehend. Weiterhin muss diese Person in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug zu führen. Alternativ dazu wird abgesichert, dass das Kraftfahrzeug von anderen Personen (Partner, Eltern) für ihn geführt wird.
Weiterhin kann von den Trägern unter sehr gegrenztem Anwendungsbereich die Kraftfahrzeughilfe auch im Rahmen der sozialen Teilhabe gewährt werden. Dadurch soll behinderten Menschen die Teilnahme an Veranstaltungen usw. ermöglicht werden. Eine Voraussetzung ist einmal die Nutzung des Kraftfahrzeuges in ähnlicher Häufigkeit wie bei der Erwerbstätigkeit und zum anderen das keine andere Möglichkeit für den Antragsteller besteht (z.B. Behindertenfahrdienste oder der ÖPNV).
Der Antragsteller darf nicht über ein bereits vorhandenes Fahrzeug verfügen, es sei denn dieses Fahrzeug hat solche bedeutenden Mängel, dass durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden.
Die Leistungen für die Kraftfahrzeughilfe entsprechend der §§ 4 bis 8 dieser Verordnung umfassen:
Diese Leistungen werden grundsätzlich als Zuschuss gewährt. Darlehen sind in Ausnahmefällen auch möglich. Allerdings wird diese Regelung kaum angewandt. Beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges wird gegenwärtig fast ausschließlich durch die Leistungsträger der Erwerb von Gebrauchtwagen gefördert. Die Ursache dafür liegt in der Festlegung der Höchstfördergrenze von 9.500 Euro.
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Seit Inkrafttreten der Verordnung im Jahre 1987 erfolgte keine Anpassung des Höchstbetrages. Ein Neuwagen kann für den Höchstbetrag nicht mehr erworben werden. Der gute technische Zustand des Gebrauchtwagens ist eine Bedingung für seinem Erwerb, da er mindestens eine Nutzung von fünf Jahren zulassen muss. Weiterhin muss sein Verkehrswert mindestens die Hälfte des Neuwagenpreises betragen.
Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Es wird das Einkommen des Antragstellers angerechnet. Bei einem Einkommen unter 40 Prozent der Bezugsgröße entfällt eine Einkommensanrechnung. Der Höchstbetrag von 9.500 Euro kann als Leistung erfolgen. Bei einem Einkommen von über 75 Prozent der Bezugsgröße wird kein Zuschuss gewährt. Für die Anrechnung des Einkommens zwischen 40% und 75% der Bezugsgröße wird entsprechend bei den Leistungsträgern vorliegender Tabellen der maximale Förderbetrag ermittelt.
Als Einkommen gelten das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sowie Lohnersatzleistungen.
Ist ein Kraftfahrzeug vorhanden, dass aufgrund seines schlechten technischen Zustandes nicht mehr verwendet werden kann, erfolgt eine Anrechnung des Restwertes dieses Fahrzeuges auf den Zuschuss.
Die behindertenbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeuges, ihr Einbau, die technische Abnahme und die mögliche Instandhaltung werden kostenseitig in voller Höhe von den Trägern übernommen. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht.
Für das Erlangen des Führerscheines, das betrifft sowohl die Pflichtstunden, die Fahrstunden als auch die theoretische und praktische Prüfung, kann auf Antrag des Schwerbehinderten ein Zuschuss durch den zuständigen Kostenträger übernommen werden. Wie beim Erwerb des Kraftfahrzeuges erfolgt auch hier eine Einkommensanrechnung.
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Die Kosten, die ausschließlich der Behinderung geschuldet sind, wie eine MPU oder das Eintragen von Schlüsselnummern in bereits vorhandene Führerscheine werden in voller Höhe übernommen. Nach § 9 der KfZ-Hilfeverordnung werden durch den Gesetzgeber Kosten für besondere Härtefälle festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übernahme von ausgewählten Kosten möglich, damit der behinderte Mensch an seine berufliche Tätigkeit wiederaufnehme oder fortsetzen kann.
Es wird auch die Möglichkeit aufgezeigt, zusätzlich zum Zuschuss ein Darlehen aufzunehmen, wenn nur damit die Ziele der Kraftfahrzeughilfe erreicht werden können. Diese Ausnahmefälle sind allerdings sehr selten. Daher werden Darlehen von den Kostenträgern kaum bewilligt.
Die Beantragung der Leistungen für die Bezuschussung eines Kraftfahrzeuges für schwerbehinderte Personen, für eine behinderungsbedingte Ausstattung des Kraftfahrzeuges und für den Führerscheinerwerb durch diesen Personenkreis sollte unbedingt vor den jeweiligen Vertragsabschlüssen erfolgen.
Innerhalb eines Monates nach Rechnungslegung sind die Leistungen zur technischen Überprüfung und der Reparatur von behindertenbedingter Ausstattung beim Leistungsträger zu beantragen.
Die Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation werden je nach Zuständigkeit durch die Träger der Rehabilitation oder auch durch das Integrationsamt erbracht.
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